Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 27.11.2017 BA/010/2017 |
Beschluss: | In die Fraktionen verwiesen. |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Frau OB Seidel stellt eingangs fest, nachhaltig und bedarfsgerecht
Flächen für die verschiedenen Formen des privaten Wohnungsbaus zur Verfügung
gestellt werden sollten, einschl. Mietwohnungsbau. Das steigende Mietniveau ist
auch in Ansbach zu erkennen. Bezahlbarer Mietraum wird immer weniger, bedingt
auch durch den Wegfall der Sozialbindung. Es müsse aktiv in den sozialen
Wohnungsbau eingestiegen werden. Es müssen neue Wege gegangen werden. Das könne
nur im Zusammenhang mit Eigentümern und Investoren erfolgen. Festzustellen ist,
dass Aktivitäten im Wohnungsbau zu verzeichnen seien, diese aber nicht schwerpunktmäßig
in der Schaffung von bezahlbarem Mietraum lagen.
Im weiteren Verlauf der Abhandlung des Tagesordnungspunktes beantragt
Herr Deffner den TOP in die Fraktionen zur weiteren Beratung zu verweisen. Fügt
aber hinzu, dass das geplante Vorgehen zu begrüßen sei.
Frau OB Seidel stellt hierzu fest, dass heute die notwendigen
Grundinformationen gegeben werden.
Herr Büschl nimmt in seinem Sachvortrag anhand einer dig. Präsentation
Bezug auf nachstehende Sitzungsvorlage:
Zusammenfassung
Der
Mietwohnungsmarkt in der Stadt Ansbach ist gegenwärtig von steigenden
Angebotsmieten geprägt. Zum einen trägt die positive Bevölkerungsentwicklung zu
einer steigenden Nachfrage nach Wohnraum in der Stadt Ansbach bei. Zum anderen
führt der stetige Wegfall von geförderten Wohnungen aus der Sozialbindung zu
einer Verknappung des Wohnraumangebots im niedrigen Preissegment. Vor dem
Hintergrund einer derzeit prognostizierten weiterhin positiven
Bevölkerungsentwicklung ist zu erwarten, dass sich die bereits zeigenden Trends
weiter verschärfen werden, wenn die Bereitstellung neuen Wohnraumangebotes,
insbesondere im Bereich des „bezahlbaren Wohnraums“ im Geschosswohnungsbau,
ausbleibt.
Die
Mobilisierung von Wohnbauland zur Entwicklung von Geschosswohnungsbau gestaltet
sich für die Stadt Ansbach aktuell allerdings schwierig, da geeignete Flächen
im kommunalen Eigentum fehlen. Die deshalb notwendige Kooperation mit privaten
Eigentümern und potentiellen Vorhabenträgern ist stets an die Neuverhandlung
von Entwicklungsvereinbarungen geknüpft, da eine Verkaufsbereitschaft zu
üblichen Preisen in der Regel nicht gegeben ist. Diese Verhandlungen umfassen
unter anderem auch den Anteil geförderten Wohnraums, wie zuletzt im
Entwicklungsbereich Weinberg-West geschehen.
Die Gestaltung
einer Baulandstrategie, die die städtischen Anforderungen an eine
Wohnbaulandentwicklung formuliert, soll Grundlage für zukünftige Verhandlungen
mit Eigentümern sowie Vorhabenträgern sein, die politischen Ziele der
Wohnbaulandentwicklung enthalten und auf diese Weise die Rolle der Stadt
Ansbach in der künftigen Siedlungsentwicklung stärken. Die Formulierung eines
einheitlichen Vorgehens unterstützt die Verwaltung zudem in der
Gleichbehandlung der privaten Akteure bei der Entwicklung von
Wohnungsbauvorhaben.
Der
Grundsatzbeschluss umfasst dabei folgende Punkte:
• Die Entwicklung neuer Gebiete mit
Wohnungsbau findet nur auf Flächen statt, die im Eigentum der Stadt Ansbach
sind oder angekauft werden können. Sollte dies nicht möglich sein, sind die
Anforderungen an eine geordnete städtebaulich Entwicklung im Rahmen
städtebaulicher Verträge mit privaten Eigentümern bzw. Vorhabenträgern zu
regeln sowie im Bebauungsplan festzusetzen.
• Die mit der Umsetzung von städtebaulichen
Entwicklungen verbundenen Folgekosten* sind, soweit möglich, vom
Planungsbegünstigten zu tragen.
