Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 20.03.2018 SR/003/2018 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Frau OB Seidel berichtet, dass in die aus dem Bauausschuss vom November 2017 bekannte Vorlage nach der internen Besprechung der Fraktionen am 01.02.2018 noch einige Änderungen eingebracht wurden. Die neue Fassung liege den Stadträten vor. Es handle sich um ein sehr sinnvolles und zukunftsfähiges Modell. Auf der einen Seite biete man neue Bauplätze für diejenigen an, die gerne ein Einfamilienhaus mit Garten anstreben und nun sorge man mit dem Wohnbaumodell für bezahlbaren Wohnraum im Geschosswohnungsbau.
Herr Büschl stellt den Beschlussvorschlag detailliert vor und die Änderungen, die aus dem Gespräch mit den Fraktionen aufgenommen wurden.
Herr Meyer teilt
mit, dass Ansbach in der Gesamtschau der Städte in Bayern im guten Mittel liege.
Der Vorschlag der Verwaltung sei sehr gut. Es handle sich hierbei um eine ganz
wichtige Maßnahme.
Frau OB Seidel
freut sich sehr über den gefundenen Kompromiss über alle Fraktionen hinweg und
bittet um Abstimmung.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die Anwendung des in der Beschlussvorlage dargelegten Ansbacher Wohnbaumodells (AWM) durch die Verwaltung unter den aufgeführten Voraussetzungen mit den folgenden Grundsätzen und Ausnahmen:
1. Grundsätze
a) Folgekosten
Mit der Umsetzung der städtebaulichen
Entwicklung verbundene Folgekosten, insbesondere Planungskosten und
Gutachterkosten und der durch das Vorhaben induzierte Erschließungsaufwand
werden durch die Vorhabenträger getragen. Die mögliche Kostenübernahme für
soziale Infrastruktur ist in besonderen Konstellationen zu prüfen. Die
Umsetzung ist in städtebaulichen Verträgen zu sichern.
b) Geförderter Wohnungsbau (Wohnungen mit
Belegungsbindung)
Bei der Ausweisung von neuen Baugebieten,
die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründen, soll ein Anteil von
mindestens 25 % der neu zu schaffenden Wohnfläche für Geschosswohnungsbau für
den geförderten Mietwohnungsbau gesichert werden, wenn das Baugebiet mindestens
15 Geschosswohnungen umfasst.
Die Regelung ist in städtebaulichen
Verträgen zu sichern.
c) Realisierungspflicht
Der Realisierung der städtebaulichen
Entwicklung einschließlich des geförderten Wohnungsbaus ist innerhalb einer in
der Bauverpflichtung festzulegenden Frist nach Wirksamwerden der Bauleitpläne
umzusetzen.
Die Umsetzung sowie die Bindungen der
Wohnungen für den geförderten Wohnungsbau sind durch geeignete
Sicherungsmaßnahmen z.B. Bürgschaften, vertragliche Regelungen incl.
Vertragsstrafen, oder Dienstbarkeiten sicherzustellen.
2. Ausnahmen
Das Baulandmodell Ansbach wird nicht angewandt, wenn und soweit für ein Vorhaben zum Zeitpunkt dieses Beschlusses bereits Baurecht besteht.
Die Vorgabe des AWM, geförderten Mietwohnungsbau zu erstellen, entfällt, wenn seitens des Freistaats Bayern (Regierung von Mittelfranken) nachgewiesenermaßen keine Fördermittel zum Zeitpunkt der Planung und Realisierung eines konkreten Bauvorhabens in Aussicht gestellt werden können.
Weitere Ausnahmen von den Regelungen des Grundsatzbeschlusses bedürfen eines Beschluss des Stadtrates.