Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Bericht FQA/Heimaufsicht

BezeichnungInhalt
Sitzung:19.03.2018   AfS/001/2018 
Vorlage:  REF1/009/2018 

Herr Frosch informiert über den Bericht anhand einer Präsentation. Herr Frosch ergänzt, dass die in der Präsentation angegebenen 713 Pflegeplätze wohl aus seiner Sicht nicht ausreichend seien.

 

Herr Frosch beantwortet die von Frau Dr. von Blohn gestellten Fragen:

 

1.         In Ihren Ausführungen kommt das WBVG (Wohn-und Betreuungsvertragsgesetz) nicht vor, stellt es doch seit 01.10.2009 als Bundesgesetz die zivilrechtliche Weiterentwicklung des Heimgesetztes dar.

 

Die Heimaufsicht sollte sich aus gesetzlichen Angelegenheiten heraushalten, da dies das Zivilrecht betreffe.

 

2.         Findet die Begleitung des "multiprofessionellen Teams"

durch ein Mitglied des Seniorenbeirats nicht mehr statt?

 

In der Vergangenheit sei ein Mitglied des Seniorenbeirates bei der Begleitung anwesend gewesen, dies wurde jedoch vom Ministerium im Herbst 2017 untersagt.

 

3.         Gibt es in allen Heimen die im PfleWoqG vorgesehenen unabhängigen Bewohnerfürsprecher? Kommen sie von außen oder wohnen sie auch in den Heimen?

Wer wird wie Bewohnerfürsprecher in Heimen für Menschen mit geistiger Behinderung oder gibt es sie dort gar nicht?

 

In allen sieben stationären Pflegeeinrichtungen als auch in allen vier stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gibt es (zum Stand 31.12.2017) jeweils eine Bewohnervertretung. Diese setzt sich entweder nur aus sog. internen Mitgliedern (= Bewohner/-innen) oder aus internen und externen Mitgliedern zusammen. Die Zusammensetzung ist von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Die Größe der Bewohnervertretung ist abhängig von der Anzahl der angebotenen Plätze (z.B. bei 20 bis 50 Plätzen umfasst die Bewohnervertretung drei Mitglieder, bei 51 bis 150 Plätzen umfasst sie fünf Mitglieder). Ist eine Bewohnervertretung vorhanden, so ist kein Bewohnerfürsprecher zu berufen.

Wählbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner sowie weitere Personen (Näheres hierzu sh. § 21 AVPfleWoqG).

 

4.         Kommt es vor, dass ein Wohnheim Bewohner mit Behinderung nicht weiter betreuen möchte? Wie oft kommt das vor? Was geschieht dann mit diesen Menschen und wer entscheidet darüber? Wie läuft das bei volljährigen Menschen mit einer geistigen Behinderung ab?

 

Dem Grunde nach kann dies durchaus vorkommen; dies ist jedoch im sog. Einzelfall zu prüfen. Wie oft dies vorkommt kann nicht beantwortet werden. Die Heimaufsicht geht davon aus, dass ein Einrichtungswechsel in Abstimmung von Bewohner/in, Angehörigen (Eltern), ggf. Betreuer, der abgebenden sowie aufnehmenden Einrichtung sowie dem Kostenträger (häufig: Bezirk Mittelfranken) erfolgt. Die Heimaufsicht ist in solche Fälle im Regelfall nicht involviert, da der Heimvertrag (sh. oben) eine zivilrechtliche Angelegenheit ist.

 

5.         Ist die Heimaufsicht auch für ambulant betreute Wohngemeinschaften zuständig wie unter 3. aufgeführt? Wie oft werden diese Einrichtungen besucht?

 

Die Heimaufsicht ist auch für ambulant betreute Wohngemeinschaften zuständig, der Besuch erfolgt einmal pro Jahr (vgl. Art. 21 Abs. 2 PfleWoqG).

 

6.         Was bedeutet "reguläre" Begehung unter 7.?

 

Eine reguläre Begehung ist eine wiederkehrende, nicht anlassbezogene Begehung (sozusagen ohne vorherige Beschwerde).

 

7.         In der Stadt Ansbach wohnen 713 Seniorinnen und Senioren in Heimen, die in einem bzw. in drei Fällen Beschwerden vorbrachten. Gibt es Vergleichswerte mit anderen Städten oder Landkreisen mit ähnlich niedrigen Beschwerderaten?

 

Nein. Alle zwei Jahre werden von hier statistische Werte an die Reg. v. Mfr. gemeldet, von dort erfolgt die Weitergabe dieser Daten an das Ministerium (StMGP). Ggf. könnten dort Vergleichswerte erfragt werden.

 

8.         Werden im Falle von Beschwerden die Betroffenen bzw. deren Betreuer in den Aufklärungsprozess einbezogen und über das Ergebnis der Prüfung informiert?

 

Auch dies ist abhängig vom Einzelfall: Wird eine Beschwerde anonym vorgebracht, kann der Beschwerdeführer nicht informiert werden. Wird eine konkrete Beschwerde bzgl. einem Bewohner vorgebracht so ist es üblich, den Beschwerdeführer im Nachgang einer Prüfung (!) zu informieren. Wird jedoch z.B. eine allgemeine Beschwerde (wie etwa: das Essen in der Einrichtung X ist versalzen) vorgebracht, so wird der Beschwerdeführer nicht gesondert informiert. Der Beschwerdeführer wird somit im Regelfall nur bei einer einen einzelnen Bewohner betreffenden Beschwerde informiert.

Welche Maßnahmen unternommen (bzw. nicht unternommen) werden obliegt jedoch der zuständigen Behörde.

 

Die Bewohnervertretung besteht aus externen und internen Mitgliedern (vgl. oben). Bei geistiger Behinderung wird in der Einrichtung alle vier Jahre gewählt.

Begehung einer stationären Pflegeeinrichtung: Im Oktober/November erfolge Terminabstimmung im Landratsamt, anschließend die Mitteilung an den MDK, Mindestabstand zwischen Prüftermin FQA und dem MDK: sechs Wochen.

 

Frau Frauenschläger spricht die 713 Pflegeplätze und das in der Vergangenheit erstellte Gutachten an und bittet um Erstellung notwendiger Anträge, dass Pflegeplätze fehlen. Herr Frosch antwortete dass es sich um das Modusgutachten von 1996, Fortschreibung 1999 handele.

Frau OB Seidel ergänzt, dass dies keine Aufgabe der Kommune sei.

Herr Nießlein schlägt vor, die Defizite an Pflegeplätzen im Zuge der Zahlenerhebung zu erfragen.

 

Herr Frosch spricht den von der Stadt Ansbach in Zusammenarbeit mit dem LRA Ansbach angeregten Pflegeplatzmonitor an. Diese Internetseite wird seitens der stationären Pflegeeinrichtungen nicht regelmäßig gepflegt, da kaum Bedarf bestehe.

 

Frau OB Seidel bittet darum, der Regierung von Mittelfranken mitzuteilen, dass Pflegeplätze fehlen.

 

Herr Fabi bestätigt, dass zu wenig Pflegeplätze vorhanden seien. Eine Entlassung aus dem Krankenhaus sei aufgrund fehlender Kurzzeitpflegeplätze oftmals nicht möglich.

Frau OB Seidel verweist dies in die Zuständigkeit der Gesundheitsregionplus.

 

Dient zur Kenntnis.