Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Bauleitplanung Stadt Herrieden - 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 16.1 "Logistizentrum Esbach" und 16. Änderung des Flächennutzungsplans;
Vorstellung der Planung

BezeichnungInhalt
Sitzung:16.04.2018   BA/004/2018 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/013/2018 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Büschl nimmt Bezug auf die nachstehende Sitzungsvorlage:

 

Die Stadt Ansbach wird im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB  als benachbarte Gemeinde i.S.d. § 2 Abs. 2 BauGB, der die Abstimmung von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden vorschreibt, zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 16.1 sowie der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Herrieden beteiligt.

Die vorgesehene Planung sieht eine westliche Erweiterung des Logistikgebäudes eines Spielwarenherstellers um ein Hochregallager mit einer Höhe von 34 Metern über der Oberkante des Fußbodens des Bestandsgebäudes sowie eine nord-östliche Erweiterung des Logistikgebäudes um eine Lagerhalle vor. Der Beteiligung ging ein sog. Scopingtermin im Landratsamt Ansbach voraus. Dort wurden durch die Stadt Ansbach bereits die Themen „Sichtbarkeit des Gebäudes“ und „Verkehrsbelastung Ansbacher Ortsteile“ als für die Stadt relevante Punkte des Verfahrens thematisiert.

 

Visuelle Störwirkung, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

Auf Seite 15 des Umweltberichts wird auf dauerhafte visuelle Störwirkungen durch die Bebauung hingewiesen, die insbesondere beim Hochregallager bedeutend seien. Dies lässt sich aufgrund der in Anlage 2 zum Umweltbericht auf nicht nummerierten Seiten unter der für den Blick vom Ansbacher Stadtgebiet relevanten Nr. 1.3 gut nachvollziehen. Auf Seite 29 wird demzufolge durch die Verfasser des Umweltberichts im Hinblick auf die niedrigere westliche Erweiterung immerhin von einer mittleren Erheblichkeit, im Falle des Hochregallagers jedoch von einer hohen Erheblichkeit ausgegangen.

Dieser Einschätzung ist, auch vor dem Hintergrund der relativen Nähe zum Naturpark Frankenhöhe sowie dem in weiten Teilen ländlich und dörflich geprägten Süd-Westen Ansbachs, zuzustimmen. Trotz der im Umweltbericht zur Vermeidung von visuellen Störwirkungen empfohlenen Gestaltungsvorgaben, die sich in der Satzung wiederfinden sollen, bleibt diese hohe Erheblichkeit laut Verfasser bestehen. Der Argumentation, dass die Vorbelastung auch durch den Bestandsbau die Erweiterung erleichtert, ist kritisch zu betrachten und erweckt den Eindruck einer in der Rechtsprechung gelegentlich als „Salamitaktik“ bezeichneten Vorgehensweise. So kann zukünftig die nun geplante Erweiterung um ein 34 Meter hohes Gebäude wiederum als Vorprägung für eine noch massivere Planung gewertet werden. Hier ist aus Sicht der Stadt Ansbach stärker das landschaftliche und dörfliche Umfeld zu gewichten, um eine weitere „technische Überprägung“, wie es der Umweltbericht nennt, zu verhindern.

 Hierzu wäre im ersten Schritt eine Alternativenprüfung sowohl zum Standort als auch zur konkreten baulichen Ausprägung durchzuführen – dies ist bisher nicht in ausreichend nachvollziehbarem Maße geschehen, zudem mangelt es der Alternativenprüfung an der durch die Rechtsprechung sogar klar vorgegebenen Prüfung des Verzichts auf die Maßnahme (Nullvariante). Die Möglichkeit, die Bebauung niedriger und dafür gestreckter zu realisieren, bereits im derzeitigen Planungsstadium mit einem Verweis auf die Bodenschutzklausel auszuschließen, ist kritisch zu beurteilen – hier handelt es sich um einen dem Stadtrat vorbehaltenen Schritt der Abwägung. Die entsprechende Option, zu Gunsten des Landschaftsschutzes eine höhere Versiegelung zu realisieren, sollte geprüft werden, genauso wie eine Aufstockung des bestehenden Gebäudes anstelle des neuen Baukörpers.

