Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Vereinbarungen mit Trägern der Jugendarbeit zum BundesKinderSchutzGesetz

BezeichnungInhalt
Sitzung:13.01.2015   JHA/001/2015 
Beschluss:Dient zur Kenntnis.
Vorlage:  12/005/2015 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Seidel verweist auf die Sitzungsvorlage und erläutert diese. Durch die gesetzliche Vorschrift des § 72 a BKSchG müssen Ehrenamtliche in der Jugendarbeit im fünfjährigen Rhythmus ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.  Des weiteren soll der örtliche öffentliche Träger durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtliche tätige Person, die wegen einer Straftat rechtskräftig verurteil worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kinder und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

 

Für den Bereich der Stadt Ansbach wurden zur Umsetzung dieser Vorschriften folgende Materialien erstellt:

 

-           Powerpoint-Präsentation „Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz“

-           Anschreiben an Organisationen der Jugendarbeit

-           Vordruck „Liste der Übungsleiter“ als Service für Organisationen der Jugendarbeit

-           Mustervereinbarung nach § 72 a SGB VIII für Vorstände/Verantwortliche auf

            der Basis der Version der Stadt Kempten

 

Unter www.ansbach4u. stehen die Materialien zum Download bereit.

 

Im November/Dezember 2014 gingen Anschreiben mit den o.g. Materialien an alle bekannten Anbieter von Jugendarbeit im Bereich der Stadt Ansbach.

 

Herr Seidel erläutert kurz das Ablaufschema zur Beantragung des Führungszeugnisses.

 

Erforderliche Unterlagen sind:

 

Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit

Antrag auf Kostenbefreiung

Vorlage eines gültigen Personalausweises

 

Frau Ehnes weist auf einen Fehler auf der Internetseite www.ansbach4u hin. Herr Seidel sichert die Berichtigung zu(16. Lebensjahr statt 14. Lebensjahr).

 

Herr Seidel führt weiter aus, dass die Vereinbarung für alle Vereine und Verbände, die Jugendarbeit betreiben, gilt. Den gesetzlichen Vorschriften wird Folge geleistet.

 

Auf Nachfrage von Herrn Bürgermeister Deffner erklärt Herr Seidel, das bislang 8 Vereinbarungen zurückgeschickt wurden.

 

Herr Höhn ist der Meinung, das eine Scheinsicherheit aufgebaut wird. Des weiteren möchte er wissen, ob ein Verzeichnis von allen Vereinen und Verbänden existiert und was für Konsequenzen auf einen Verein zukommen, falls die Unterschrift verweigert wird.

 

Herr Seidel erklärt, dass alle Ansbacher Sportvereine, die Mitgliedsverbände des Stadtjugendrings sowie alle weiteren, dem Jugendamt bekannten Träger von Jugendarbeit angeschrieben wurden. Sanktionen bei einer Unterschriftsverweigerung sind prinzipiel denkbar (z.B. Kürzung von Zuschüssen), müssten aber durch die jeweiligen Entscheidungsträger (Stadtrat, Vorstand des Stadtjugendrings) beschlossen werden.

 

Herr Bürgermeister Deffner spricht sich dafür aus, zuerst die Rückläufe der Vereinbarungen bis zur Abgabefrist im März 2015 abzuwarten und ggf. noch eine Nachfrist zu gewähren. Falls es zu Problemen kommt, muss entsprechend darauf reagiert werden.

 

Herr Höhn fragt nach, wer darüber entscheidet, ob eine Person ein Führungszeugnis vorlegen muss. Es finden schließlich keine Kontrollen der Vereinsvorsitzenden statt.

 

Herr Seidel erklärt, dass aufgrund fehlender Kapazitäten keine Kontrollen stattfinden werden. Es wird lediglich die Empfehlungen ausgesprochen, die Vereinbarung zu unterschreiben.

 

Herr Höhn regt an den Wortlaut bei § 6 „Kostentragung“ in „Gebührenpflicht befreit „ abzuändern.

 

Herr Seidel erklärt, dass es sich stets um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der die o.g. Dokumente vorliegen müssen. Eine generelle Kostenbefreiung ist rechtlich nicht möglich.