Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 12.03.2019 SR/014/2019 |
Beschluss: | Mehrheitlich abgelehnt. |
Abstimmung: | Ja: 16, Nein: 18 |
Vorlage: | REF1/017/2019 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 142 KB |
Frau OB Seidel
führt einleitend aus, dass für die heutige Sondersitzung alle Informationen
zusammengefasst und den Fraktionsvorsitzenden das Urteil des VG Ansbach zur
Verfügung gestellt wurde. Sie macht darauf aufmerksam, dass voriges Jahr die Entscheidung
getroffen werden musste, wie mit der Fläche des ehemaligen Messegeländes
umgegangen wird. Bis 2016 waren dort Container zur Unterbringung von Flüchtlingen
aufgestellt und somit auch keine Zirkusse und Veranstaltungen mehr genehmigt worden.
Letztes Jahr habe sich eine neue Situation ergeben, die Container wurden abgebaut
und es stellte sich dann die Frage, wie verhält sich die Stadt in der Zeit, bis
das Gelände wieder bebaut ist. Seitens der SPD und CSU wurden Anträge auf
Genehmigung von Zirkusaufenthalten und seitens der OL ein Antrag gestellt,
kommunale Flächen künftig nur noch an Zirkusse zu vermieten, die keine
Wildtiere mit sich führen. In einer sehr knappen Entscheidung wurde der Antrag
der OL beschlossen.
Frau OB Seidel
weist darauf hin, dass das VG Ansbach im Wege einer Eilentscheidung mit
Beschluss vom 27.2.2019 entschieden hat, dass die Stadt Ansbach dem Circus
Krone vom 18.10 – 31.10.2019 das ehemalige Messegelände ohne einen
Ausschluss von Wildtieren für ein Zirkusgastspiel zur Verfügung zu stellen hat.
Gegen diesen Beschluss kann die Stadt Ansbach innerhalb von zwei Wochen ab
Bekanntgabe Beschwerde an den BayVGH einlegen. Aufgrund der knappen
Beschlussfassung im StR am 26.6.2018 habe sie sich für die Einberufung einer
Sondersitzung entschieden. Der Stadtrat könne heute nunmehr entscheiden,
Beschwerde einzulegen oder nicht. Als angreifbar beurteilt Frau OB Seidel in
der Urteilsbegründung zwei Punkte. Zum einen die umfassende Einschränkung des
Selbstverwaltungsrechts. Außerdem hätte laut VG eine konkrete Gefahr vor Ort
vorliegen müssen, um regelnd tätig zu werden. Ob dies verlangt werden könne,
sei fraglich.
Bekanntlich hat das
Urteil ein hohes öffentliches Interesse hervorgerufen. Über 100 Städte warten
gespannt auf die heutige Entscheidung insbesondere ob eine Entscheidung auf
VGH-Ebene herbeigeführt werde. Dies hätte dann durchaus Signalwirkung. Das rege
öffentliche Interesse sollte nicht vernachlässigt werden.
Herr Kleinlein
erläutert detailliert, dass dies ein sehr emotionales Thema sei und auch sehr
viele Zuschriften und auch juristisch interessante Aspekte hierzu eingegangen
seien. Dennoch sollte heute die Angelegenheit rein juristisch bewertet werden.
Er führt aus, dass das Urteil die Widmungsbeschränkung für unrechtmäßig erklärt hat, da laut den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sicherheitsrechtliche Aspekte keine Bedeutung für den Beschluss des Stadtrats gehabt hätten und im vorliegenden Fall auch nicht denkbar wären. Aus diesem Grund gäbe es keine kommunale Regelungsmöglichkeit. Das VG sieht die Widmungsbeschränkung deshalb als unzulässiges Berufsverbot. Ein Vergleich zur Entscheidung des VG München könne nicht gezogen werden, da im Vorfeld dort eine Person verletzt worden sei. Herr Kleinlein entgegnet, dass das Thema Sicherheit Grundlage des ursprünglichen Antrags der Offenen Linken gewesen sei. Dass dieser Punkt in der damaligen Diskussion im Stadtrat nicht so breit wie andere Aspekte diskutiert wurde, ließe aber nicht den gegenteiligen Schluss zu, dass dieser Punkt für die Beschlussfassung nicht wichtig gewesen wäre. Die Beschlussfassung erfolgte immerhin aufgrund des Antrags.
Herr Kleinlein ist der Auffassung, dass die Begründung nicht akzeptabel sei, da das Thema Sicherheit Aufgabe der Kommune sei, es könne nicht sein, dass erst vor Ort etwas mit dem beantragten Zirkus passieren muss, um entsprechende Maßnahmen ergreifen zu dürfen. Es seien immer wieder Vorkommnisse in Zirkussen, konkret auch bei Zirkus Krone (z.B. Juni 2018 Ausbruch eines Elefanten in Neuwied, lief durch Wohngebiet Juli 2018 Elefant stürzt in die vordere Reihe, 2016 Ausbruch eines Seelöwen). In Ansbach sei auch entscheidend die Nähe zum Wohngebiet und zu Straßen.
