Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 26.11.2018 BA/010/2018 |
Beschluss: | In die Fraktionen verwiesen. |
Vorlage: | 30/031/2018 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|---|---|
Vorlage 214 KB |
Der nachstehende
TOP war abzusetzen, da noch Klärungsbedarf bestehe.
Sachverhalt
1. Anlass und Erfordernis der Planung
Aufgrund der
positiven Entwicklung in den vergangenen Jahren besteht im Stadtgebiet der
Stadt Ansbach eine große Nachfrage nach Wohnbauland.
Die generelle
Nachfrage nach Wohnraum ist insbesondere im nördlichen Stadtgebiet sehr hoch,
wie sich aus der hohen Anzahl an Vormerkungen für städtische Bauplätze ableiten
lässt. Dies umfasst insbesondere auch eine große Nachfrage nach Wohnraum für
Familien. Um der Abwanderung von jungen Familien aus dem Stadtgebiet
vorzubeugen, soll diesem Bedarf in Form des geplanten Wohngebiets Rechnung
getragen werden. Die Pflegeeinrichtung zielt darauf ab, älteren oder
pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit zu geben, weiterhin in der Stadt
Asbach wohnen zu bleiben. Infolgedessen wird hierdurch auch auf die
Auswirkungen des demografischen Wandels reagiert.
Im Norden der Stadt
Ansbach, zwischen der Staatsstraße 2255 im Westen und der Straße „Strüther
Berg“ im Osten, soll ein Wohngebiet mit Reihenhäusern sowie eine
Pflegeeinrichtung entwickelt werden. Der Geltungsbereich weist eine Fläche von
etwa 1,5 ha auf und umfasst die Teilfläche aus Fl.Nr. 2192/9 der Gemarkung
Ansbach und die Flurstücke 106, Teilfläche aus Fl.Nr. 107/2, 108/2, 109/2,
110/4, Teilfläche aus Fl.Nr. 112/1, Teilfläche aus Fl.Nr. 883/2 der Gemarkung
Neuses bei Ansbach.
Im
Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet überwiegend als Wohnbaufläche
dargestellt. Im Westen des Plangebiets ist ein Grünstreifen sowie
Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Eine geplante Straßenverbindung ist im
südlichen Bereich des Plangebiets eingezeichnet. Ein von der Stadt Ansbach im
Rahmen des vormaligen Bauleitplanverfahrens beauftragtes Verkehrsgutachten (vLi
Verkehrsplanung Link vom 02.04.2017) hat gezeigt, dass eine Anbindung des
Baugebiets Weinberg West an die Staatsstraße 22555 mit Durchbindung Bayreuther
Straße, wie im FNP dargestellt, aus verkehrlichen Gründen nicht zwingend
erforderlich sei.
2. Planinhalte und Festsetzungen
Mit dem Bebauungsplanentwurf
Nr. Ne 5 „für einen Teilbereich zwischen der St 2255 und dem Strüther Berg –
Wohngebiet Weinberg West“ mit Aufstellungsbeschluss vom 04.07.2016 war ein
Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer kompakten Bebauung mit drei Stockwerken
plus Staffelgeschoss für 110-120 Wohneinheiten geplant.
Der wirksame
Flächennutzungsplan stellt im vorliegenden Plangebiet Wohnbaufläche dar. Da das
Plangebiet aktuell gemäß § 35 BauGB als Außenbereich einzustufen ist, bedarf es
der Aufstellung eines Bebauungsplans. Es soll ein Allgemeines Wohngebiet (WA)
nach § 4 BauNVO festgesetzt werden. Nach dem aktuellen Stand der Planung
sind 33 Reihenhäuser und ein Doppelhaus vorgesehen. In der Senioreneinrichtung
werden 78 - 80 Wohnungen / Plätze entstehen. Hier ist eine stationäre Pflege, darüber hinaus optional ein Angebot
an Tagespflege vorgesehen. Zusammengefasst ergeben sich durch das Vorhaben113-115
Wohneinheiten.
