Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 22.07.2019 SPA/002/2019 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 53/012/2019 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 75 KB |
Herr Tax informiert das Gremium über folgenden Sachverhalt:
Die Förderempfehlung zur Talentförderung sieht aktuell eine Meldefrist bis 31. März vor. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass in der Vergangenheit die Talentförderung im Rahmen einer, zur Jahressportlerehrung, separaten Veranstaltung verliehen wurde.
Seit einigen Jahren jedoch wird die Talentförderung ebenfalls im Rahmen der Jahressportlerehrung vergeben. Die Meldungen zur Jahressportlerehrung müssen dem Sportamt bis spätestens 15. November vorliegen, damit diese noch rechtzeitig im Ausschuss behandelt werden können. Die Jahressportlerehrung findet traditionell Anfang des Jahres statt.
Es ist deshalb ratsam die beiden Anträge zusammenzufassen und einen gemeinsamen Stichtag festzulegen. Für 2019 wurden die Anträge für die Talentförderung noch nicht verschickt, sondern sollen nun gemeinsam mit der Aufforderung zur Abgabe der zu ehrenden Sportler, nach der Sommerpause, bekannt gemacht werden.
Das Sportamt stellt deshalb den Antrag die Förderempfehlung wie folgt zu ändern:
Förderung
junger Talente auf dem Gebiet der Kultur und des Sports
Förderempfehlungen
im Bereich Sport
Änderungsvorschlag
§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Stadt Ansbach fördert talentierte Menschen sowie
Gruppierungen bis einschließlich 23 Jahre auf dem Gebiet des Sports
einschließlich des Behindertensports.
(2) Die Talentförderung wird nur für Leistungen gewährt, die für
einen Sportverein erbracht werden, der seinen Sitz in der Stadt Ansbach hat.
(3) Zum Zeitpunkt der Förderung müssen sich die Sportlerinnen
bzw. Sportler oder der Kern der Gruppierung in der schulischen oder beruflichen
Ausbildung befinden. Soziale Aspekte sind zu berücksichtigen.
§
2
Voraussetzungen
für die Talentförderung
Es
wird erwartet, dass die Talente die Aussicht haben, zumindest auch infolge der
Förderung die Stadt Ansbach bei überbezirklichen Meisterschaften zu
vertreten.
§
3
Antrags-
und Bewilligungsverfahren
(1) Die Talentförderung ist schriftlich beim Sportamt bis
spätestens 31. März 15. November zu beantragen. Vereine, die ihren Sitz in
Ansbach haben, schlagen Personen, welche die Voraussetzungen der §§ 1 bzw. 2
erfüllen, dem Sportamt der Stadt Ansbach zur
Förderung vor.
(2) Über die Talentförderung entscheidet der Sportausschuss der
Stadt Ansbach.
(3) Die Übergabe der Förderung erfolgt durch die
Oberbürgermeisterin oder einen Vertreter in einer zu
diesem Zweck durchzuführenden öffentlichen Veranstaltung.
§
4
Form
der Förderung
(1) Die Talentförderung ist ausschließlich
der Sportlerin, dem Sportler bzw. der Sportgruppierung gewidmet. Die bewilligten Mittel sind zweckgebunden und
dürfen nur für die angegebenen Anwendungen
verwendet werden. Die Förderung eines Vereins in seiner Gesamtheit ist
ausgeschlossen.
(2) Jedes Talent kann maximal zwei Mal
gefördert werden.
§
5
Höhe
der Förderung
(1) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht
nicht.
(2) Eine Förderung erfolgt nur im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Mittel.
Beschlussvorschlag:
Der Sportausschuss genehmigt die vorgeschlagene Änderung der Förderempfehlung im Bereich Sport.