Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 15.01.2018 BA/001/2018 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 9, Nein: 3 |
Vorlage: | 30/003/2018 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 208 KB |
Herr Wolter stellt nachstehenden Sachverhalt
vor.
I.
Sachverhalt
I.0. Situation
Die Finkenstraße
verläuft am südlichen Ortsrand von Meinhardswinden; ihre Bebauung ist durch die
im Bebauungsplan festgesetzten Doppelhäuser in offener Bauweise geprägt. Die
Grundstücksbreiten betragen in West-Ost Richtung ca. 12,50m, die jeweiligen
Doppelhaushälften sind in einem Abstand von ca. 4,00m zu einer seitlichen
Grundstücksgrenze errichtet, dort wird der entsprechende Stellplatznachweis
erbracht.
I.I. Bauwunsch
Der Bauwerber beabsichtigt einen
zweigeschossigen Anbau an seine
Doppelhaushälfte in Form eines Anbaus an die
westliche Nachbargrenze.
Dieser Anbau wird die bisherige Wohnfläche
erweitern und eine zweite,
eigenständige Wohneinheit beinhalten.
I.II. Planungsrechtliche Festsetzungen
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 18 (trat in Kraft
am 6.8.1969), dieser setzt für das
betroffene Flurstück allgemeines Wohngebiet WA
fest, eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,7
sowie die Zulässigkeit von Einzel- und
Doppelhäusern in der offenen
Bauweise.
Auf dem Grundstück regelt eine Baugrenze die
überbaubare Grundstücksfläche, ein
Teilbereich der überbaubaren
Grundstücksfläche ist als Fläche für Garagen (§ 9 Abs.
1 Nr. 1e BBauG 1960) festgesetzt.
II.
Befreiungen
II.0. Notwendige Befreiungen
Der geplante Wohnhausanbau befindet sich zu
überwiegendem Teil in der Fläche für
Garagen und steht zudem auf der
Grundstücksgrenze.
Zur Realisierung des Bauvorhabens sind
folgende Befreiungen vom maßgeblichen
Bebauungsplan notwendig:
·
Überschreitung
der Baugrenze im Süden auf einer Fläche von ca. 30m²
·
Bebauung
der für Garagen und deren Zufahrten festgesetzten Fläche
·
Abweichende
Bauweise statt offener Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern (kein
Grenzabstand im Westen, halboffene Bauweise)
II.I. Beurteilung
der notwendigen Befreiungen
Die zu befreiende
Festsetzung der Baugrenze ist dann nachbarschützend, wenn die Festsetzungen des
Bebauungsplanes dazu führen, dass benachbarte Grundstücke wechselseitig von der
Einhaltung der Festsetzungen profitieren (König/Roeser/Stock § 23 Rn. 35). Das
ist im vorliegenden Fall aufgrund der Anordnung der Garagen in den rückwärtigen
Bereichen der Grundstücke, bei denen die Wohngebäude nicht aneinandergebaut
sind, der Fall. Hier soll der rückwärtige Gartenbereich vor der direkten
Einsicht und Verschattung durch eine Hauptanlage auf dem Nachbargrundstück
verhindert werden. Ein Nachbarschutz ergibt sich also aus der Festsetzung der Baugrenzen
in Verbindung mit der Festsetzung der Flächen für Garagen. Aus dieser
ergibt sich schließlich, dass im Bereich der für Garagen festgesetzten Flächen
nur Garagen mit einer Höhe von 2,50 Metern zulässig sind.
Abbildung 1: Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 18
Die zu befreienden
Festsetzung der Bauweise ist ebenfalls nachbarschützend – Nachbarn
können vom Grundstückseigentümer auf Grundlage dieser Festsetzung die Wahrung
des Grenzabstand verlangen (OVG Schleswig Urt. v. 31.08.2006 – 1 MB 25/05; VGH
Mannheim Beschl. v. 1.3.1999 – 5 S 49/99, ESVGH 49, 237). Laut Kommentierung
wird die wechselseitige Abhängigkeit der unmittelbar benachbarten Grundstücke
bei den Beschränkungen, die sich bei Doppelhäusern und Hausgruppen aus dem Gebot
eines verträglichen und aufeinander abgestimmten Aneinanderbauens an der
gemeinsamen Grenze ergeben, besonders deutlich (König/Roeser/Stock, § 23 Rn.
