Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 11.09.2018 BA/008/2018 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/023/2018 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 153 KB |
Vor Eintritt in den Sachvortrag stellt Frau OB Seidel fest, dass man ja in Ansbach eine große Zahl neuer Plätze für Kinderbetreuung schaffen wolle, da die Geburtenzahlen erfreulicherweise steigen, ein Mehr an Betreuung gewünscht werde und diese auch früher beginne und dass der Stadtrat vor der Sommerpause bereits eine grundsätzliche Entscheidung bezüglich der beiden geplanten neuen Kindergärten in Pfaffengreuth und in Hennenbach getroffen habe. Für die Umsetzung der beiden geplanten Maßnahmen sei es nunmehr erforderlich, die jeweils geltenden Bebauungspläne an die Erfordernisse anzupassen.
Im Anschluss daran bittet Herr Wolter das Gremium um Zustimmung, die TOP 5 und 6 in seinen Ausführungen zusammenzufassen, da die Ausführungen zum weiteren Vorgehen identisch seien. Dem stimmt das Gremium zu.
Herr Wolter nimmt im wesentlichen Bezug auf den nachstehenden Sachverhalt und führt aus, dass im Vorfeld zu den Planungen verschiedene Standorte geprüft wurden. Die unter TOP 5 und 6 näher beschriebenen Standorte haben Anklang gefunden.
1. Anlass und
Erfordernis der Planung
Insgesamt gibt es
in der Stadt Ansbach 21 Kinderbetreuungseinrichtungen verschiedener Träger, die
sich in 11 Kinderkrippen (13 Gruppen mit 180 Plätzen) und 20 Kindergärten (52
Gruppen mit 1.337 Plätzen) untergliedern. Außerdem gibt es für die
Schulkindbetreuung 2 Horte (4 Gruppen mit 100 Plätzen) und ca. 70 Plätze in 4
Kindergärten (Amt für Familie, Jugend, Senioren und Integration (Flyer Stadt
Ansbach / Ansbach.de)).
Durch steigende
Geburtenzahlen und gleichzeitig steigenden Betreuungsumfang (ca. 80% der Eltern
buchen erweiterte (25-35 Wochenstunden) bzw. Ganztagesplätze ab 35
Wochenstunden), besteht ein wachsender Betreuungsbedarf.
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Genehm. Gruppen |
Plätze Betriebserl. |
Belegte Plätze
2018/19 |
Progn.Bedarf/
Gruppen |
Kindergärten |
52 |
1.337 |
1.343 |
5-6 |
Krippen |
13 |
180 |
184 |
6-7 |
Horte |
4 |
100 |
Ca. 100 |
Nicht bekannt |
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Quelle:
Amt für Familie, Jugend, Senioren und Integration (Stadt Ansbach), Stand
24.07.2018
Überdies zeigt die
bundesweite Quote einen immer früheren Betreuungsbeginn: Für knapp 60% der
1-jährigen und über 77% der 2-Jährigen suchen Eltern bereits Betreuungsplätze.
Die vorhandenen
Platzkapazitäten können sich zusätzlich durch die Aufnahme von Kindern unter 3
Jahren, die Aufnahme von Kindern mit attestierter Behinderung und die
Personalsituation reduzieren.
Gemäß § 1 Abs. 3
BauGB ist die Aufstellung von Bauleitplänen erforderlich, sobald und soweit es
für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung notwendig ist. Gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 2 BauGB ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Schaffung
und Erhaltung stabiler sozialer Bewohnerstrukturen zu berücksichtigen, gemäß
Nr. 3 die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Familien und jungen Menschen
(u.a.).
Mit der Sicherung von Standorten für Kindertagesstätten soll entsprechend den gesetzlichen Versorgungsansprüchen für Kitaplätze eine wohnortnahe Versorgung langfristig gewährleistet werden. Eine Kombination mit Wohnnutzung ist auf dem Grundstück grundsätzlich möglich.
2. Planinhalte/ Festsetzungen
In der Stadtratssitzung vom 24.07.2018 wurde der akute Bedarf an Betreuungsplätzen in der Stadt Ansbach bereits dargestellt und verschiedene Flächenpotenziale für die Neuerrichtung von Kinderbetreuungseinrichtungen im Stadtgebiet vorgestellt. In der Konsequenz soll nun der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. HE 7 „für das Gebiet zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 (Galgenmühle) und der Schloßstraße, sowie für eine Teilfläche nördlich des Höhenwanderweges (Fl.Nr. 1383/9)“ geändert werden.
Da eine Kinderbetreuungseinrichtung im allgemeinen Wohngebiet (WA; § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) allgemein zulässig ist und sich das Grundstück in Eigentum der Stadt Ansbach befindet, kann auf die Überplanung des Grundstücks als Gemeinbedarfsfläche verzichtet werden.