* Unter Folgekosten sind die aus der Planung und Realisierung der
baulichen Entwicklung entstehenden Kosten der Planung (z.B. Gutachten) sowie
zum Erhalt bzw. Ausbau der
technischen und sozialen Infrastruktur (z.B. Erschließungskosten, Bau und
Betrieb von Gemeinbedarfseinrichtungen) gemeint, die Folge des vom Bauwilligen
geplanten Vorhabens sind.
• Die Erstellung von günstigem (Miet-)Wohnraum
im Geschosswohnungsbau wird durch die Festlegung eines Mindestanteils für
geförderten Mietwohnungsbau an der entstehenden Wohnfläche gesichert.
1. Sachstand
Bezüglich der
Siedlungsentwicklung in Ansbach gilt bisher folgender Beschluss des Stadtrates
vom 04.12.2012:
„Die Verwaltung
wird […] ermächtigt, für die künftige Siedlungsentwicklung Flächen, die
vorwiegend bzw. ausschließlich in städt. Besitz sind, für die verbindliche
Bauleitplanung vorzubereiten.“
Der Beschluss
erfolgte nach Vorberatung im Bauausschuss am 12.11.2012. In der Sitzung wurden
die Baulandpotentiale für künftige Siedlungsentwicklungen im Gemeindegebiet der
Stadt Ansbach vorgestellt und beraten. Explizit wurden dabei folgende
potentielle Siedungsentwicklungen diskutiert:
•
Hennenbach
(Bereich nördlich des Bernadottegrabens, westlich Brandlesweg Richtung
Tiergartenhang)
•
Höfstetten
•
Bereich
östlich des Baugebiets Hammerschmiedtleiten im Ortsteil Wallersdorf
Der Beschluss zielt
zum einen auf Einfamilien- und Doppelhausbebauung und zum anderen auf die
direkte Flächenvermarktung durch die Stadt Ansbach ab, um die künftige
Entstehung von Baulücken und das Vorhalten von unbenutzter Infrastruktur durch
Zurückhaltung von sog. "Enkel-Grundstücken" zu verhindern.
Nicht tangiert von
dem Beschluss ist der Geschosswohnungsbau und in diesem Zusammenhang der
soziale, also geförderte Mietwohnungsbau in der Kernstadt. Die Bereitstellung
von für geförderten Wohnungsbau geeigneten Flächen gestaltet sich derzeit
schwierig. Die Stadt verfügt nur über ein geringes Flächenpotenzial im
kommunalen Eigentum - zudem sind diese Flächen häufig für die Entwicklung von
Wohnungsbau ungeeignet.
Wohnbauland kann
deshalb nur mit Bereitschaft der Eigentümer mobilisiert werden. Entweder
erwirbt die Stadt Ansbach Flächen von Privateigentümern oder, wie derzeit
aufgrund der konjunkturellen Situation üblich, entwickeln die Eigentümer selbst
– mit dem Ziel, möglichst stark von Planungsgewinn zu profitieren. In diesem
Fall muss in der Regel durch den Vorhabenträger mit der Verwaltung das
Bebauungskonzept verhandelt werden und im Anschluss auf dieser Grundlage ein
Bebauungsplan aufgestellt werden.
Als Grundlage für
zukünftige Verhandlungen mit Vorhabenträgern ist im Sinne eines einheitlichen
Vorgehens und einer Gleichbehandlung der Vorhabenträger eine Zusammenfassung
der städtischen Anforderungen an eine Wohnbauentwicklung und somit die
Gestaltung einer Baulandstrategie sinnvoll. Diese Strategie soll, wie in vielen
anderen Kommunen des Freistaats Bayern sowie der Bundesrepublik auch, durch
einen Beschluss des Stadtrates legitimiert werden und so der Verwaltung einen
klaren Auftrag mit politisch abgestimmten Zielen zur künftigen Baulandentwicklung
Ansbachs geben.
Dieser
Grundsatzbeschluss stellt wesentliche Eckpunkte für Entscheidungen der
Baulandentwicklung dar und enthält Orientierungsgrundsätze, die im frühen
Stadium von Wohnbaulandentwicklungen stets herangezogen werden. Die eigentliche
Baulandentwicklung findet nach wie vor durch die Festsetzungen der
Bebauungsplanung, ggf. in Verbindung mit städtebaulichen Verträgen, statt, in
denen die Zielsetzungen des Grundsatzbeschlusses verbindlich werden.