Um die
Inanspruchnahme neuer Flächen so gering wie möglich zu halten sowie aufgrund
des hohen Bodenpreisniveaus wurde durch den Vorhabenträger als städtebauliches
Ziel für das Plangebiet eine hohe Dichte und damit eine höhere Versiegelung als
im Allgemeinen Wohngebiet gemäß BauNVO regelmäßig zulässig vorgesehen.
4. Verfahren
Um die nun geänderte
Planung zu sichern, wird der Bebauungsplan als „Vorhabenbezogener
Bebauungsplan“ gem. § 12 BauGB aufgestellt.
Demnach wird ein
Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 BauGB mit dem Vorhabenträger geschlossen
werden. Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB sind insbesondere
folgende Bindungen durch den Vorhabenträger vorgesehen:
-
Übernahme
der Planungs- und Erschließungskosten vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB
-
die
Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festgesetzten Frist
-
die
Durchführung eines Ausgleichs i.S.d. § 1a Abs. 3. (naturschutzrechtliche
Kompensation)
6. Gutachten
Der FNP stellt
Maßnahmen für Lärmschutz dar. Ein Schallschutzgutachten für die
angrenzenden Flurstücke entlang der Staatsstraße 2255 wurde durch den
Vorhabenträger beauftragt.
Ein Bodengutachten
mit Untersuchung der Versickerungsfähigkeit wird parallel zum weiteren
Bebauungsplanverfahren erstellt und als Grundlage für die ebenfalls parallel
durchzuführende Entwässerungsplanung verwendet.
Für die Belange des
Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a-j
BauGB und § 1a wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt,
in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden
und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Die Prüfung, ob die
artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG, insbesondere die
Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, entgegenstehen, wurde durch eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) bereits geprüft. Das beauftragte Büro
(BFÖS, Büro für ökologische Studien Schlumprecht GmbH, September 2018) kommt zu
folgendem Ergebnis:
-
das
kleinflächige Feldgehölz am Rand der Staatsstraße wurde nach den Strukturtypen
der bayer. Kompensationsverordnung eingeteilt und charakteristische Pflanzenarten
hierfür aufgenommen und erhoben, sodass die vegetationskundliche Wertigkeit der
Strukturtypen mit Pflanzlisten belegt werden konnte
-
da
Vorkommen saP-relevanter Vogelarten in Feldgehölzen oder Gebüschen (z.B.
Goldammer, Dorngrasmücke) möglich sind, müssten Rodungs- und
Beräumungsmaßnahmen zur Vorbereitung des geplanten Baugebiets – falls
erforderlich – außerhalb der Brutzeit von Vogelarten, d.h. nicht von März bis
September erfolgen (Vermeidungsmaßnahme). Nach derzeitigem Planungsstand sind
jedoch keine Gehölzrodungen erforderlich.
-
als
weitere Vermeidungsmaßnahme sollen Gebüsche mit hohem Anteil an Dornsträuchern
an den Rändern der geplanten Bebauung als mögliche Brutplätze für
heckenbewohnende Vogelarten (z.B. Goldammer, Dorngrasmücke) gepflanzt werden.
Bei Durchführung
der beiden vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen führt die geplante Bebauung
nicht zu Verbotstatbeständen des speziellen Artenschutzrechts.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat Folgendes zu beschließen:
A) Der Einleitungsbeschluss vom 04.07.2016 für den Bebauungsplan Nr. Ne 5 „für einen Teilbereich zwischen der St 2255 und dem Strüther Berg – Wohngebiet Weinberg West“ wird aufgehoben.
B) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB entsprechend des Bebauungsplanentwurfs vom 06.11.2018 aufgestellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Ne 5 für einen Teilbereich zwischen der St 2255 und dem Strüther Berg – Wohngebiet und Pflegeeinrichtung Weinberg West“. Ein Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB wird mit dem Vorhabenträger geschlossen.
C) Die Verwaltung wird beauftragt, den Einleitungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und auf Grundlage des Bebauungsplanentwurfs vom 06.11.2018 die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs.1 BauGB) sowie der Öffentlichkeit (§ 3 Abs.1 BauGB) durchzuführen.