Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Deckblatt Nr. 30 zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Nr. HE 12 für eine Teilfläche westlich des Brandlesweges
a) Bericht über die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit i.S.d. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB
b) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB (Offenlegungsbeschluss)

BezeichnungInhalt
Sitzung:24.06.2019   BA/006/2019 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/010/2019 

Herr Schubert stellt die nachstehende Sitzungsvorlage vor.

 

Gemäß Stadtratsbeschluss vom 05.12.2017 wurde der Bebauungsplan HE 12 „für einen Teilbereich westlich des Brandlesweges“        in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB überführt.

 

Ferner wurde die Verwaltung beauftragt, i.S.d. § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB statt der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB eine Information der Bürger sicherzustellen.

 

I. Bericht über die Information der Bürger i.S.d. § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB

 

Die Verwaltung hat i.S.d. § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke der Planung sowie über die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes HE 12 „für einen Teilbereich westlich des Brandlesweges“ in Form einer Informationsveranstaltung am 06.02.2018 unterrichtet und ihr anschließend vom 07.02.2018 bis einschließlich 21.02.2018 die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.

 

Die Anregungen werden im beiliegenden Bericht über die Stellungnahmen zum Bebauungsplan behandelt.

 

Nach der Unterrichtung der Bürger und der Gelegenheit zur Äußerung wurden keine Änderungen im Bebauungsplan HE 12 aufgenommen.

 

II. Termin zur Beteiligung der Fachämter

 

Am 01.02.2018 wurde ein Termin zur Beteiligung der Fachämter durchgeführt.

 

Die im Rahmen des Termins vorgebrachten Anregungen veranlassen folgende Änderung des Bebauungsplanentwurfes vom 31.01.2018:

 

Nach ausführlichem Austausch mit Spartenträgern wurden zwei Bäume entlang der südlichen Ringstraße versetzt, sowie ein Baumstandort an der östlichen Ringstraße durch einen Stellplatz ersetzt. Inhaltlich stellen die den verschiedenen Richtlinien der einzelnen Spartenträger entsprechenden Mindestabstände einen offenbar unüberwindbaren Zielkonflikt zu einer der Siedlungsstruktur angemessenen Breite und Gestaltung des öffentlichen Straßenraumes dar, dem mit dem Kompromissvorschlag weitestgehend begegnet wurde.

 

Der Diskrepanz zwischen der geplanten Ausbaubreite der Straße und den Mindestabständen der geplanten Baumscheiben zu Ver- und Entsorgungsleitungen wird seitens der awean mit entsprechenden Schutzmaßnahmen für Kanäle und Leitungen begegnet.

 

III. Weitere Änderungen des Bebauungsplanentwurfes

 

Die jüngste BauGB-Novelle ermöglicht über § 13b BauGB die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren. Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Aus diesem Grund, und im Sinne der neusten Rechtsprechung (VGH München, Beschluss v. 04.05.2018 – 15 NE 18.382), werden gem. § 1 Abs. 5 BauNVO im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) diejenigen Nutzungen ausgeschlossen, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1-Nr. 5 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden können; im Einzelnen sind dies:

-        Betriebe des Beherbergungsgewerbes

-        sonstige nicht störende Gewerbebetriebe

-        Anlagen für Verwaltungen

-        Gartenbaubetriebe

-        Tankstellen

 

IV. Ergänzende Untersuchungen zum Bebauungsplan

 

Hydraulische Untersuchung Büro Christofori und Partner (30.11.2018)

 

Das Ingenieurbüro Christofori und Partner hat eine hydraulische Untersuchung des Bernadottegrabens für den Bebauungsplan HE 12 durchgeführt. Die Untersuchung zeigt, dass durch die vorgesehenen Maßnahmen

-        das Hangwasser nicht die geplanten Gräben überströmt und mit den Verrohrungen den gewählten Niederschlag dem Regenrückhaltebecken zuleiten kann.

-        das Regenrückhaltebecken bei einem 30-jährigen Niederschlagsereignis das zufließende Regenereignis ohne Überstau zurückhalten kann.

-        entsprechend der im Gutachten ermittelten Hochwasserabflusslinien HQ100 die Infrastrukturanlage des Baugebiets außerhalb des Überschwemmungsgebietes angeordnet werden kann.

-        für die Unterlieger gegenüber dem Bestand (Wasserstandshöhen) keine Verschlechterung der Einstauhöhen bei den Ereignissen HQ30 und HQ100 zu erwarten ist.

 

Insofern ist der Bebauungsplan ohne entwässerungstechnische Nachteile umsetzbar.

 

 

Schallausbreitungsprognose nach TA Lärm und DIN 18005 und Geruchsimmissionsprognose nach VDI 3894 Blatt 1 (19.07.2018)

Schallpegelmessung (28.02.2019)

 

Es wurden überschlägige Prognosen der zu erwartenden Schall- und Geruchsimmissionen für einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie eine Pferdehaltung in unmittelbarer Nähe des Bebauungsplans HE 12 „Für eine Teilfläche am Brandlesweg“ erstellt.