2. Wohnungsmarkt
Ansbach
Verschiedene Studien,
die die Entwicklung und Wohnraumbedarfe der deutschen Wohn- und
Immobilienmärkte untersuchen (z.B. BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, Studie
Wohnungsbautag 2017, IW-Kurzbericht zu Wohnungsbedarfen und Bautätigkeit in
Deutschland) sowie die lokalen Beobachtungen des hiesigen (sozialen)
Wohnimmobilienmarktes (Grundstücksmarktbericht 2016) erlauben eine Einschätzung
des (Miet-)Wohnungsmarkts in Ansbach. Die Kernaussagen aus den vorliegenden
Untersuchungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
•
Es
lässt sich ein generell deutlicher Anstieg der Angebotsmieten in der Stadt
Ansbach feststellen. Zwischen 2013 und 2016 betrug der Anstieg der
Nettokaltmieten zwischen 9 und 22 % (je nach Qualität, Lage und
Mietwohnungsgröße). Ein fortlaufender Trend ist ebenso für das Jahr 2017
anzunehmen.
•
Es ist
anzunehmen, dass der wachsende Wohnungsbestand in Ansbach nicht proportional
zur wachsenden Zahl der Haushalte in Ansbach verläuft, sodass von einer Lücke
im Wohnungsbaubestand auszugehen ist. Kurz- und mittelfristig führt dies zu
einer wachsenden Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage auf dem
Wohnungsmarkt und einer erschwerten Situation für Wohnungssuchende,
insbesondere im preisgünstigen Segment.
•
Der
wachsende Wohnraumbedarf ist insbesondere im mittelgroßen Segment (2-4
Raum-Wohnungen) festzustellen. Dies führt zu einer erschwerten Wohnraumsuche
für Familienhaushalte, insbesondere im preisgünstigen Segment.
3. Sozialer
Mietwohnungsbau in Ansbach
Angebot
Tab. 1 und Tab. 2
geben einen Überblick über das aktuelle Angebot an Sozialwohnungen in der Stadt
Ansbach. Zwischen 2012 und 2017, also in fünf Jahren, sind (lediglich) 65
Wohneinheiten mit Sozialbindung entstanden. Darüber hinaus befindet sich ein
Projekt in der Rummelsberger Straße in Umsetzung (erster Spatenstich am
24.11.2017). Hier entstehen nach derzeitigem Stand weitere 21 Wohneinheiten mit
Sozialbindung. Diese Bauprojekte können jedoch nicht den gleichzeitig
stattfindenden und fortschreitenden Wegfall von Wohneinheiten mit Sozialbindung
ausgleichen. Es ist abzusehen, dass bis 2025 weitere 134 Wohneinheiten aus der
Sozialbindung infolge des Zeitablaufs der Bindungsfrist bzw. der freiwilligen
vorzeitigen Rückzahlung durch den Fördermittelempfänger wegfallen. Diese
Möglichkeit des Eigentümers, sich durch eine freiwillige vorzeitige Rückzahlung
des Darlehens der Sozialbindungsfrist zu entziehen, stellt darüber hinaus eine
zusätzliche unsichere Komponente im kurz- bis mittelfristigen
Sozialwohnungsbestand dar.
Tab. 1 Wohnprojekte mit Entstehung von gefördertem
Wohnraum mit Sozialbindung in der Stadt Ansbach (2012-2017)
Wohnprojekt |
Projektträger |
Erstbezug |
Anzahl Wohn-einheiten mit Sozialbindung |
Rummelsberger Straße |
KFM Kreativbau GmbH |
in Planung |
21 WE |
Kirchenweg |
Stadt Ansbach |
2017 (Bezugs-beginn) |
8 WE |
Stahlstraße |
KFM Kreativbau GmbH |
2015 |
14 WE |
Albrecht-Achilles-Weg |
GWG Ansbach |
2015 |
6 WE |
Herbartstraße |
Joseph-Stiftung |
2014 |
37 WE |
Summe Wohneinheiten mit Sozialbindung |
86 WE |
Quelle: Stadt
Ansbach
Tab. 2
Sozialwohnungsbestand in der Stadt Ansbach (2012-2016)
|
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2020 |
2025 |
Summe Wohnungen mit Bindung |
621 WE |
604 WE |
611 WE |
586 WE |
579 WE* |
587 WE* |
572 WE* |
429 WE* |
Quelle: Stadt
Ansbach, *Hochrechnung jeweils Grundlage des prognostizierten Wegfalls an
Wohneinheiten mit Sozialbindung bis 2025 und unter Berücksichtigung der
Entstehung von Wohneinheiten im Rahmen der Projekte Rummelsberger Straße und
Kirchenweg
Nachfrage
Die Stadt Ansbach
verfügt über eine Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsstelle, welche die
Ausgabe von allgemeinen und gezielten Wohnberechtigungsscheinen koordiniert.