Der Gegenstand der kommunalen Regelung sei völlig verkannt, da es hier nicht um eine kommunale Pflichtaufgabe, sondern um eine freiwillige Aufgabe gehe. Bei diesen Aufgaben stehe der Kommune ein weitgehender Ausgestaltungsspielraum zu. Dies wurde ausdrücklich betont vom VG München und weitaus ausführlicher behandelt als die Sicherheitsfrage (vgl. Wochenmarkt mit bestimmtem Angebot).
In diesem Zusammenhang komme das VG auch auf das Berufsverbot zurück. Hier müsse aber unterschieden werden. Beim Berufsverbot, bei dem es keine Möglichkeit gebe, den Beruf auszuüben, das sei gerade hier nicht der Fall, da auf anderen Flächen jederzeit eine Ausübung möglich wäre. Vielmehr gehe es hier um die "Eröffnung von Berufsausübungschancen", sog. "Berufsförderung", darauf gewähre Art. 12 GG gerade KEINEN Anspruch. Es gehe letztendlich darum, welche Möglichkeiten derjenige noch habe, seinen Beruf auszuüben.
In einem anderen Fall, nämlich aufgrund der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des VG München, habe es bereits eine mündliche Verhandlung vor dem VGH gegeben. Interessant sei hier, dass der betroffene Zirkus seine Beschwerde noch während der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hätte.
Herr Schalk stellt nach
einer bereits vorliegenden Wortmeldung von Herrn Meyer den Antrag zur
Geschäftsordnung, dass nur ein Wortbeitrag pro Fraktion zugelassen wird. Hier
gehe es nur darum zu entscheiden, ob Beschwerde eingelegt wird oder nicht.
Mehrheitlich beschlossen
Gegen 6 Stimmen.
Herr Meyer vertritt
die Auffassung, dass die Stadt durchaus Chancen vor dem VGH bei einer
Beschwerdeeinlegung hätte schon im Hinblick auf die Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts.
Er plädiert dafür, möglichst geschlossen zuzustimmen.
Herr Schaudig mach
Ausführungen zum Selbstverwaltungsrecht, er findet die Aussagen des VG zum
Selbstverwaltungsrecht überzeugend. Er weist außerdem darauf hin, dass im
Eilverfahren keine Gutachten eingeholt würden. Somit erhalte man nur eine grundsätzliche
Aussage im Eilverfahren. Seine Fraktion sehe ein großes Kostenrisiko und keinen
Grund Beschwerde einzulegen.
Herr Porzner
spricht sich für die Fraktion geschlossen gegen eine Beschwerdeeinlegung aus.
Herr Stephan spricht
sich für die Einlegung der Beschwerde aus. Er bittet, die Streitwerthöhe zu
überprüfen.
Herr Sichelstiel
hält das Urteil und die Urteilsbegründung für nicht befriedigend und spricht
sich ebenfalls für eine Berufungseinlegung aus.
Herr Seiler
vertritt die Meinung, Berufung einzulegen. Er wundert sich über die Gründe der
Ablehnung, vor allem bezüglich der konkreten Gefahr. Falls der
Berufungseinlegung nicht zugestimmt werde, hätte man später keine Chance mehr
dies zu revidieren, auch nicht bei einem anderen Platz, man hätte keine
Möglichkeit mehr, ein Wildtierverbot auszusprechen.
Herr Dr. Kupser
spricht sich gegen eine Beschwerdeeinlegung aus. Er sei grundsätzlich für
Wildtiere im Zirkus.
Herr Meyer weist
ausdrücklich darauf hin, dass das Gericht nur den Sachverhalt geprüft habe, den
die Stadt vorgelegt habe und fordert nochmals die Einlegung der Beschwerde.
Herr Kleinlein
führt aus, dass im Eilverfahren das Protokoll der Stadtratssitzung vorgelegt
wurde, zurückführend auf den Antrag der OL. Dies habe bei der Entscheidung
keinen Niederschlag gefunden. Die Höhe des Streitwertes (Gewinn) könne seitens
der Stadt nicht beurteilt werden, erscheine aber doch sehr hoch gegriffen, da
im vergangenen Jahr ein anderer Zirkus, der sonst Wildtiere mit sich führt,
ohne Wildtiere angereist ist. Dies sei auch dem Circus Krone offen gestanden,
Streitwert könne somit nur die Gewinndifferenz eines Auftrittes mit Wildtieren gegenüber
einem Auftritt ohne Wildtiere sein.
Herr Schaudig regt
abschließend an, eine Streitwertbeschwerde einzulegen. Hier kämen keine Kosten
auf die Stadt zu.
Herr Kleinlein
erwidert, dass dies ohnehin geplant sei, hierfür brauche man aber keinen Beschluss.
Frau OB Seidel
schlägt folgende Beschlussfassung vor:
Die Stadt Ansbach
legt Beschwerde gegen die Entscheidung des VG Ansbach vom 27.02.2019 zum BayVGH
München ein.