34). Auch die im vorliegenden Fall existierende Begrenzung der in offener
Bauweise zulässigen Hausformen dient dem Nachbarschutz, wenn sich diese auf
Grenzabstand und Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grenze auswirkt. Eine
Befreiung würde im vorliegenden Fall insofern in den Nachbarschutz eingreifen.
Grundsätzlich
städtebauliche Bedeutung kommt, neben dem dargestellten Nachbarschutz, der
begehrten Befreiung von der offenen Bauweise zum einen durch den Umstand der
Ortsrandlage zu. Planerischer Wille war augenscheinlich ein offener
Siedlungsrand, Abweichungen sind lediglich für erdgeschossige Garagen und Nebenanlagen
mit einer maximalen Höhe von 2,50m vorgesehen. Weiterhin löst das Bauvorhaben
zusätzliche Stellplätze aus, welche nach vorliegender Planung nicht auf dem
Baugrundstück nachgewiesen werden sollen. Eine Ablöse dieser würde in der durch
enge Wohnstraßen geprägten Lage weitere Präzedenzfälle bedeuten. Der Bauwerber
beabsichtigt jedoch diese auf einem naheliegenden Grundstück der Familie
entsprechend der Regelungen der Stellplatzsatzung der Stadt Ansbach dinglich
gesichert nachzuweisen.
III. Grundsatzentscheidung
Herbeizuführen ist
eine Grundsatzentscheidung für den maßgeblichen Bereich des Bebauungsplanes,
der durch die in Rede stehenden Festsetzungen zu Baugrenze, Bauweise und
Flächen für Garagen geprägt wird, zugunsten notwendiger Befreiungen unter
folgenden Ausnahmetatbeständen:
1. Sämtliche, von
der Befreiung betroffene Nachbarn stimmen der bauordnungsrechtlichen Abweichung
von den Abstandsflächen zu (hier: Antrag auf isolierte Abweichung),
2. die ausreichende
Belichtung und Belüftung wird nicht beeinträchtigt und
3. der für die
Erweiterung notwendige Stellplatzbedarf kann insgesamt im Sinne der
Stellplatzsatzung der Stadt Ansbach entsprechend der jeweils gültigen Fassung
real nachgewiesen werden. Dies begründet sich aus einem begrenzten öffentlichen Raum im Plangebiet, der in Verbindung mit einer
Ablöse zu erheblichen Spannungen führen kann.
In der
anschließenden Aussprache wird:
Herr Wolter antwortet, dass für jedes künftig geplante, vergleichbare
Bauvorhaben die jeweils angrenzenden und benachteiligten Nachbarn werden zustimmen
müssen.
Frau OB Seidel fügt ergänzend hinzu, dass alle Bauvorhaben vor allem auf
Grund der beengten Gegebenheiten bezüglich des Parkens immer neu
abzustimmen seien.
Herr Wolter antwortet, dass nach aktueller Stellplatzsatzung und
aufgrund der Fallkonstellation zwei zusätzliche Stellplätze nachgewiesen werden
müssen.
Herr Wolter antwortet, dass der Nachbar ebenfalls ein Anbaurecht habe,
jedoch auch die weiteren Ausnahmetatbestände des Beschlusses erfüllt sein
müssen.
Frau OB Seidel erklärt sich mit dem Vorschlag einverstanden, sollte
dieser vom Gremium mehrheitlich gewünscht werden.
Herr Sauerhammer stellt in diesem Zusammenhang den Antrag über die
Abstimmung zur Vereinbarung eines Ortstermins.
Frau OB Seidel bittet die Mitglieder des Bauausschusses um Abstimmung
den Tagesordnungspunkt in die Fraktionen zu verweisen und einen Ortstermin zu
vereinbaren.
Der Antrag wird gegen vier Stimmen mehrheitlich abgelehnt.
Frau OB Seidel bittet den Ausschuss über den vorgetragenen
Beschlussvorschlag abzustimmen.
Beschluss:
Der Bauausschuss
beschließt, die notwendigen Befreiungen für das Bauvorhaben unter den oben
genannten Voraussetzungen Nrn. 1-3 zu erteilen und diese Befreiungen unter den
genannten Ausnahmetatbeständen auch weiteren Bauwerbern mit vergleichbaren
Festsetzungs- und Grundstückskonstellationen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 18 zu gewähren.