Tagesordnungspunkt

TOP Ö 18: Behandlung des erneuten Antrags "Bauvorhaben Maria-Beine-Hager-Weg, Eyb" der Stadtratsfraktion CSU

BezeichnungInhalt
Sitzung:27.11.2017   BA/010/2017 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4
Vorlage:  30/032/2017 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Büschl nimmt Bezug auf nachstehende Sitzungsvorlage.

 

Zur Beratung steht ein Baugesuch (Bauvoranfrage) für ein Grundstück im Maria-Beine-Hager-Weg.

 

Erstmals am 5. September 2017 beantragte die CSU-Fraktion per Mail die Aufnahme des Bauantrags von Dr. Al Mortaza in die Tagesordnung des Bauausschusses. Nach Vorbesprechung im Fraktions- und Vertretergespräch am 7. September 2017 wurde der Antrag zu Beginn der Bauausschusssitzung am 4. Oktober 2017 durch die CSU-Fraktion zurückgenommen. Am 7. November 2017 wurde erneut die Aufnahme des Bauantrags in die Tagesordnung des Bauausschusses durch die CSU-Fraktion beantragt.

 

Das beabsichtigte Bauvorhaben wurde bereits frühzeitig im Rahmen von Beratungsgesprächen zwischen dem Baureferenten der Stadt Ansbach und dem Architekten des Antragsstellers intensiv diskutiert. Seitens des Baureferats wurde auch bereits vor Erwerb des Grundstücks durch den Antragssteller von einer Baugestaltung mit Flachdach abgeraten, da dies nicht bebauungsplankonform wäre. Stattdessen wurde sowohl in umfangreichen Gesprächen als auch in folgenden Mails seitens des Baureferats auf Alternativlösungen und –gestaltungen verwiesen, die zwar dem gewünschten „modernen“ Gestaltungsduktus des Bauwerbers entsprachen, jedoch auch dem Bebauungsplan nicht entgegenstünden. Um dieses Ziel zu erreichen wurden auch Zugeständnisse im Hinblick auf Regelungsgegenstände des Bebauungsplanes, die einer Befreiung bedürften, seitens des Baureferats gemacht. Zuletzt wurden diese Kompromisse in einer Abstimmung zwischen dem Baureferenten und dem Architekten vor den Herbstferien dargestellt – hierbei wären Zugeständnisse bei der Dachneigung sowie der Kniestockausprägung (Höhe) gemacht worden. Insgesamt fanden aufgrund des wiederholten und nachdrücklichen Vorbingens drei (Beratungs-)termine statt.

 

Die zur Diskussion stehende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann aufgrund der städtebaulichen Unvertretbarkeit nicht erteilt werden. Das Gestaltungsziel des Bebauungsplanes am Eyber Osthang ist eine Prägung durch (im Wesentlichen rote) geneigte Dächer. Dieses Ziel ist im besagten Bereich bis heute ohne entsprechende Befreiungen durchgehalten worden, wobei hinsichtlich der Dachfarbe vereinzelt pragmatische Kompromisse zu Befreiungen geführt haben – die geforderte Dachform mit einer engen Bandbreite an Neigung ist jedoch trotz zahlreicher Dachaufbauten durchgehalten worden und prägt so den Hang.

 

Darüber hinaus ist es für die Erteilung einer Befreiung unerheblich, ob das Grundstück einsehbar ist und eine Fernwirkung hat. Aufgrund der Präzedenzfallwirkung für 14  weitere Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. E 14/I würden in der Folge zu dem hier diskutierten Grundstück möglicherweise 14 abweichend gestaltete, mit einem Flachdach ausgestattete Gebäude entstehen können. Dies wäre weder mit den Grundzügen der Planung vereinbar noch städtebaulich vertretbar und insofern ist die hier begehrte Befreiung nicht erteilbar, was bereits in einer schriftlichen  Ankündigung der Ablehnung gipfelte. Auch ist es unerheblich, ob, wie vorliegend der Fall die Nachbarunterschriften vorliegen – das Baugesetzbuch setzt zwar die Würdigung nachbarlicher Interessen bei einer Befreiung voraus, jedoch müssen auch die weiteren Tatbestände erfüllt sein.

 

Letztendlich sind bereits in der Vergangenheit Bestrebungen von Bauwerbern, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. E 14/1 Flachdächer und andere deutlich vom Satteldach abweichende Dachformen zu realisieren, durch das Baureferat ausgeschlossen worden. Im Sinne der Gleichbehandlung würde sich die Erteilung einer Befreiung insofern negativ auswirken und berechtigte Beschwerden nach sich ziehen.

 

Die Geschäftsordnung des Stadtrates sieht für den Bauausschuss eine Behandlung von Bauanträgen und der damit zusammenhängenden Fragen vor, soweit Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung zu fassen sind und soweit die Sachbehandlung über den Rahmen der laufenden Angelegenheiten hinausgeht. Im vorliegenden Fall sind nach Auffassung der Verwaltung diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Umkehrschluss wären, würde man den Maßstab, der zur Behandlung des vorliegenden Antrags geführt hat, entsprechend anlegen, zahlreiche Baugesuche mit einem breiten Spektrum an Befreiungen im Bauausschuss zu behandeln – dies würde die Verfahrensdauern deutlich verlängern.

 

In der nachstehenden Aussprache befürwortet Herr Deffner für den Antragsteller die Zulassung des geplanten Bauvorhabens aus folgenden Gründen:

 

1. in dem gleichen Stadtteil wären Flachdachbauten vorhanden

2. Eyb könne mit dem Unteren Weinberg verglichen werden.

3. Das Grundstück ist auf Grund seiner Topographie nicht stark einsehbar.

 

Aus diesen Gründen sei es gerechtfertigt an dieser Stelle die beantragte und für die Ausführung des geplanten Vorhabens notwendige Befreiung zu erteilen.

 

Frau OB Seidel führt dazu aus, dass in dem entsprechenden Gebiet diesbezüglich Anträge aus Gleichbehandlungsgründen abgelehnt wurden. Es wurde mit dem Planer bzw. dem Bauwerber bereits frühzeitig d.h. bereits beim Grundstückskauf über die Vor- und Nachteile einer Bebauung diskutiert. D.h. die jeweils gültigen Vorgaben des Bebauungsplanes waren vor dem Kauf bekannt. Bei Erteilung der geforderten Befreiung befürchtet Frau OB Seidel die Schaffung eines Präzedenzfalles. Abschließend wird von Frau OB Seidel darauf hingewiesen, dass die Behandlung des Bauantrages eine laufende Angelegenheit der Bauverwaltung sei und demzufolge nicht in den Bauausschuss gehöre.

 

Aus dem Gremium heraus wird

 

·         die Änderung des Bebauungsplanes vorgeschlagen,

·         darauf hingewiesen, dass das Gebäude in Eyb „Kirchenweg 12“ auch Flachdach habe. Herr Büschl antwortet, hierauf, dass das Gebäude im Innenbereich liege und dafür kein Bebauungsplan vorliege. Zudem läge dort eine vollkommen andere städtebauliche Situation vor und dass sich das Gebäude mit dem Pultdach in die nähere Umgebung einfüge.

·         angeregt, auf Grundlage der liberaleren Bauvorschriften neuere Bebauungspläne mit weniger Festsetzungen auszuweisen.


Beschluss:

 

Der Erteilung einer Befreiung von der Dachneigung und Dachform gem. Antragstellung der CSU-Fraktion wird zugestimmt.