Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Erschließungsanlage "Marterfeldstraße"; hier: Abrechnung der fertiggestellten Teilmaßnahmen im Zuge der Kostenspaltung

BezeichnungInhalt
Sitzung:15.01.2018   BA/001/2018 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  34/001/2018 

Frau Stützer stellt nachstehenden Sachverhalt vor.

 

Die Erschließungsanlage „Marterfeldstraße“ verläuft zwischen der Akazienstraße im Norden und dem Höhenweg im Süden auf einer Länge von ca. 185 m.

 

Im Jahr 1974 begann die Erschließung des südlichen Teils der Marterfeldstraße. Im Zuge dieser Maßnahme wurden die Straßenentwässerung, die Straßenbeleuchtung und die Fahrbahn hergestellt. Mit Erlass des Bebauungsplanes Nr. 19 „Für einen Teilbereich des Pfaffengreuther Plateaus nördlich der Steinfeldstraße und des Hubertusweges“ vom 10.02.2001 wurde das Bauprogramm für die Marterfeldstraße insofern geändert, als eine Verlängerung der zum Anbau bestimmten Straße nach Norden bis zur Einmündung in die Akazienstraße führen soll. Für diesen nördlichen Teilbereich wurden in den darauffolgenden Jahren die Straßenentwässerung, die Fahrbahn sowie die Straßenbeleuchtung und die Gehwege hergestellt.

 

Die rechtmäßige Herstellung einer Erschließungsanlage setzt nach § 125 Abs. 1 BauGB einen rechtskräftigen Bebauungsplan bzw. nach § 125 Abs. 2 BauGB einen planersetzenden Beschluss voraus. Der nördliche Teil der oben genannten Erschließungsanlage verläuft im Geltungsbereich des Bebauungsplanes E-18. Für den südlichen Teil der Anlage wird bzw. wurde ein entsprechender planersetzender Beschluss gefasst.

 

Zwar wurde die Anlage baulich hergestellt und bebauungsplankonform realisiert, jedoch wurde der für die Anlage erforderliche Grunderwerb noch nicht endgültig abgeschlossen. Ein Teilstück des südwestlichen Gehwegs in Höhe des Grundstücks Flst. Nr. 1125 Gmkg. Eyb, befindet sich nicht im Eigentum der Stadt Ansbach, sondern in Privatbesitz. Die Verhandlungsgespräche bzgl. des noch ausstehenden Grunderwerbs mit dem derzeitigen Eigentümer verliefen in den letzten Jahren erfolglos.

 

Die Kostenspaltung ist als Geltendmachung einer Beitragsforderung für eine oder mehrere Teilmaßnahmen vor der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage möglich. Der Erschließungsbeitrag kann für die in § 7 EBS genannten Teilmaßnahmen erhoben werden. Da, wie bereits oben geschildert, alle Teilmaßnahmen bis auf den noch ausstehenden Grunderwerb hergestellt wurden, können diese im Wege der Kostenspaltung endgültig abgerechnet werden. Durch Anwendung der Kostenspaltung wird der Erschließungsbeitrag für die Freilegung, die Fahrbahn, die Bürgersteige, die Beleuchtungseinrichtungen und die Entwässerungseinrichtungen erhoben (§ 7 Nrn. 2, 3, 5, 9 und 10 EBS).

 

Im Zuge der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) wurde in Art. 5 a Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Abs. 8 KAG die Fiktion der endgültigen Herstellung eingefügt, welche ab dem 01.04.2021 in Kraft tritt. Demnach können für Erschließungsanlagen unabhängig vom tatsächlichen Ausbauzustand keine Beiträge mehr erhoben werden, wenn seit Baubeginn mindestens 25 Jahre vergangen sind.

Mit Inkrafttreten der Fiktion der endgültigen Herstellung wäre eine Abrechnung der entstandenen Aufwendungen der Erschließungsanlage nicht mehr möglich.

 

In der anschließenden Aussprache wird:

 

  • angefragt, weshalb der erforderliche Grunderwerb nicht realisiert werden konnte.

Frau Stützer merkt an, dass der Eigentümer des angesprochenen Teilstücks nicht verkaufsbereit gewesen sei. Da der Grunderwerb nicht realisierten werden konnte, könne auch keine Abrechnung stattfinden.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung vorzunehmen:

Die bisher entstandenen Aufwendungen für die Teilmaßnahmen der Erschließungsanlage „Marterfeldstraße“ werden im Wege der Kostenspaltung gemäß § 7 Nrn. 2, 3, 5, 9 und 10 EBS beitragsrechtlich abgerechnet. Die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Abrechnung der fertig gestellten Teilmaßnahmen vorzunehmen.