Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Deckblatt Nr. 32 zum Flächennutzungsplan für einen Teilbereich südwestlich Kurzendorf und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. Be 3 PV-Anlagen an der BAB A 6 zwischen Dautenwinden und Kurzendorf;
a) Prüfung zur bedingten Festsetzung / Ergebnis der Standort-Alternativenprüfung
b) Ergänzung des Beschlussvorschlags vom 09.07.2018

BezeichnungInhalt
Sitzung:26.11.2018   BA/010/2018 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/030/2018 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Wolter bezieht sich in seinem Sachvortrag auf nachstehende Sitzungsvorlage.

 

In der Bauausschusssitzung vom 09.07.2018 wurde im Rahmen des TOP 1 über die Offenlegung und Behördenbeteiligung berichtet. Der Bauausschuss hat dem Plenum einstimmig die Beschlussfassung zum Feststellungbeschluss für das Deckblatt zum Flächennutzungsplan, zum Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie die Billigung des Durchführungsvertrags empfohlen.

Weiterhin erhielt die Bauverwaltung den Auftrag, nach Prüfung durch die Regierung von Mittelfranken die bedingte Festsetzung zum Weiterbetrieb der PV-Anlage – falls kein Tonabbau stattfindet – in den Bebauungsplan aufzunehmen und somit den empfohlenen Beschluss zu erweitern.

 

 

a) Prüfung zur bedingten Festsetzung / Ergebnis der Standort-Alternativenprüfung

 

Das SG 34 der Regierung von Mittelfranken teilt auf Anfrage mit, dass es im Rahmen der Zuständigkeit der Genehmigung des Flächennutzungsplans Stellung zur geplanten Flächennutzungsplanänderung nehme, jedoch nicht zum Bebauungsplanverfahren. Die ordnungsgemäße Abwägung obliege der Stadt in eigener Zuständigkeit.

Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Flächennutzungsplanänderung wäre eine fehlerfreie Abwägung. Hier falle auf, dass einige Fragen der TÖB-Beteiligung nicht beantwortet wurden sowie eine Abwägung bezüglich Standortalternativen nicht umfassend getroffen wurde. Deshalb werde empfohlen, diese Themen angemessen zu bearbeiten.

 

Zur Ergänzung der vorgeschlagenen Abwägung in der Bauausschusssitzung vom 09.07.2018 hat die Verwaltung deshalb eine umfangreiche Standort-Alternativenprüfung durchgeführt.

Der Rahmenplan der Stadt für mögliche Freiflächen-Photovoltaikanlagen weist aktuell noch 13 Teilflächen mit einer Größe zwischen 1 ha und 7 ha als Alternativstandorte aus. Die Eigentümer dieser Flächen wurden angeschrieben mit der Bitte um Rückmeldung, ob ihre Flächen grundsätzlich für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage genutzt werden können und ob die Stadt einmalig die Eigentümerdaten an den privaten Investor des aktuellen Bauleitplanverfahrens weiterleiten darf.

Bei zehn Flächen war die Haltung der Eigentümer ablehnend, lediglich eine positive Rückmeldung für die Teilfläche A / Teilplan 4 (ca. 1,6 ha) war zu verzeichnen. Die Eignung dieser Teilfläche (landschaftliches Vorbehaltsgebiet, z. T. bereits bestehender Biotopverbund) müsste jedoch ebenfalls in einem Bauleitplanverfahren umfassend verifiziert werden. Einer besonderen Prüfung bedürfe dabei das regionalplanerische Ziel „Landschaftliches Vorbehaltsgebiet“:

In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten soll der Sicherung und Erhaltung besonders schutzwürdiger Landschaftsteile bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden (RP 7.1.3.1 (Z)). Demgegenüber ist die besondere Gewichtung der Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen nur ein Grundsatz der Regionalplanung (RP 8.5.2 Abs. 4 Bodenschätze). Aufgrund der stärkeren raumbedeutsamen Gewichtung eines Ziels im Gegensatz zu einem Grundsatz sowie aufgrund der geringeren Flächengröße wird diese Teilfläche seitens der Verwaltung nicht als primärer Alternativstandort angesehen.

 

Die Teilfläche D / Teilplan 3 ist nach dem abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren künftig dem Gemeindegebiet Herrieden zuzurechnen. Die Teilfläche H / Teilplan 3 ist nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahren neu im Eigentum der Stadt Ansbach. Sie steht aus städtebaulichen und rechtlichen Gründen (Nutzung als potentielle Ausgleichsfläche, notwendige Entschädigung bei Nutzung als Sonderbaufläche für PV-Anlagen an die Voreigentümer aus dem Flurbereinigungsverfahren) nicht für eine PV-Anlage zur Verfügung.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es keine Alternativstandorte außerhalb des Vorbehaltsgebietes für die Gewinnung von Ton TO 106 gibt, die sich für die geplante Photovoltaikanlage besser eignen.

