Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 11.09.2018 BA/008/2018 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/022/2018 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|---|---|
Vorlage 154 KB |
Herr Wolter hat nachstehenden Sachverhalt und die damit verbundene Beschlussempfehlung in Zusammenhang mit TOP 5 erläutert.
1. Anlass und
Erfordernis der Planung
Insgesamt gibt es
in der Stadt Ansbach 21 Kinderbetreuungseinrichtungen verschiedener Träger, die
sich in 11 Kinderkrippen (13 Gruppen mit 180 Plätzen) und 20 Kindergärten (52
Gruppen mit 1.337 Plätzen) untergliedern. Außerdem gibt es für die
Schulkindbetreuung 2 Horte (4 Gruppen mit 100 Plätzen) und ca. 70 Plätze in 4
Kindergärten (Amt für Familie, Jugend, Senioren und Integration (Flyer Stadt
Ansbach / Ansbach.de)).
Durch steigende
Geburtenzahlen und gleichzeitig steigendem Betreuungsumfang (ca. 80% der Eltern
buchen erweiterte (25-35 Wochenstunden) bzw. Ganztagesplätze ab 35
Wochenstunden), besteht ein wachsender Betreuungsbedarf.
|
Genehm. Gruppen |
Plätze
Betriebserl. |
Belegte Plätze
2018/19 |
Progn.Bedarf/
Gruppen |
Kindergärten |
52 |
1.337 |
1.343 |
5-6 |
Krippen |
13 |
180 |
184 |
6-7 |
Horte |
4 |
100 |
Ca. 100 |
Nicht bekannt |
|
|
|
|
|
Quelle:
Amt für Familie, Jugend, Senioren und Integration (Stadt Ansbach), Stand
24.07.2018
Überdies zeigt die
bundesweite Quote einen immer früheren Betreuungsbeginn: Für knapp 60% der
1-jährigen und über 77% der 2-Jährigen suchen Eltern bereits Betreuungsplätze.
Die vorhandenen
Platzkapazitäten können sich zusätzlich durch die Aufnahme von Kindern unter 3
Jahren, die Aufnahme von Kindern mit attestierter Behinderung und die
Personalsituation reduzieren.
Gemäß § 1 Abs. 3
BauGB ist die Aufstellung von Bauleitplänen erforderlich, sobald und soweit es
für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung notwendig ist. Gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 2 BauGB ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Schaffung
und Erhaltung stabiler sozialer Bewohnerstrukturen zu berücksichtigen, gemäß
Nr. 3 die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Familien und jungen Menschen
(u.a.).
Mit der Sicherung
von Standorten für Kindertagesstätten soll entsprechend den gesetzlichen
Versorgungsansprüchen für Kitaplätze eine wohnortnahe Versorgung langfristig
gewährleistet werden.
2. Planinhalte/ Festsetzungen
In der Stadtratssitzung vom 24.07.2018 wurde der akute Bedarf an Betreuungsplätzen in der Stadt Ansbach bereits dargestellt und verschiedene Flächenpotenziale für die Neuerrichtung von Kinderbetreuungseinrichtungen im Stadtgebiet vorgestellt. In der Konsequenz soll nun der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. E 18 „ Für einen Teilbereich des Pfaffengreuther Plateaus nördlich der Steinfeldstraße und des Hubertusweges“ geändert werden, um hier eine Kinderbetreuungseinrichtung zu ermöglichen.
Da eine Kinderbetreuungseinrichtung im allgemeinen Wohngebiet (WA; § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) allgemein zulässig ist und sich das Grundstück in Eigentum der Stadt Ansbach befindet, kann auf die Überplanung des Grundstücks als Gemeinbedarfsfläche verzichtet werden.
Dies kann auch für die Zukunft sinnvoll sein, wenn das Grundstück wieder für andere WA-typische Nutzungen zur Verfügung stehen soll, sollte die Kinderbetreuungseinrichtung nur für einen begrenzten Zeitraum benötigt bzw. mit einer Wohnnutzung kombiniert werden. Nachträgliche Bebauungsplanänderungen können so vermieden werden.
Das
Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. E 18 „Kindertagesstätte Akazienstraße“ soll
ein allgemeines Wohngebiet (WA gem. § 4 BauNVO) festsetzen.
Umfasst
sind die Flurstücke 1129/5, 1130/6 und 1130/7, Gemarkung Eyb (im Eigentum der
Stadt Ansbach), sowie die Flurstücke 1126/7, 1126/13, 1126/19 und 1126/20.
Letztere befinden sich in privatem Besitz.