Aus Sicht der Stadt Ansbach sind, wenn eine Alternativenprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass das Vorhaben im derzeit geplanten Umfang realisiert werden soll, demzufolge die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht weitreichend genug. Nicht nur die Fassadengestaltung sollte zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Störwirkungen beeinflusst werden, sondern auch die Beleuchtung der Gebäudekörper.  Bereits beim Bestandsgebäude ist die Störwirkung in der Dunkelheit fast stärker ausgeprägt als im Tageslicht. Entsprechend sollte für den gesamten Gebäudekomplex eine umgebungsangepasste und maximal reduzierte Beleuchtung vorgesehen werden, wie sie durch Lichtplaner realisiert werden kann. Dies hat neben der Reduzierung der visuellen Störwirkung auch Vorteile für die verschiedenen lichtempfindlichen Tiere und Insekten.

 

Verkehrsbelastung

Zunächst konstatiert der Umweltbericht auf Seite 16, dass voraussichtlich keine Grenzwerte an den wesentlichen Immissionsorten (auf Ansbacher Gebiet: Mittelbach) überschritten werden durch den Betrieb der Erweiterungsgebäude. Auch durch den Schwerlastverkehr, der ergänzend zum Bestand um ca. 40 % zunehmen wird, ist keine Mehrbelastung zu erwarten, da dieser zwischen den Produktionsstandorten und dem Logistikzentrum auf der Autobahn geführt wird. Wenn diese Aussage zutrifft, kann der Annahme, dass keine Mehrbelastung zu erwarten ist, zugestimmt werden. Allerdings wird es als fraglich angesehen, wie dies im Bebauungsplan gesichert werden soll. Aus Sicht der Stadt Ansbach wären hierzu Fahrtenregelungen mit dem Vorhabenträger in städtebaulichen Verträgen zu treffen, die mit der Stadt Ansbach sowie möglicherweise anderen Gemeinden abzustimmen sind. Auch wenn öffentliche Straßen für die generelle Benutzung auch durch LKW vorgesehen sind, ist der möglicherweise auftretende Konflikt, so er absehbar ist, auf Ebene der Bauleitplanung zu lösen und ggf. in der Abwägung zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem, da der Umweltbericht nur dann von einer geringen Erheblichkeit ausgeht, wenn der Schwerlastverkehr über die Autobahn geführt wird. Diese als „Tatsache“ auf Seite 17 bezeichnete Verkehrsführung ist notwendigerweise zu sichern.

Niederschlagsentwässerung

Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen ist hier dem Umweltbericht zufolge ein Wasserrechtsverfahren durchzuführen, in dessen Verlauf das Verschlechterungsverbot zugunsten der Unterlieger zum Tragen kommen wird und daraus resultierende Maßnahmen zur Vermeidung von Verschlechterungen erarbeitet werden. Insofern wird an dieser Stelle der Punkt nicht vertiefend behandelt. Letztendlich ist davon auszugehen, dass erst nach Abschluss des Wasserrechtsverfahrens und damit der abschließenden Klärung der durch das Vorhaben ausgelösten Konsequenzen für Dritte der Bebauungsplan in Kraft treten kann. Die Ergebnisse des Wasserrechtsverfahrens sollten insofern im Zuge der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB den Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, um die Prüfung einer Betroffenheit zu ermöglichen.

 

Sonstiges

Seitens der Stadt Ansbach wird davon ausgegangen, dass im Sondergebiet Logistik eine Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen ist.

 

 

Aus dem Gremium heraus wird

 

-           die angegebene zusätzliche tägliche Verkehrsbelastung von ca. 43-45 Lkw angesprochen und             angefragt, ob es eine rechtliche Möglichkeit gäbe, den Verkehr über die    Autobahn abzuführen. Herr Wolter antwortet, dass dies grundsätzlich über einen      entsprechenden Passus im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags möglich sei.

-           die Lichtverschmutzung ausgelöst durch die Häufung künstlicher Lichtquellen   bzw. Werbeanlage zur Sprache gebracht. Herr Büschl  läßt das Gremium           wissen, dass es hinsichtlich der Werbeanlagen im Zuständigkeitsbereich der Autobahndirektion liege, über die             Unzulässigkeit einer  ablenkenden Werbeanlage zu entscheiden.

-           vorgeschlagen die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens auf Grundlage des      Regionalplanes zu überprüfen.

-           die Gigantomanie des überdimensionalen Bauwerks  in Frage gestellt. In diesem             Zusammenhang wird um eine aussagekräftige Visualisierung gebeten.

-           angefragt, ob das Vorhaben zu verhindern sei. Herr Büschl führt aus, wenn        erhebliche beachtliche  Abwägungsfehler bestünden, könne ggf. erfolgreich   geklagt werden im Rahmen einer Normenkontrollklage.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.