 

Zur Frage der Erforderlichkeit einer Leistung von 4 MW auf einer Fläche von ca. 4,8 ha wird erneut auf das ambitionierte Ziel der Energiewende der Bundesregierung verwiesen, das sich unter anderem im § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB niederschlägt und bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist. Eine Flächenreduzierung würde die in den Rahmenplan für mögliche Freiflächen-Photovoltaikanlagen (immerhin ein ebenfalls bei der Aufstellung zu berücksichtigendes, durch den Stadtrat beschlossenes Konzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das eine städtebauliche Zielsetzung darstellt) eingeflossenen Bemühungen der Stadt Ansbach, dieses Ziel zu unterstützen, ebenfalls reduzieren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der durchgeführten Alternativenprüfung: es handelt sich bei der in Rede stehenden Fläche um die letzte verfügbare Fläche auf dem Gebiet der Stadt Ansbach, die durch die Eigentümerschaft auch einer Nutzung mit Freiflächenphotovoltaik zugeführt werden soll.

 

 

b) Ergänzung des Beschlussvorschlags vom 09.07.2018

 

§ 12 Abs. 1 S. 1 BauGB enthält Regelungen zu den drei wesentlichen Elementen, die in ihrer Kombination die Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gegenüber einem Angebotsbebauungsplan ausmachen, im Einzelnen der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP), der Durchführungsvertrag (DV) und der vorhabenbezogene Bebauungsplan. VEP, DV und vorhabenbezogener Bebauungsplan müssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Der DV muss in dem durch VEP sowie Bebauungsplan vorgegebenen städtebaulichen Rahmen bleiben, kann diesen aber für die Zwecke der Realisierung des VEP konkretisieren.

 

Im aktuellen Verfahren wurde der städtebauliche Rahmen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Punkt 4 folgendermaßen vorgegeben:

Die Nutzung des Geltungsbereiches als „Sondergebiet für Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie“ ist gem. § 9 Abs.2 BauGB nur bis zur endgültigen Einstellung des Betriebes der Photovoltaikanlage zulässig. Die Anlage ist anschließend vollständig und fachgerecht zurückzubauen. Als anschließende Folgenutzung für den Geltungsbereich wird landwirtschaftliche Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB festgesetzt.

 

Im Durchführungsvertrag wurde dieser Rahmen konkretisiert, indem die Betriebsdauer der PV-Anlage auf 20 Jahre vereinbart wird. Diese Befristung ergibt sich aus der Abwägung und ist dem Belang der Rohstoffsicherung für Ton aus der Regionalplanung geschuldet. Ob nach dem Zeitraum von 20 Jahren in dem Gebiet ein Tonabbau stattfindet und ob und in welcher Form die PV-Anlage auf diesem Standort weitergeführt wird, ist derzeit aufgrund fehlender Erfahrungswerte nur schwer abschätzbar.

 

Nach Ablauf der vereinbarten 20 Jahre kann auf die dann aktuelle Situation durch eine Änderung des Durchführungsvertrags reagiert werden, ohne dass es hierfür einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedarf. Unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Energiesektor und der Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Gebietes für die Gewinnung von Ton kann die Betriebsdauer mit einer erneuten vertraglichen Vereinbarung verlängert werden. Eine Verlängerung der Betriebsdauer würde sich in dem durch den VEP und vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesetzten Rahmen bewegen.

Abschluss bzw. Änderung eines Durchführungsvertrags werden in den Gremien beraten und bedürfen der Zustimmung des Stadtrats.

Zur näheren Bestimmung und Klarstellung der befristeten Festsetzung unter Punkt 4 wird vorgeschlagen, bezüglich der Nutzungsdauer auf den Durchführungsvertrag zu verweisen und deshalb ergänzend folgenden Satz aufzunehmen:

Die Betriebsdauer der PV-Anlage wird im Durchführungsvertrag geregelt.

 

Die genannte Vorgehensweise setzt die vom Bauausschuss im Juli gewünschte bedingte Festsetzung zum Weiterbetrieb der PV-Anlage – falls kein Tonabbau stattfindet - adäquat um.

 

 

Zusammenfassung

 

Das Ergebnis der Standort-Alternativenprüfung wird zur Kenntnis genommen. Die textliche Festsetzung unter Punkt 4 wird konkretisiert. Dabei handelt es sich um keine wesentliche Änderung, die eine erneute Offenlage nach sich ziehen würde. Die Begründung wird durch die Standort-Alternativenprüfung ergänzt. Die Verwaltung schlägt vor, auf Grundlage der konkretisierten Planung den bereits in der Bauausschusssitzung vom 09.07.2018 gefassten Beschlussvorschlag zu ergänzen.


Beschluss:

 

Ergänzend zum Beschlussvorschlag vom 09.07.2018 empfiehlt der Bauausschuss dem Plenum folgenden Beschluss:

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. Be 3 PV-Anlagen an der BAB A 6 zwischen Dautenwinden und Kurzendorf wird unter Punkt 4 der textlichen Festsetzungen folgendermaßen ergänzt: Die Betriebsdauer der PV-Anlage wird im Durchführungsvertrag geregelt.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. Be 3 PV-Anlagen an der BAB A 6 zwischen Dautenwinden und Kurzendorf in der Fassung vom 31.10.2018 wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschossen. Dazu gilt die Begründung vom 31.10.2018.