3. Verfahren
Der derzeit wirksame
Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Stadt Ansbach stellt zum größten
Teil Wohnbauflächen und zu einem untergeordneten Teil Fläche für Gemeinbedarf
(sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) dar.
Für die künftigen Festsetzungen
des Deckblatts Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. E 18 sind die Voraussetzungen des §
8 Abs. 2 BauGB, wonach der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln ist, gegeben.
Der rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. E 18 setzt für den Geltungsbereich des Deckblatts eine Fläche
für Gemeinbedarf (Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen) sowie eine öffentliche Grünfläche (Kommunikationsbereich
Treffpunkt für Alt und Jung) fest.
Deckblatt Nr. 2 zum
Bebauungsplan Nr. E 18 dient der Innenentwicklung und wird auf Grundlage des §
13a BauGB als beschleunigtes Verfahren durchgeführt, da es der Nutzbarmachung
einer im Bebauungszusammenhang liegender Fläche dient, die unter derzeitigen
planungsrechtlichen Voraussetzungen mangels Nachfrage für eine kirchliche
Nutzung nicht zu entwickeln wäre. Hier soll eine gezielte Schaffung von
Baurecht innerhalb des Siedlungsgebiets stattfinden, die den Bereich an
aktuelle Nutzungsanforderungen anpasst.
Nachdem der § 13a BauGB
einen Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und Träger öffentlicher Belange ermöglicht, aber eine Information
(Unterrichtung) der Bürger sowie deren Möglichkeit zur Äußerung zur Planung zusätzlich
zur Offenlage notwendig ist (§ 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB), wird eine
Informationsveranstaltung mit anschließender Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung der Planung für sinnvoll erachtet, um dieser Auflage des Gesetzes
nachzukommen.
Zur Erhebung von Belangen
der maßgeblichen Fachämter wird ein Termin zur Beteiligung der berührten
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
4. Naturschutz und Landschaftspflege
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr.
4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund des Bebauungsplanes zu erwarten sind,
als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig. So wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und
§ 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Für die Belange des Umweltschutzes, einschließlich
des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a-j BauGB) sind
keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Nach Ortseinsicht und Stellungnahme des Umweltamtes
der Stadt Ansbach stehen dem Bebauungsplan keine artenschutzrechtlichen Verbote
nach § 44 BNatSchG, insbesondere keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1
BNatSchG, entgegen. Aus diesem Grund wird keine spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung – saP – durchgeführt.
5. Immissionsschutz
Für die umgebende Wohnbebauung sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
(§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), insbesondere bezüglich Lärmimmissionen, die von der
Kindertagesstätte ausgehen können, grundsätzlich gewährleistet, da
Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und
ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder
hervorgerufen werden, im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung zu
bewerten sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen
Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat
damit festgelegt, dass Kinderlärm in der Regel als sozialadäquat hinzunehmen
ist. Auch der in Verbindung mit der Kindertagesstätte auftretende Zu- und
Abfahrtsverkehr ist aus immissionsschutzfachlicher Sicht als sozial adäquat
einzustufen. Hinzu kommt die Tatsache, dass sich der vermehrte Verkehr in der
Regel naturgemäß auf den Beginn und das Ende des Betriebes konzentriert. Es ist
nicht mit einer dauerhaften Erhöhung der Verkehrsfrequenz zu rechnen (vgl. VG Augsburg Urt. v. 19.7.2018 – 5 K 17.1464, BeckRS
2018, 16651, BAYERN.RECHT).
Beschluss:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat Folgendes zu beschließen:
1) Für den Neubau einer Kinderbetreuungseinrichtung an der Akazienstraße wird der Bebauungsplan Nr. E 18 „Für einen Teilbereich des Pfaffengreuther Plateaus nördlich der Steinfeldstraße und des Hubertusweges “geändert. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. E 18 ‚Kinderbetreuungseinrichtung Akazienstraße‘“. Der Geltungsbereich entspricht dem im Bebauungsplanentwurf vom 10.09.2018 festgesetzten Geltungsbereich. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchgeführt.
2) Die Verwaltung wird beauftragt, i.S.d. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen des Deckblattes Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. E 18 „Kinderbetreuungseinrichtung Akazienstraße“ in Form einer Informationsveranstaltung zu unterrichten und ihr anschließend innerhalb einer bestimmten Frist die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung zu geben sowie einen Termin zur Beteiligung der Fachämter durchzuführen.
3) Die Verwaltung wird beauftragt, die Erkenntnisse aus der Unterrichtung der Öffentlichkeit (gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) in die Planung einzuarbeiten und Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. E 18 anschließend gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.