Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 09.04.2019 HFWA/004/2019 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 12, Nein: 1 |
Vorlage: | REF2/015/2019 |
Herr
Nießlein berichtet über den Sachverhalt wie folgt:
Mit dem in der Anlage 1 beigefügten
Schreiben vom 28.02.2019 beantragt der Citymarketing Ansbach e.V. (CMAN) aus
Anlass des 42. Ansbacher Altstadtfestes am Sonntag, den 23.06.2019, die
Öffnungszeiten der Verkaufsstellen im in Anlage 2 definierten Bereich in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr freizugeben.
Die Stadt Ansbach kann gem. § 14 LadSchlG durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass die Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen abweichend von den Regelungen des § 3
LadSchlG an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen bis spätestens 18.00
Uhr geöffnet sein dürfen.
Die notwendigen Anhörungen
1. der örtlichen Kirchen
2. der Gewerkschaft ver.di
3. der IHK Nürnberg, Geschäftsstelle Ansbach
4. der Handwerkskammer für Mittelfranken
5. des HBE Handelsverband Bayern – Der Einzelhandel
e.V.
wurden durchgeführt.
Seitens der IHK Nürnberg, der Handwerkskammer für
Mittelfranken und des HBE Handelsverband Bayern bestehen keine Einwände
gegen die beantragte Öffnung.
Die Ansbacher Kirchenvertreter stimmen dem Antrag
mit gemeinsamer Erklärung vom 13.03.2019 nicht zu (Anlage 3).
Die Gewerkschaft ver.di lehnte die Öffnung
an Sonn- und Feiertagen zunächst mit Schreiben vom 14.03.2019 gänzlich ab
(Anlage 4).
Seitens der Verwaltung fernmündlich darauf hingewiesen,
dass es sich bei dem aktuellen Antrag auf Öffnung der Verkaufsstellen
anlässlich des Altstadtfestes 2019 nicht um die bislang übliche
Verfahrensweise, sondern um einen im Vergleich zu den Öffnungen der Vorjahre
(welche Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem BayVGH waren)
in räumlicher Ausdehnung deutlich reduzierten Antrag handelt, stellte ver.di in
Aussicht, eine geänderte Stellungnahme zu übersenden. Diese erreichte die
Verwaltung bis zur Erstellung der Sitzungsvorlage nicht. Sie konnte aber als
Tischvorlage zur Sitzung nachgeliefert werden (Anlage 5). Es sei jedoch,
so Herr Nießlein, zu keiner Positionsänderung der Gewerkschaft nach der
Überprüfung der Unterlagen zu den Sonntagsöffnungszeiten gekommen, es sei beim
Nein geblieben.
Die Anforderungen, welche sich aus dem Urteil des
BayVGH vom 9. August 2018 hinsichtlich des Offenhaltens von Verkaufsstellen an
einem Sonntag ergeben, sind aus Sicht der Verwaltung erfüllt, soweit sich aus
den dort negativ formulierten Aussagen („Was ist nicht (mehr) zulässig?“)
positive Abgrenzungen ableiten lassen („Was ist (noch) zulässig?“).
Insbesondere erstreckt sich die räumliche Ausdehnung der geöffneten
Verkaufsstellen nicht wie bisher auf das gesamte Stadtgebiet; auch das
Brücken-Center ist nicht vom Antrag umfasst. Die Ausführung des CMAN zu den
Besucherfrequenzen im vergangenen Jahr (Anlage 1) belegen zudem
zweifelsfrei, dass die Anziehungskraft des Ansbacher Altstadtfestes auch ohne
am Sonntag verkaufsoffene Geschäfte schwerer wiegt als die Anziehungskraft der
an einem Samstag geöffneten Geschäfte alleine.
Beschluss:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat,
die
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an einem Sonntag im Jahr
2019 in der Fassung des Entwurfs vom 06.03.2019 zu erlassen.
Dieser Entwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist
Bestandteil dieses Beschlusses.