Tagesordnungspunkt

TOP Ö 1: Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.09.2018   HFWA/008/2018 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  REF1/013/2018 

Herr Nießlein verliest nachfolgenden Sachverhalt:

 

Die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Ansbach (EBS) ist in zeitlichen Abständen den rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen anzupassen.

 

Hauptanlass für die vorgeschlagenen überwiegend redaktionellen Änderungen ist die Änderung des KAG zum 1.4.2016, wonach das Erschließungsbeitragsrecht vollumfänglich in das Landesrecht übernommen wurde.

 

Neue Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist nunmehr Art. 5a KAG, der inhaltsgleich mit dem bisher einschlägigen § 127 Abs. 1 und 2 BauGB ist.

 

Der Regelungsinhalt der bisherigen EBS bezieht sich noch auf § 127 BauGB.

 

Neu in die EBS aufgenommen wurde in § 2 Abs. 2 die Regelung, dass auch die Kosten für die Herstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs in Natur und Landschaft zu den Kosten des Erschließungsaufwands zählen. Solche Kosten sind überwiegend in Industriegebieten und einigen Baugebieten entstanden und konnten bisher trotz Beitragsfähigkeit nicht auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.

In § 6 Abs. 3 wurde die maßgebliche Grundstücksfläche konkreter definiert.

 

Die neu formulierten § 6 Abs. 4 und 5 dienen der Rechtssicherheit, da Problemfälle zu Beginn der Abrechnung erkannt werden können.

 

Die Änderungen zum bisherigen Satzungstext sind im Entwurf markiert.

 

Herr Schaudig führt aus, dass in der Satzung (§ 7 Nr. 9. Sammelstraßen) eine Korrektur vorzunehmen sei. Er sei der Meinung, dass es sich bei Punkt 9 um einen unselbständigen Teil einer Anlage handele und hierfür kein Erschließungsbeitrag erhoben werden könne.

 

Herr Nießlein wird dies mit dem Baureferat bis zur nächsten Stadtratssitzung abklären.


Beschluss:

 

Vorbehaltlich der Klärung empfiehlt der HFWA dem Stadtrat, die Erschließungsbeitragssatzung in der Fassung des Entwurfs vom 28.08.2018 zu beschließen. Der Entwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt ist, ist Bestandteil dieses Beschlusses.