Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Erschließungsanlage „Bäckergründlein“, Abrechnung der fertiggestellten Teilmaßnahmen im Wege der Kostenspaltung

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Sitzung:08.04.2019   BA/004/2019 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  34/005/2019 

Frau Stützer erklärt dem Gremium anhand einer dig. Präsentation nachstehenden Sachverhalt:

 

Mit dem Bau der Erschließungsanlage wurde im Jahr 1976 begonnen. Die Erschließungsanlage „Bäckergründlein“ erstreckt sich von der Einmündung „Geisengrunder Straße“ bis zur Wendemöglichkeit in westlicher Richtung auf einer Länge von ca. 330 m.

 

Die rechtmäßige Herstellung einer Erschließungsanlage setzt nach § 125 Abs. 1 BauGB einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus. Die oben genannte Erschließungsanlage verläuft im Geltungsbereich des Bebauungsplanes S 11.

 

Den Festsetzungen des Bebauungsplanes S 11 wurde bis auf die im Bebauungsplan festgesetzten nördlichen Parkplätze, sowie dem sich anschließenden Gehweg auf einem Teilstück von ca. 84 m der Anlage konform entsprochen. Die Herstellung der erforderlichen Entwässerungseinrichtung und Straßenbeleuchtung erfolgten ebenfalls endgültig. Der Aufwand zur Herstellung der Erschließungsanlage, einschließlich der Grunderwerbskosten mit den dazugehörigen Nebenkosten beläuft sich auf 226.968,78 €.

 

Die im Bereich zwischen den Anwesen Hausnummern 12 und 34 auf einer Länge von        ca. 84 m vorgesehenen acht Längsparkplätze und dem Gehweg mit einer Breite von 2,0 m wurden bislang baulich nicht hergestellt. Mit der Herstellung der Parkplätze und dem Gehwegteilstück ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dies wäre sowohl mit einem enormen finanziellen wie auch baulichem Mehraufwand verbunden. Forderungen hinsichtlich des Gehwegausbaus und der Parkplätze wurden von den Anliegern bislang nicht gestellt.

 

Im Zuge der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) wurde in Art. 5 a Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Abs. 8 KAG die Fiktion der endgültigen Herstellung eingefügt, welche ab dem 01.04.2021 in Kraft tritt. Demnach können für Erschließungsanlagen unabhängig vom tatsächlichen Ausbauzustand keine Beiträge mehr erhoben werden, wenn seit Baubeginn mindestens 25 Jahre vergangen sind. Mit Inkrafttreten der Fiktion der endgültigen Herstellung wäre eine Abrechnung der entstandenen Aufwendungen der Erschließungsanlage nicht mehr möglich.

 

Der Erschließungsbeitrag kann für die in § 7 EBS genannten Teilmaßnahmen einzeln erhoben werden. Da, wie bereits oben geschildert, alle Teilmaßnahmen bis auf den nördlichen, entlang der Erschließungsanlage festgesetzten Gehweg und die Längsparkplätze endgültig hergestellt wurden, können diese im Zuge der Kostenspaltung endgültig abgerechnet werden. Die Aufwendungen, welche für den teilweise vorhandenen nördlichen Gehweg entstanden sind, können nicht umgelegt werden.


Beschluss:

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung vorzunehmen:

Die bisher entstandenen Aufwendungen für die Teilmaßnahmen der Erschließungsanlage „Bäckergründlein“ werden im Wege der Kostenspaltung gemäß § 7 Nrn. 1, 2, 3, 5 (südl. Gehweg), 11 und 12 EBS beitragsrechtlich abgerechnet. Die Teilmaßnahmen nördl. Gehweg und unselbstständige Parkplätze entlang der Erschließungsanlage werden nicht realisiert. Die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Abrechnung der fertig gestellten Teilmaßnahmen vorzunehmen.