Bezeichnung | Inhalt |
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Nachtrag: | 04.12.2018 Nummer 16 |
Sitzung: | 04.12.2018 SR/011/2018 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 34, Nein: 1 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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1 Aenderungssatz 186 KB |
Herr Nießlein
informiert, dass die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) in der Sitzung des
Stadtrates am 17.09.2018 neu erlassen wurde. Leider sei bei der Übertragung der
Daten in die Sitzungsvorlage ein Fehler aufgetreten. Nicht übertragen wurde im
§ 6 der Absatz 11
„Für Grundstücke, die
von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG
erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder
Erschließungsanlage nur mit zwei Drittel anzusetzen.
Dies gilt nicht,
1. wenn ein
Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge
für weitere Anlagen zu deren erstmaligen Herstellung weder nach dem geltenden
Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind
oder erhoben werden.
2. für Grundstücke in
Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend
gewerblich genutzt werden.
Diese Änderungssatzung
tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.“
Er bittet um Zustimmung, da der Beschluss abrechnungstechnisch für dieses Jahr noch benötigt wird.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die 1. Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung in der Fassung des Entwurfes vom 04.12.2018.