Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Gutachterausschuss für Grundstückswerte; Verlängerung von Amtszeiten und Neuberufung

BezeichnungInhalt
Sitzung:24.06.2019   BA/006/2019 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/023/2019 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Schubert stellt den nachstehenden Sachverhalt vor.

 

Die Gutachterausschussverordnung (BayGaV) regelt in § 2 die Zusammensetzung des Gutachterausschusses. Entsprechend § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 BayGaV müssen für den im Bereich der kreisfreien Stadt Ansbach gebildeten Gutachterausschuss für Grundstückswerte der Vorsitzende und mindestens zwei Stellvertreter Bedienstete der Stadt Ansbach sein.

 

Die Bestellung von Herrn Christian Raith als Vorsitzender des Gutachterausschusses läuft am 27.07.2019 ab.

 

Ferner muss gemäß § 2 Abs. 4 BayGaV u. a. ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde dem Gutachterausschuss angehören. Für diese Person wird vorsorglich ein Stellvertreter berufen.

 

Die Berufung von Frau StAF Elisabeth Beck als stellvertretendes Mitglied des Finanzamtes läuft zum 30.06.2019 aus. Frau Beck hat ihren aktiven Dienst im Finanzamt Ansbach bereits zum 01.05.2019 beendet. Aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Berufung wird von einer Abberufung gemäß § 5 Abs. 2 BayGaV abgesehen.

 

Mit Schreiben vom 09.05.2019 schlägt das Bayerische Landesamt für Steuern als neue Stellvertreterin für das Finanzamt Ansbach Frau StAF Karin Franke vor.

 

Die Amtszeit für Mitglieder des Gutachterausschusses für Grundstückswerte beträgt vier Jahre. Die Gutachter werden von der Kreisverwaltungsbehörde berufen. Die Berufung kann wiederholt werden (vgl. § 3 BayGaV).


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen:

 

Herr Vermessungstechniker Christian Raith wird auf weitere vier Jahre zum Vorsitzenden des Gutachterausschusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BayGaV berufen.

 

Frau Steueramtsfrau Karin Franke wird auf Vorschlag des Bayerischen Landesamtes für Steuern neu auf vier Jahre als stellvertretende Gutachterin des Finanzamtes nach § 2 Abs. 4 BayGaV berufen.