Tagesordnungspunkt

TOP Ö 1: Errichtung einer Reihenhausanlage in Eyb östlich des Wannenweges;
Grundsatzentscheidung

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.03.2018   BA/003/2018 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/008/2018 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Büschl weist eingangs darauf hin, dass für die von der Ansbacher Wohnbaugenossenschaft geplante Reihenhausanlage Baurecht zu schaffen sei. Ziel sei es für Wohnungssuchende bezahlbaren Mietwohnraum zu schaffen. 

 

Herr Deffner weist darauf hin, dass es sich hier um einen klassischen Fall der Nachverdichtung handele.

 

Anlass:

 

Die Ansbacher Baugenossenschaft Stadt und Landkreis Ansbach beantragt mit Schreiben vom 19.02.2018 die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 BauGB für die nördlichen Teilbereiche der Flurstücke 377/12, 377/13, 377/14 und 377/15, Gemarkung Eyb, Höhenweg 2 – 8 (s. Lageplan).

 

Vor dem Hintergrund der großen Nachfrage nach Baugrundstücken, insbesondere für Einfamilienhäuser mit geringeren Wohnflächen, soll die im Westen des Plangebietes bestehende Garagenanlage abgerissen werden und die frei werdende Fläche zusammen mit der bisher als Privatgärten genutzten Fläche Baugrund für Reihenhäuser (mit knapp 90 m² Wohnfläche) zur Vermietung bieten.

 

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 5.700 m² (einschließlich der bereits bestehenden Bebauung) und fällt nach Norden zur Eyber Wanne hin ab.

Die nördlich der bestehenden Bebauung liegenden Grundstücksbereiche sind dem Außenbereich zuzuordnen. Es sind eingewachsene, extensiv genutzte Gärten mit nennenswertem Baumbestand und vielfältiger Krautflora vorhanden. Im nördlichen Bereich steht eine etwa 100-jährige stadtbiotopkartierte Eiche. Im Norden grenzen landwirtschaftlich genutzt Ackerflächen an das Baugebiet an. Östlich setzt sich Wohnbebauung, bestehend aus Ein- und Mehrfamilienhäusern fort. Im Süden wird das Baugebiet durch die bestehenden Mehrfamilienhäuser zum Höhenweg hin begrenzt, im Westen durch den Wannenweg.

 

 

Bestehendes Planungsrecht:

 

Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Ansbach weist für diesen Bereich Wohnbauflächen aus. Ein Bebauungsplan besteht nicht, die Flächen sind dem Außenbereich zuzuordnen.

 

 

Planung:

 

Geplant ist die Erstellung einer Reihenhausanlage mit bis zu 15 Einheiten.

Die Erschließung erfolgt von Westen über den Wannenweg. Innerhalb des Planungsgebietes ist die Erschließung als Stichstraße geplant, von der aus nach Süden hin eine überdachte Carportanlage und nach Norden hin die Reihenhäuser erschlossen werden.

Im nördlichen Planbereich soll die Eiche als zu erhaltend festgesetzt werden.

Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) wurde bereits durchgeführt. Die Maßnahmen zur Eingriffsminderung werden bei den textlichen Festsetzungen aufgenommen.

 

Detaillierte Festsetzungen zu Stellung und Ausmaß der Baukörper sind mit der Ansbacher Baugenossenschaft noch abzustimmen.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

 

Da die Voraussetzungen vorliegen, kann das Verfahren auf Grundlage des § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) durchgeführt werden. Entsprechend wird von einer Umweltprüfung, von einem Umweltbericht, von der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen

verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

 

 

Grundsatzentscheidung:

 

Herbeizuführen ist eine Grundsatzentscheidung zur Bebauung für den genannten Bereich, der dann darauf aufbauend in einen Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens münden soll. Die Verwaltung sieht in der vorliegenden Planung eine zu starke Riegelwirkung, dadurch, dass die 15 Einheiten nur für einen schmalen Durchgang unterbrochen sind und präferiert eine entsprechende Gliederung und Auflockerung.

 

Im Anschluss an den Sachvortrag wird aus dem Gremium heraus vorgebracht,

 

-           dass die Anwohner ungern ihre Gärten aufgeben

-           dass darauf zu achten sei, dass der Baumschutz ernst genommen werde und     dass die Baufeldfreimachung nur in dem gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt   zu erfolgen habe.

-           dass die im Gremium vorgestellte dreiteilige Gliederung weiter verfolgt werden     solle

-           dass das Projekt seitens der „Offenen Linken“ unterstützt werde, da hinsichtlich bezahlbaren Mietwohnraums in Ansbach Bedarf bestehe und durch die Umplanung zur Gliederung des Baukörpers nicht zu viele Wohneinheiten entfallen sollen

-           dass das Vorhaben bezüglich der Einbindung in die Umgebung kritisch   betrachtet werde.

-           dass die Eiche unbedingt zu erhalten sei, da diese ein Naturdenkmal (kartiertes Biotop) sei.

-           auf einen Ausgleich für Baum- und Heckenstrukturen am Rande des Baugebiets zu achten und einen Ausgleich für den Verlust der bestehenden Gärten zu schaffen.

-           die Substratschicht des Carportdachs, vorgesehen 30 cm, etwas zu erhöhen, um mehr Bepflanzungsmöglichkeiten zu erhalten.

-           dass die Bestandsgebäude nicht im besten Zustand sind und hier nicht nur in den Neubau investiert werden soll, sondern auch den Erhalt.

-           die Bitte geäußert, die Kostenentwicklung in Bezug auf „bezahlbaren Mietwohnungsbau“ nicht außer Acht zu lassen, d.h. verteuernde Maßnahmen sollten vermieden werden und auch durch die Festsetzungen nicht erzwungen werden.

-           wie im Entwurf dargestellt, solle die Sichtachse bzw. der Durchgang auf Höhe der Eiche erhalten bleiben, um den Wurzelraum des Baumes zu schützen.


Beschluss:

 

Einer grundsätzlichen Bebauung des Areals nördlich der bestehenden Wohnbebauung Höhenweg 2 - 8 wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Abstimmungen mit dem Vorhabenträger durchzuführen und die Einleitung des Bauleitplanverfahrens vorzubereiten. Maßgabe für die weitere Planung ist die von der Verwaltung vorgeschlagene aufgelockerte Bebauung der Reihenhausanlage.