Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 02.02.2015 BA/002/2015 |
Beschluss: | In die Fraktionen verwiesen. |
Vorlage: | 31/001/2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|---|---|
Vorlage 148 KB | ||
Anschlagsverordnung Stadt Ansbach 22 KB | ||
Plakatierungsverordnung Oberstaufen 78 KB | ||
Plakattafel Oberstaufen 2 MB |
Frau OB Seidel erläutert eingangs einen in der Bürgerversammlung am 24.11.2014 von einem Bürger gem. Art. 18 der BayGO gestellten Antrag, bezüglich einer Plakatierungsverordnung:
Für die Stadt Ansbach soll eine Satzung erlassen werden, welche die Plakatierung anlässlich von Wahlen stringent und allgemeingültig für alle Parteien und Gruppierungen regelt. Ziel der Satzung soll sein, die Plakatierung sowohl im Zeitraum, den Standorten als auch in der Anzahl zu reglementieren.
Als Mustersatzung kann hier beispielsweise die Satzung der Gemeinde Oberstaufen (in der Anlage) dienen. Diese Satzung schreibt vor, dass u.a. Wahlplakate nur an den hierfür vom Markt Oberstaufen zum Anschlag bestimmten Plakatsäulen und –Ständern, Anschlagtafeln und Schaukästen angebracht werden dürfen.
Gemäß telefonischer Auskunft beim Markt Oberstaufen werden anlässlich der Wahlen von der Gemeinde und auf Kosten der Gemeine 8 Plakatwände aufgestellt, an denen jede Partei Plakate anbringen darf.
Herr Büschl führt nachfolgend die Verwaltungspraxis der Stadt Ansbach wie folgt aus:
Wahlplakate werden auf Antrag durch eine kostenfreie Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Bayer. Straßen- u. Wegegesetz genehmigt. Genehmigt werden 100 Plakate pro Partei für einen Plakatierungszeitraum von 6 Wochen vor der Wahl. Die Begrenzung auf 100 Plakate wurde im Bauausschuss am 10.05.1984, der Plakatierungszeitraum von 6 Wochen wurde im Bauausschuss am 25.09.1986 beschlossen.
Weiterhin ist die Sondernutzungserlaubnis mit diversen Auflagen (verkehrsrechtliche Auflagen, plakatfreie Zonen) verbunden. Eine Überwachung dieser Auflagen durch die Verwaltung ist aufgrund der hohen Anzahl der Wahlplakate und des großen Stadtgebietes nur bedingt möglich. Zusätzlich werden von der Stadt Ansbach 10 Standorte für Großflächenplakate der Parteien zur Verfügung gestellt.
Aufgrund der zuletzt und wiederholt gemachten Erfahrungen wäre der Erlass einer entsprechenden Verordnung aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich sinnvoll.
Bei einem positivem Stadtratsbeschluss müssten:
In der anschließenden Aussprache wird:
Werbe- bzw. Veranstaltungsplakate seien häufig über einen langen Zeitraum hinweg im gesamten Stadtgebiet angebracht, ohne anschließend entfernt zu werden. Die Anordnung der Plakate auf den Plakatwänden solle ebenfalls in entsprechender Form in die Verordnung mit aufgenommen werden.
Herr Büschl antwortet, dass als Material glattes Schalungs- oder Betonsperrholz angedacht sei. Für die Plakate, welche mit Kleister angebracht werden sollen, sei das Format DIN A1 vorgesehen.
Frau OB Seidel merkt an, dass genaue Details noch besprochen werden müssen, es jedoch wichtig sei, auch eine Lösung für andere Plakatierungen zu finden. Die Standorte für die Plakatwände seien gut auszuwählen, um keine Benachteiligungen zu schaffen.