Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan E 18 "Kinderbetreuungseinrichtung Akazienstraße"
1) Aufstellungsbeschluss (§ 2 Ab.s 1 BauGB)
2) Beschluss zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB)
3) Offenlegungsbeschluss (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)

BezeichnungInhalt
Sitzung:11.09.2018   BA/008/2018 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/022/2018 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Wolter hat nachstehenden Sachverhalt und die damit verbundene Beschlussempfehlung in Zusammenhang mit TOP 5 erläutert.

 

1. Anlass und Erfordernis der Planung

Insgesamt gibt es in der Stadt Ansbach 21 Kinderbetreuungseinrichtungen verschiedener Träger, die sich in 11 Kinderkrippen (13 Gruppen mit 180 Plätzen) und 20 Kindergärten (52 Gruppen mit 1.337 Plätzen) untergliedern. Außerdem gibt es für die Schulkindbetreuung 2 Horte (4 Gruppen mit 100 Plätzen) und ca. 70 Plätze in 4 Kindergärten (Amt für Familie, Jugend, Senioren und Integration (Flyer Stadt Ansbach / Ansbach.de)).

 

Durch steigende Geburtenzahlen und gleichzeitig steigendem Betreuungsumfang (ca. 80% der Eltern buchen erweiterte (25-35 Wochenstunden) bzw. Ganztagesplätze ab 35 Wochenstunden), besteht ein wachsender Betreuungsbedarf.

 

 

Genehm. Gruppen

Plätze Betriebserl.

Belegte Plätze 2018/19

Progn.Bedarf/ Gruppen

Kindergärten

52

1.337

1.343

5-6

Krippen

13

180

184

6-7

Horte

4

100

Ca. 100

Nicht bekannt

 

 

 

 

 

Quelle: Amt für Familie, Jugend, Senioren und Integration (Stadt Ansbach), Stand 24.07.2018

 

Überdies zeigt die bundesweite Quote einen immer früheren Betreuungsbeginn: Für knapp 60% der 1-jährigen und über 77% der 2-Jährigen suchen Eltern bereits Betreuungsplätze.

 

Die vorhandenen Platzkapazitäten können sich zusätzlich durch die Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren, die Aufnahme von Kindern mit attestierter Behinderung und die Personalsituation reduzieren.

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist die Aufstellung von Bauleitplänen erforderlich, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung notwendig ist. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Schaffung und Erhaltung stabiler sozialer Bewohnerstrukturen zu berücksichtigen, gemäß Nr. 3 die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Familien und jungen Menschen (u.a.).

Mit der Sicherung von Standorten für Kindertagesstätten soll entsprechend den gesetzlichen Versorgungsansprüchen für Kitaplätze eine wohnortnahe Versorgung langfristig gewährleistet werden.

 

2. Planinhalte/ Festsetzungen

In der Stadtratssitzung vom 24.07.2018 wurde der akute Bedarf an Betreuungsplätzen in der Stadt Ansbach bereits dargestellt und verschiedene Flächenpotenziale für die Neuerrichtung von Kinderbetreuungseinrichtungen im Stadtgebiet vorgestellt. In der Konsequenz soll nun der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. E 18 „ Für einen Teilbereich des Pfaffengreuther Plateaus nördlich der Steinfeldstraße und des Hubertusweges“ geändert werden, um hier eine Kinderbetreuungseinrichtung zu ermöglichen.

 

Da eine Kinderbetreuungseinrichtung im allgemeinen Wohngebiet (WA; § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) allgemein zulässig ist und sich das Grundstück in Eigentum der Stadt Ansbach  befindet, kann auf die Überplanung des Grundstücks als Gemeinbedarfsfläche verzichtet werden.

Dies kann auch für die Zukunft sinnvoll sein, wenn das Grundstück wieder für andere WA-typische Nutzungen zur Verfügung stehen soll, sollte die Kinderbetreuungseinrichtung nur für einen begrenzten Zeitraum benötigt bzw. mit einer Wohnnutzung kombiniert werden. Nachträgliche Bebauungsplanänderungen können so vermieden werden.

 

Das Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. E 18 „Kindertagesstätte Akazienstraße“ soll ein allgemeines Wohngebiet (WA gem. § 4 BauNVO) festsetzen.

