Tagesordnungspunkt

TOP Ö 1: Vollzug des Ladenschlussgesetzes;
Erlass einer Verordnung der Stadt Ansbach über das Offenhalten von Verkaufsstellen an einem Sonntag im Jahr 2019

BezeichnungInhalt
Sitzung:09.04.2019   HFWA/004/2019 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1
Vorlage:  REF2/015/2019 

 

Herr Nießlein berichtet über den Sachverhalt wie folgt:

 

Mit dem in der Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 28.02.2019 beantragt der Citymarketing Ansbach e.V. (CMAN) aus Anlass des 42. Ansbacher Altstadtfestes am Sonntag, den 23.06.2019, die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen im in Anlage 2 definierten Bereich in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr freizugeben.

 

Die Stadt Ansbach kann gem. § 14 LadSchlG durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen abweichend von den Regelungen des § 3 LadSchlG an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen.

 

Die notwendigen Anhörungen

1. der örtlichen Kirchen

2. der Gewerkschaft ver.di

3. der IHK Nürnberg, Geschäftsstelle Ansbach

4. der Handwerkskammer für Mittelfranken

5. des HBE Handelsverband Bayern – Der Einzelhandel e.V.

wurden durchgeführt.

 

Seitens der IHK Nürnberg, der Handwerkskammer für Mittelfranken und des HBE Handelsverband Bayern bestehen keine Einwände gegen die beantragte Öffnung.

 

Die Ansbacher Kirchenvertreter stimmen dem Antrag mit gemeinsamer Erklärung vom 13.03.2019 nicht zu (Anlage 3).

 

Die Gewerkschaft ver.di lehnte die Öffnung an Sonn- und Feiertagen zunächst mit Schreiben vom 14.03.2019 gänzlich ab (Anlage 4).

Seitens der Verwaltung fernmündlich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem aktuellen Antrag auf Öffnung der Verkaufsstellen anlässlich des Altstadtfestes 2019 nicht um die bislang übliche Verfahrensweise, sondern um einen im Vergleich zu den Öffnungen der Vorjahre (welche Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem BayVGH waren) in räumlicher Ausdehnung deutlich reduzierten Antrag handelt, stellte ver.di in Aussicht, eine geänderte Stellungnahme zu übersenden. Diese erreichte die Verwaltung bis zur Erstellung der Sitzungsvorlage nicht. Sie konnte aber als Tischvorlage zur Sitzung nachgeliefert werden (Anlage 5). Es sei jedoch, so Herr Nießlein, zu keiner Positionsänderung der Gewerkschaft nach der Überprüfung der Unterlagen zu den Sonntagsöffnungszeiten gekommen, es sei beim Nein geblieben.

 

Die Anforderungen, welche sich aus dem Urteil des BayVGH vom 9. August 2018 hinsichtlich des Offenhaltens von Verkaufsstellen an einem Sonntag ergeben, sind aus Sicht der Verwaltung erfüllt, soweit sich aus den dort negativ formulierten Aussagen („Was ist nicht (mehr) zulässig?“) positive Abgrenzungen ableiten lassen („Was ist (noch) zulässig?“). Insbesondere erstreckt sich die räumliche Ausdehnung der geöffneten Verkaufsstellen nicht wie bisher auf das gesamte Stadtgebiet; auch das Brücken-Center ist nicht vom Antrag umfasst. Die Ausführung des CMAN zu den Besucherfrequenzen im vergangenen Jahr (Anlage 1) belegen zudem zweifelsfrei, dass die Anziehungskraft des Ansbacher Altstadtfestes auch ohne am Sonntag verkaufsoffene Geschäfte schwerer wiegt als die Anziehungskraft der an einem Samstag geöffneten Geschäfte alleine.

 


Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat,

 

die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an einem Sonntag im Jahr 2019 in der Fassung des Entwurfs vom 06.03.2019 zu erlassen.

 

Dieser Entwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.