Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 26.11.2018 BA/010/2018 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/032/2018 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 72 KB | ||
Abwaegungstabelle Cl 5 144 KB |
Herr Wolter erläutert dem Gremium anhand einer dig. Präsentation das weitere Vorgehen. Im Besonderen weist er auf die die Einwendungen der Main-Donau-Netzgesellschaft (hier wurde den Einwendungen Rechnung getragen) und auf eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeitsbeteiligung (die Hinweise aus der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden zur Kenntnis genommen) hin.
Zur Bauleitplanung fand gem. Stadtratsbeschluss vom 24.07.2018 in der Zeit vom 30.07.2018 bis einschließlich 27.08.2018 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit statt. Die Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.07. bzw. 27.07.2018 beteiligt.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde eine Stellungnahme abgegeben.
Diese und die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind aus der beigefügten Abwägungstabelle ersichtlich.
Ergebnis
Alle Einwände, Anregungen und Empfehlungen wurden eingehend geprüft ein Abwägungsvorschlag erstellt. Das Deckblatt zum Flächennutzungsplan und der vorhabenbezogene Bebauungsplan können mit den entsprechenden Änderungen und Ergänzungen zur Offenlegung beschlossen werden.
Beschluss:
Es wird von den Stellungnahmen Kenntnis genommen. Die Anregungen werden wie vorgeschlagen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. Cl 5 umgesetzt. Für das Deckblatt Nr. 33 zum Flächennutzungsplan sind keine Änderungen veranlasst.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Plenum folgenden Beschluss:
Das Deckblatt Nr. 33
zum Flächennutzungsplan für einen Teilbereich nördlich Winterschneidbach in der
Fassung vom 25.07.2018 und der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. Cl 5
PV-Anlagen an der Bahnlinie nördlich Winterschneidbach in der Fassung vom
26.11.2018 sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung
der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.