Umfasst sind die Flurstücke 1129/5, 1130/6 und 1130/7, Gemarkung Eyb (im Eigentum der Stadt Ansbach), sowie die Flurstücke 1126/7, 1126/13, 1126/19 und 1126/20. Letztere befinden sich in privatem Besitz.

 

3. Verfahren

Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Stadt Ansbach stellt zum größten Teil Wohnbauflächen und zu einem untergeordneten Teil Fläche für Gemeinbedarf (sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) dar.

 

Für die künftigen Festsetzungen des Deckblatts Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. E 18 sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, gegeben.

 

Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. E 18 setzt für den Geltungsbereich des Deckblatts eine Fläche für Gemeinbedarf (Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) sowie eine öffentliche Grünfläche (Kommunikationsbereich Treffpunkt für Alt und Jung) fest.

 

Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. E 18 dient der Innenentwicklung und wird auf Grundlage des § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren durchgeführt, da es der Nutzbarmachung einer im Bebauungszusammenhang liegender Fläche dient, die unter derzeitigen planungsrechtlichen Voraussetzungen mangels Nachfrage für eine kirchliche Nutzung nicht zu entwickeln wäre. Hier soll eine gezielte Schaffung von Baurecht innerhalb des Siedlungsgebiets stattfinden, die den Bereich an aktuelle Nutzungsanforderungen anpasst.

 

Nachdem der § 13a BauGB einen Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange ermöglicht, aber eine Information (Unterrichtung) der Bürger sowie deren Möglichkeit zur Äußerung zur Planung zusätzlich zur Offenlage notwendig ist (§ 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB), wird eine Informationsveranstaltung mit anschließender Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung für sinnvoll erachtet, um dieser Auflage des Gesetzes nachzukommen.

 

Zur Erhebung von Belangen der maßgeblichen Fachämter wird ein Termin zur Beteiligung der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

 

4. Naturschutz und Landschaftspflege

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  So wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

Für die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a-j BauGB) sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.

 

Nach Ortseinsicht und Stellungnahme des Umweltamtes der Stadt Ansbach stehen dem Bebauungsplan keine artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG, insbesondere keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, entgegen. Aus diesem Grund wird keine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – saP – durchgeführt.

 

5. Immissionsschutz

Für die umgebende Wohnbebauung sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), insbesondere bezüglich Lärmimmissionen, die von der Kindertagesstätte ausgehen können, grundsätzlich gewährleistet, da Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung zu bewerten sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat damit festgelegt, dass Kinderlärm in der Regel als sozialadäquat hinzunehmen ist. Auch der in Verbindung mit der Kindertagesstätte auftretende Zu- und Abfahrtsverkehr ist aus immissionsschutzfachlicher Sicht als sozial adäquat einzustufen. Hinzu kommt die Tatsache, dass sich der vermehrte Verkehr in der Regel naturgemäß auf den Beginn und das Ende des Betriebes konzentriert. Es ist nicht mit einer dauerhaften Erhöhung der Verkehrsfrequenz zu rechnen (vgl.  VG Augsburg Urt. v. 19.7.2018 – 5 K 17.1464, BeckRS 2018, 16651, BAYERN.RECHT).


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat Folgendes zu beschließen:

 

1) Für den Neubau einer Kinderbetreuungseinrichtung an der Akazienstraße wird der Bebauungsplan Nr. E 18 „Für einen Teilbereich des Pfaffengreuther Plateaus nördlich der Steinfeldstraße und des Hubertusweges “geändert. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. E 18 ‚Kinderbetreuungseinrichtung Akazienstraße‘“. Der Geltungsbereich entspricht dem im Bebauungsplanentwurf vom 10.09.2018 festgesetzten Geltungsbereich. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchgeführt.

 

2) Die Verwaltung wird beauftragt, i.S.d. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen des Deckblattes Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. E 18 „Kinderbetreuungseinrichtung Akazienstraße“ in Form einer Informationsveranstaltung zu unterrichten und ihr anschließend innerhalb einer bestimmten Frist die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung zu geben sowie einen Termin zur Beteiligung der Fachämter durchzuführen.

 

3) Die Verwaltung wird beauftragt, die Erkenntnisse aus der Unterrichtung der Öffentlichkeit (gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) in die Planung einzuarbeiten und Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. E 18 anschließend gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.