Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Änderung der Richtlinie zur Antragsfrist Talentförderung

BezeichnungInhalt
Sitzung:22.07.2019   SPA/002/2019 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  53/012/2019 
DokumenttypBezeichnungAktionen
Dokument anzeigen: Vorlage Dateigrösse: 75 KBVorlage 75 KB

Herr Tax informiert das Gremium über folgenden Sachverhalt:

 

Die Förderempfehlung zur Talentförderung sieht aktuell eine Meldefrist bis 31. März vor. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass in der Vergangenheit die Talentförderung im Rahmen einer, zur Jahressportlerehrung, separaten Veranstaltung verliehen wurde.

 

Seit einigen Jahren jedoch wird die Talentförderung ebenfalls im Rahmen der Jahressportlerehrung vergeben. Die Meldungen zur Jahressportlerehrung müssen dem Sportamt bis spätestens 15. November vorliegen, damit diese noch rechtzeitig im Ausschuss behandelt werden können. Die Jahressportlerehrung findet traditionell Anfang des Jahres statt.

 

Es ist deshalb ratsam die beiden Anträge zusammenzufassen und einen gemeinsamen Stichtag festzulegen. Für 2019 wurden die Anträge für die Talentförderung noch nicht verschickt, sondern sollen nun gemeinsam mit der Aufforderung zur Abgabe der zu ehrenden Sportler, nach der Sommerpause, bekannt gemacht werden.

 

Das Sportamt stellt deshalb den Antrag die Förderempfehlung wie folgt zu ändern:

 

Förderung junger Talente auf dem Gebiet der Kultur und des Sports

 

Förderempfehlungen im Bereich Sport

Änderungsvorschlag

 

§ 1

Allgemeine Grundsätze

 

(1)        Die Stadt Ansbach fördert talentierte Menschen sowie Gruppierungen bis einschließlich 23 Jahre auf dem Gebiet des Sports einschließlich des Behindertensports.

(2)        Die Talentförderung wird nur für Leistungen gewährt, die für einen Sportverein erbracht werden, der seinen Sitz in der Stadt Ansbach hat.

(3)        Zum Zeitpunkt der Förderung müssen sich die Sportlerinnen bzw. Sportler oder der Kern der Gruppierung in der schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden. Soziale Aspekte sind zu berücksichtigen.

 

§ 2

Voraussetzungen für die Talentförderung

 

            Es wird erwartet, dass die Talente die Aussicht haben, zumindest auch infolge der Förderung die Stadt Ansbach bei überbezirklichen Meisterschaften zu vertreten. 

 

 

§ 3

Antrags- und Bewilligungsverfahren

 

(1)        Die Talentförderung ist schriftlich beim Sportamt bis spätestens 31. März 15. November zu beantragen. Vereine, die ihren Sitz in Ansbach haben, schlagen Personen, welche die Voraussetzungen der §§ 1 bzw. 2 erfüllen, dem Sportamt der Stadt Ansbach zur Förderung vor.

(2)        Über die Talentförderung entscheidet der Sportausschuss der Stadt Ansbach.

(3)        Die Übergabe der Förderung erfolgt durch die Oberbürgermeisterin oder einen Vertreter in einer zu diesem Zweck durchzuführenden öffentlichen Veranstaltung.

 

 

 

 

§ 4

Form der Förderung

 

(1)        Die Talentförderung ist ausschließlich der Sportlerin, dem Sportler bzw. der Sportgruppierung          gewidmet. Die bewilligten Mittel sind zweckgebunden und dürfen nur für die angegebenen             Anwendungen verwendet werden. Die Förderung eines Vereins in seiner Gesamtheit ist             ausgeschlossen.

(2)        Jedes Talent kann maximal zwei Mal gefördert werden.

 

§ 5

Höhe der Förderung

 

(1)        Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(2)        Eine Förderung erfolgt nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Sportausschuss genehmigt die vorgeschlagene Änderung der Förderempfehlung im Bereich Sport.