Tagesordnungspunkt

TOP Ö 9: Rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlage "Hugenottenstraße/Am Obstgarten"

BezeichnungInhalt
Sitzung:01.10.2018   BA/009/2018 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  34/011/2018 

Herr Büschl stellt dem Gremium anhand einer dig. Präsentation nachstehenden Sachverhalt vor:

 

Die Erschließungsanlage „Hugenottenstraße/Am Obstgarten“ wurde in den Jahren 1993 bis 1998 auf einer Länge von ca. 290 m baulich hergestellt.

 

Für die Abrechenbarkeit der Erschließungsanlage ist neben der baulichen Herstellung auch die rechtmäßige Herstellung Voraussetzung.

 

Die rechtmäßige Herstellung einer Erschließungsanlage setzt nach § 125 Abs. 1 BauGB einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus. Die oben genannte Er-schließungsanlage verläuft im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 50. Weiter muss die hergestellte Anlage mit den Inhalten des Bebauungsplanes übereinstimmen.

 

Der Bebauungsplan Nr. 50 sieht entlang der genannten Erschließungsanlage elf zu pflanzende Bäume vor. Tatsächlich wurden jedoch zwölf Baumstandorte, also zusätzlich ein Standort, realisiert.

 

Durch die Abweichung von der Festsetzung des Bebauungsplanes in Bezug auf die zu pflanzenden Bäume wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 135 Abs. 3 Nr. 1 BauGB nicht berührt, da die Planüberschreitung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Des Weiteren werden keine Grundstücke in ihrer Nutzung beeinträchtigt und nicht mehr belastet als bei einer plangemäßen Herstellung der Erschließungsanlage.

 

Der entstandene Mehraufwand für den Baumstandort, welcher die Festsetzungen des Bebauungsplanes übersteigt, soll nicht auf die erschlossenen und beitragspflichtigen Grundstückseigentümer umgelegt werden. Den Aufwand hierfür trägt die Stadt Ansbach.


Beschluss:

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung vorzunehmen:

 

a) Es wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage „Hugenottenstraße/Am Obstgarten“ in Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes rechtmäßig und endgültig hergestellt ist.

 

b) Die Kosten für den die Festsetzungen des Bebauungsplanes übersteigenden Baumstandort werden nicht auf die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer umgelegt. Die Kosten hierfür trägt die Stadt Ansbach.