 

Im Ergebnis wurde zunächst festgestellt, dass nach überschlägiger Prognose die Orientierungswerte nach DIN 18005 und die Richtlinienabstände nach VDI 3894 nicht sicher eingehalten werden.

 

Zur Überprüfung der Prognosen vom 19.07.2018 wurde am 28.02.2018 durch das Amt für Stadtentwicklung und Klimaschutz sowie die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Ansbach eine gemeinsame Ortseinsicht des Plangebiets sowie der angrenzenden land- und pferdewirtschaftlich genutzten Flächen durchgeführt. Im Rahmen der gemeinsamen Ortseinsicht wurde auch eine exemplarische Schallpegelmessung der Umgebungsgeräusche am nordwestlichen Ende des Plangebiets während der Tagzeit durchgeführt.

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der ermittelte energieäquivalente Dauerschalldruckpegel während der Messung 46,5 dB(A) betrug. Der unter 1.3 genannte Orientierungswerte von 55 dB(A) wurde folglich nicht überschritten.

 

Hinsichtlich der Häufigkeit vergleichbarer oder ggf. höherer Schallimmissionen wurden weitere Ortsbegehungen (06.03.2019, 12.03.2019, 20.03.2019, 11.04.2019) durchgeführt. Es konnten keine belästigungsrelevanten Schallimmissionen im Plangebiet festgestellt werden.

 

Die genannten Untersuchungen sind verfügbar und können während der Offenlage eingesehen werden.

 

Herr Büschl und Frau OB Seidel merken abschließend an, dass sich das Vorhaben aufgrund der beiden aufwändigen wasserrechtlichen Verfahren etwas verzögert habe. Die Bauplatzvergabe solle jedoch schnellstmöglich erfolgen und könne im kommenden Frühjahr angestrebt werden. Es müssen viele Schritte parallel, aber auch nacheinander erfolgen.

 

In der anschließenden Aussprache wird:

 

  • angefragt, wie die in der Abwägungstabelle aufgeführte Äußerung der städtischen Wirtschaftsförderung zu werten sei. Die Stadt Ansbach müsse hinsichtlich der Schaffung von Baugebieten noch aktiver werden. In den Landkreisen werde zügig ausgewiesen.

Frau OB Seidel merkt bezüglich der angesprochenen Ausführungen in der Abwägungstabelle an, dass die Stadt Ansbach selbstverständlich im Sinne der Nachverdichtung Baulücken schließen möchte. Tatsächlich sei die Sprechweise stets so gewesen, dass man sich sowohl im Sinne einer Nachverdichtung, als auch im Sinne der Ausweisung von Baugebieten geäußert habe. Bezüglich des neuen Baugebietes sei sehr positiv hervorzuheben, dass die Planungen nun wie angedacht umgesetzt werden können. Dies sei sehr positiv zu bewerten. Die nun geäußerte kritische Haltung nach den vorgestellten, sehr erfreulichen Ergebnissen sei unverständlich und rede die Stadt schlecht.

 

  • angemerkt, dass die im aktuellen Vorhaben zu Tage gebrachte Gründlichkeit wichtiger sei als Schnelligkeit. Der Stadtrat habe damals selbst entscheiden, welches Baugebiet zuerst ausgewiesen werden solle. Die Ausweisung weiterer Baugebiete bereits jetzt sei nie Bestandteil der bisherigen Beratungen gewesen. Baugebiete in den Landkreisen könnten auf Grund der unterschiedlichen Entwässerungssituation nicht mit denen der Stadt Ansbach verglichen werden.

 

  • gebeten, die Vermarktung der Grundstücke zügig voranzutragen und die Interessenten auf den Vormerklisten zeitnah zu benachrichtigen.

 

  • angemerkt, dass die vorgesehenen Grundstücksgrößen nicht mehr zeitgemäß seien. Große Grundstücke sollten aufgeteilt werden, um die Gesamtzahl der möglichen Häuser zu erhöhen.

Frau OB Seidel merkt an, dass es ein expliziter Wunsch des Stadtrates gewesen sei, verschiedene Grundstücksgrößen zur Verfügung zu stellen. Schließlich seien im Bebauungsplan nur Vorschläge für die Grundstücksteilung enthalten, aber keine Festsetzung.

 

  • seitens des Gremiums angemerkt, dass das Baugebiet bewusst so ausgewiesen wurde, dass auch größere Grundstücke angeboten werden können. Dies solle beibehalten werden.

Frau OB Seidel merkt an, dass die Angelegenheit nochmals betrachtet werden könne, wenn keine Abnehmer für die großen Grundstücke gefunden werden.

 

  • angefragt, ob nach der hydraulischen Berechnung mit einem Umbruch zu rechnen sei.

Herr Wehrer antwortet, dass auch nach Berücksichtigung der Veränderungen keine Verschlechterung des Abflusses errechnet wurde.


Beschluss:

 

Es wird von den Stellungnahmen Kenntnis genommen. Die Anregungen werden wie vorgeschlagen im Bebauungsplan Nr. HE 12 „für einen Teilbereich westlich des Brandlesweges“ berücksichtigt.

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. HE 12 „für einen Teilbereich westlich des Brandlesweges“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.