Dies kann auch für die Zukunft sinnvoll sein, wenn das Grundstück wieder für andere WA-typische Nutzungen zur Verfügung stehen soll, sollte die Kinderbetreuungseinrichtung nur für einen begrenzten Zeitraum benötigt bzw. mit einer Wohnnutzung kombiniert werden. Nachträgliche Bebauungsplanänderungen können so vermieden werden.
Das
Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. HE 7 „Kinderbetreuungseinrichtung
Albert-Schweitzer-Straße westlich des Bismarckturms“ soll ein allgemeines
Wohngebiet (WA §4 BauNVO) festsetzen. Umfasst ist das Flurstück 2257, Gemarkung
Ansbach sowie ggf. daran angrenzende Teilbereiche des Flurstücks 2256/19,
Gemarkung Ansbach. Die Flurstücke befinden sich im Eigentum der Stadt Ansbach.
3. Verfahren
Der derzeit wirksame
Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Stadt Ansbach stellt eine
Grünfläche mit Zweckbestimmung „Wintersport“ dar.
Für die künftigen Festsetzungen
des Deckblatts Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. HE 7 sind die Voraussetzungen des §
8 Abs. 2 BauGB, wonach der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln ist, nicht gegeben. Aus diesem Grund ist eine Berichtigung (gem. §
13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB) des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Ansbach
mit Landschaftsplan erforderlich; die geordnete städtebauliche Entwicklung der
Stadt Ansbach wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
Der rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. HE 7 setzt für den Geltungsbereich des Deckblatts eine öffentliche
Grünfläche mit Zweckbestimmung „Abenteuerspielplatz“ sowie Fläche für
Gemeinbedarf (Zweckbestimmung „Bedürfnisanstalt“), Parkplatz und
Gemeinschaftsgaragen fest.
Deckblatt Nr. 1 zum
Bebauungsplan Nr. HE 7 dient der Innenentwicklung und wird auf Grundlage des §
13a BauGB als beschleunigtes Verfahren durchgeführt, da es der Nutzbarmachung
einer überplanten Fläche dient, die unter derzeitigen planungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht entsprechend der Anforderungen zu entwickeln wäre und
somit eine Anpassung an aktuelle
Nutzungsanforderungen nötig macht.
Nachdem der § 13a BauGB
einen Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und Träger öffentlicher Belange ermöglicht, aber eine Information
(Unterrichtung) der Bürger sowie deren Möglichkeit zur Äußerung zur Planung
zusätzlich zur Offenlage notwendig ist (§ 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB), wird
eine Informationsveranstaltung mit anschließender Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung der Planung für sinnvoll erachtet, um dieser Auflage des Gesetzes
nachzukommen.
Zur Erhebung von Belangen
der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird ein
Termin zur Beteiligung der maßgeblichen Fachämter durchgeführt.
4. Naturschutz und Landschaftspflege
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr.
4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund des Bebauungsplanes zu erwarten sind,
als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig. So wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und
§ 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Für die Belange des Umweltschutzes, einschließlich
des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a-j BauGB) sind
keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Die Prüfung, ob die
artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG, insbesondere die
Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, entgegenstehen, wird durch eine
spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – saP – geprüft.
In der
nachfolgenden Aussprache
Beschluss:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat Folgendes zu beschließen:
1) Für den Neubau einer Kinderbetreuungseinrichtung an der Albert-Schweitzer-Straße wird der Bebauungsplan Nr. HE 7 „„für das Gebiet zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 (Galgenmühle) und der Schloßstraße, sowie für eine Teilfläche nördlich des Höhenwanderweges (Fl.Nr. 1383/9) geändert. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan HE 7 ‚Kinderbetreuungseinrichtung Albert-Schweitzer-Straße westlich des Bismarckturms‘“. Der Geltungsbereich entspricht dem im Bebauungsplanentwurf vom 10.09.2018 festgesetzten Geltungsbereich. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchgeführt.
2) Die Verwaltung wird beauftragt, i.S.d. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen des Deckblattes Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. HE 7 „‚Kinderbetreuungseinrichtung Albert-Schweitzer-Straße westlich des Bismarckturms“ in Form einer Informationsveranstaltung zu unterrichten und ihr anschließend innerhalb einer bestimmten Frist die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung zu geben sowie einen Termin zur Beteiligung der Fachämter durchzuführen.
3) Die Verwaltung wird beauftragt, die Erkenntnisse aus der Unterrichtung der Öffentlichkeit (gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) in die Planung einzuarbeiten und das Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. HE 7 anschließend gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.