Die Ausgabe sowie die damit einhergehende Beratung von Wohnungssuchenden über
die Möglichkeiten der Miete einer geförderten Wohnung in Ansbach, lässt eine
annähernde Einschätzung über die Nachfrage nach Wohnungen mit Sozialbindung zu.
Festzuhalten ist,
dass die Ausgabe von allgemeinen und gezielten Wohnberechtigungs-Bescheinigungen
die daraus resultierenden Wohnungsvergaben übersteigt. Es ist daher auszugehen,
dass nicht alle, die die Voraussetzungen für einen Wohnberechtigungsschein
erfüllen, auch tatsächlich eine entsprechende Wohnung mieten können. Die
zusätzliche Beratung von Wohnungssuchenden (ohne Wohnungsscheinberechtigte)
deutet zudem an, dass eine hohe Nachfrage nach preiswerten und/oder gefördertem
Wohnraum in der Stadt Ansbach besteht.
Tab. 3 Ausgabe von
Wohnberechtigungsscheinen und Beratung von Wohnungssuchenden in der Stadt
Ansbach (2016/17)
Jahr |
Ausgabe Wohnbe-rechti-gungs-scheine (allgemein) |
Ausgabe Wohnbe-rechti-gungs-scheine (gezielt) |
Summe Ausgabe Wohnbe-rechti-gungs-scheine |
Resultie-rende Woh-nungs-vergaben |
Zusätzliche Beratung von Wohnungs-suchenden (ohne
|
2016 |
12 |
46 |
58 |
25 |
150 |
2017* |
53 |
24 |
77 |
23 |
77 |
Quelle: Stadt
Ansbach; *Datengrundlage bis einschließlich Oktober 2017
4. Zukünftiger Wohnraumbedarf
Die Prognose des
zukünftigen Wohnraumbedarfs wird durch zwei wesentliche Variablen bestimmt, die
Bevölkerungsentwicklung und die Entwicklung der Haushaltsanzahl. Nach den
Prognosen des Bayerischen Landesamtes für Statistik wird die Einwohnerzahl der
Stadt Ansbach von 41.159 Einwohner im Jahr 2015 (Stand: zum 31.12.15) auf
41.900 im Jahr 2025 und 41.800 Einwohner bis zum Jahr 2030 leicht zunehmen.
Gleichzeitig wird der Bevölkerungsanstieg in Verbindung mit dem allgemeinen
bundesweiten Trend der abnehmenden Haushaltsgrößen voraussichtlich zu einer im
Verhältnis überproportional wachsenden Zahl an Haushalten in der Stadt Ansbach
führen. Die Zensus-Erhebung ergab 19.448 Haushalte in der Stadt Ansbach für das
Jahr 2011, was 2,03 Personen pro Haushalt beträgt. Geht man von einer
Verkleinerung der Haushalte pro Jahr von ca. 0,005 aus (Quelle: Statistisches
Bundesamt, Trend für westdeutsche Flächenländer), werden die Haushaltsgrößen in
Ansbach 2030 voraussichtlich 1,93 Personen pro Haushalt betragen und somit
kleiner werden. Insgesamt ist somit mit einem zukünftigen Anstieg der Haushalte
in Ansbach zu rechnen, was in einem wachsenden Bedarf an Wohnraum im
Allgemeinen resultiert. Dementsprechend empfiehlt es sich, bereits frühzeitig
auch den Bau von Wohnungen im niedrigpreisigen Segment, z.B. durch den Bau von
förderfähigen Wohnungen mit Sozialbindung, von Vorhabenträgern einzufordern.
