Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Außenbereichsvorhaben Mittelbach

BezeichnungInhalt
Sitzung:19.01.2015   BA/001/2015 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
DokumenttypBezeichnungAktionen

Frau OB Seidel führt aus, dass sich auf Grund einer Reihe vorangegangener Abstimmungsgespräche bzw. Diskussionen und Abgleich der möglichen Varianten zwischen Bauwerber und Bauverwaltung nunmehr ein Kompromiss abzeichne. Zudem weist sie darauf hin, dass das Ortsbild nicht negativ beeinflusst würde. Dem Ansinnen des Bauwerbers könne mit einer neuerlichen Variante unter Beachtung der Vorgaben entsprochen werden.

 

Herr Büschl erläutert anhand einer dig. Präsentation den nachstehenden Sachverhalt und stellt auch die verschiedenen Varianten A–E, einschl. der jeweiligen Konsequenzen vor.

 

Für den südöstlichen Ortsrand von Mittelbach liegt eine planungsrechtliche Anfrage vor. Der Bauwerber beabsichtigt die Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Flurstücken 1461 und 1447.

 

Das Einfamilienhaus soll neben Kellergeschoss, Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss eine Dachneigung von 40 – 45° aufweisen, Außenmaße von ca. 15x12 m betragen, sowie eine Doppelgarage beinhalten. Der Bauwerber wuchs im Ortsteil Mittelbach auf und möchte deshalb in dem rückwärtigen Grundstücksbereich seiner Familie sein Haus errichten. Das bereits beteiligte Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten weist darauf hin, dass landwirtschaftliche Privilegierung nicht vorliegt, somit handelt es sich um ein sonstiges Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.

 

Das geplante Bauvorhaben sollte, wie ursprünglich gefordert zunächst südlich angrenzend an das bestehende Flurstück 1461/1 errichtet. Erst wenn später ein weiterer Bauwunsch bestünde wird der bisher begehrte Bauplatz auf dem Teilbereich des Flurstücks 1447 in Anspruch genommen. Die aktuelle Variante E eröffne einen später im sog. Innenbereich liegenden zusätzlichen Bauplatz.

 

Unabhängig davon  sind die Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes (u.a. Beachtung der Bayerischen Kompensationsverordnung) einzuhalten und entsprechende, bzw. zusätzlich entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Nähere Festlegungen sollen sich im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens ergeben.

 

Vor Beschlussfassung wird aus dem Gremium heraus ausgeführt, dass eine Entscheidung zu Gunsten Variante E zu treffen sei, da diese vertretbar erscheine. Das Gebäude solle an seiner südwestlichen Gebäudekante an einer Geländestufe errichtet werden. Ein später zu errichtendes Wohnhaus könne gerne in Kauf genommen werden.

 


Beschluss:

 

Dem Bauwunsch des Bauwerbers wird unter den in der Sitzungsvorlage genannten Maßgaben entsprochen und das gemeindliche Einvernehmen für die vorgestellte Variante E  erteilt. Durch Drehung des Hauptbaukörpers und Ausrichtung der Längsseite an der bestehenden Grundstücksgrenze verbleibt das geplante Wohnhaus auf dem Hauptflurstück (Fl.nr. 1461).