Die Erfahrungen
anderer Städte, mit denen die Bauverwaltung der Stadt Ansbach im Austausch ist,
zeigen, dass der soziale (geförderte) Wohnungsbau vor allem durch kommunale
Wohnungsbaugesellschaften gelingt. Die Erfahrungen dort zeigen, dass dies
jedoch in Relation zum Bestand und den Zielen der Gesellschaften entsprechende personelle
Ressourcen (Personalbestand z.B. GeWoBau Schwabach ca. 25 Mitarbeiter)
erfordert, da diese in meist jahrzehntelanger Tradition aufgebaut wurden und
eine entsprechende Organisationsstruktur langfristig etabliert ist. Dies hat
zur Folge, dass die Stadt Ansbach nach weitgehender Abstoßung des eigenen
Wohnungsbestandes in Bezug auf die Entwicklung von sozialem Wohnungsbau bislang
auf private Vorhabenträger angewiesen ist, wenn nicht ein umfangreiches
kommunales Wohnungsbauprogramm aufgelegt wird. Das jüngst im Stadtteil Eyb
eröffnete stadteigene Projekt mit acht Wohneinheiten bediente hier eine Nische,
die von Privaten nicht in der vorhandenen Konstellation angegangen worden wäre.
5. Ziele der
Wohnbaulandentwicklung
Um die Entwicklung
von dringend benötigtem Geschosswohnungsbau im Stadtgebiet Ansbachs zu fördern,
sollte die Mobilisierung von entsprechendem Bauland gezielt gefördert werden.
Dies umfasst sowohl die Neubegründung als auch die Erweiterung und Änderung des
Baurechts mit dem Ziel, Geschosswohnungsbau zu errichten. Hierbei ist jedoch
die Versorgung breiter
Bevölkerungsschichten mit bezahlbarem Wohnraum zu beachten. Die kurz- bis
mittelfristig vorauszusehende signifikante Verringerung des Wohnungsbestands
mit Sozialbindung stellt eine massive Herausforderung für die Bereitstellung
eines ausreichenden Wohnangebots, insbesondere in den preisgünstigen Segmenten
des Wohnungsmarktes dar.
Im Sinne einer an
den Herausforderungen der Stadtentwicklung orientierten Baulandstrategie ist
deshalb die Errichtung von Wohnungen im Bereich bezahlbarer Wohnraum
beispielsweise durch geförderten Wohnungsbau als wesentlicher Eckpfeiler dieser
Strategie vorzusehen. Die Formulierung als Grundsatzbeschluss betont
nachdrücklich den politischen Willen dazu und stellt eine robuste Grundlage für
zukünftige Verhandlungen mit Eigentümern, Entwicklern und Vorhabenträgern dar.
Zusammenfassend
lassen sich folgende Ziele der Wohnbaulandentwicklung in Ansbach formulieren,
die nach Einschätzung der Stadtverwaltung und als Konsequenz der erarbeiteten
Grundlagen für die Formulierung eines Beschlussvorschlages zu berücksichtigen
sind:
•
Nachhaltig: Vorausschauende Entwicklung sozial
gemischter Quartiere und Verhinderung sozialer Fragmentierung
•
Sozial: Förderung preiswerten Wohnraums mittels
Bestimmung einer stadtweit einheitlichen Quote für geförderten Mietwohnungsbau
•
Städtebaulich: Förderung lebenswerter Quartiere durch
Entwicklung eines gemischten Wohnungsangebots im Rahmen der Innenentwicklung
•
Ökonomisch: Beteiligung der Planungsbegünstigten an
den durch die Baulandentwicklung entstehenden Folgekosten und Entlastung des
kommunalen Haushalts
•
Fair: Auftritt als verlässlicher Partner im
Rahmen der Baulandentwicklung durch konsequente Anwendung und einheitliche
Kommunikation des Grundsatzbeschlusses und seiner Ziele
Kompakte
Regelungen des Baulandmodells Ansbach
In Anbetracht der Analyse und der daraus entstandenen Zielformulierungen ergibt sich folgendes Modell als Grundlage der Wohnbaulandentwicklung in Ansbach
Anwendung
Ergänzend zum
Beschluss des Stadtrates vom 04.12.2012, in dem die Entwicklung neuer Wohnbaugebiete
in der Stadt Ansbach künftig auf Flächen erfolgt, die überwiegend bzw.
ausschließlich in städtischem Eigentum sind, werden folgende Regelungen
getroffen:
a)
Sofern
die Entwicklung neuer Wohnbaugebiete auf Flächen, die nicht überwiegend bzw.
ausschließlich im städtischen Eigentum sind, erfolgen soll, sind die folgenden
Regelungen des Baulandmodells Ansbachs in städtebaulichen Verträgen zwischen
der Stadt Ansbach und dem Planungsbegünstigten zu sichern.
b)
Die
Regelungen, die im Baulandmodell Ansbach festgehalten sind, beziehen sich
ausschließlich auf neu zu schaffendes Baurecht für Wohnen oder auf Fälle, bei
denen die Nutzungsart bzw. das bestehende Baurecht nach Satzungsbeschluss
geändert wird, die neue Nutzung dem Wohnen dient und hierdurch ein
signifikanter Wertzuwachs anzunehmen ist. Dies kann auch andere Gebietstypen
der Baunutzungsverordnung umfassen als das allgemeine oder reine Wohngebiet.
c) Bei Verfahren
nach dem Besonderen Städtebaurecht (z.B. Sanierungsverfahren, städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen) werden die Regelungen des Baulandmodells Ansbach nicht
angewandt.
In der
anschließenden Diskussion wird aus dem Gremium heraus
·
auf die
„Umnutzung der Ortsteile“ verwiesen. Hier gäbe es viele Möglichkeiten Wohnungsbau
zu errichten. Stichwort: Leerstehende Gehöfte. Hier könne man aktiv werden, in
dem man den Landwirten im Rahmen einer Veranstaltung die evtl.
Entwicklungsmöglichkeiten ihres Gehöftes erläutere. Herr Büschl antwortet, dass
dies ein Baustein von vielen sei und verweist hier auf das Grundstück des
ehemaligen Brauhauses in Eyb.
·
darauf
hingewiesen, dass in den Ortsteilen ein Generationenumbruch stattfände. Die
Gehöfte werden nicht mehr genutzt, es entstünde ein Ring von Siedlungshäusern,
die nicht mehr ortstypisch seien. Es wird angeregt, hier einen Ansprechpartner
in der Stadt Ansbach zu schaffen
·
angemerkt,
dass es städtebauliche eine vordringlich Aufgabe sei auch den länglichen
Bereich zu stärken.
Frau OB Seidel
stellt fest, dass ein Instrument geschaffen werden soll, sozialen Wohnungsbau
zu erstellen. Bedarf sei vorhanden. Das Anliegen, die zur Verfügung stehenden
Flächen in den Ortsteilen in den Wohnungsbau mit einzubeziehen könne, so weit
möglich, gerne unterstützt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Plenum, die Anwendung des in der Beschlussvorlage dargelegten
Baulandmodells Ansbach durch die Verwaltung unter den aufgeführten
Voraussetzungen mit den folgenden Grundsätzen und Ausnahmen zu beschließen.
1.
Grundsätze
a) Folgekosten
Mit der Umsetzung
der städtebaulichen Entwicklung verbundene Folgekosten, insbesondere
Planungskosten, Gutachtenkosten und der durch das Vorhaben induzierte
Erschließungsaufwand werden durch die Vorhabenträger getragen. Die Umsetzung
ist in städtebaulichen Verträgen zu sichern.
b) Geförderter
Wohnungsbau
Bei der Ausweisung
von neuen Baugebieten, die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründen, soll
ein Anteil von mindestens 25 % der neu zu schaffenden Wohnfläche für
Geschosswohnungsbau für den geförderten Mietwohnungsbau gesichert werden, wenn
das Baugebiet mindestens 15 Geschosswohnungen umfasst.
Die Regelung ist in
städtebaulichen Verträgen zu sichern.
c)
Realisierungspflicht
Der Realisierung
der städtebaulichen Entwicklung einschließlich des geförderten Wohnungsbaus ist
innerhalb einer in der Bauverpflichtung festzulegenden Frist umzusetzen. Die
Umsetzung ist durch ein Ankaufsrecht zu einem vertraglich definierten Preis zu
sichern.
2. Ausnahmen
Das Baulandmodell
Ansbach wird nicht angewandt, wenn und soweit für ein Vorhaben zum Zeitpunkt
dieses Beschlusses bereits Baurecht
besteht.
Die Vorgabe des
Baulandmodells Ansbach, geförderten Mietwohnungsbau zu erstellen, entfällt,
wenn seitens des Freistaats Bayern (Regierung von Mittelfranken) nachgewiesen
keine Fördermittel zum Zeitpunkt der Planung und Realisierung eines konkreten
Bauvorhabens in Aussicht gestellt werde können.
Weitere Ausnahmen
von den Regelungen des Grundsatzbeschlusses bedürfen eines Beschluss des
Stadtrates.