Tagesordnungspunkt

TOP Ö 16: Deckblatt Nr. 30 zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Nr. HE 12 für einen Teilbereich westlich des Brandlesweges
Überführung des laufenden Bauleitplanverfahrens in das Verfahren nach § 13 b BauGB

BezeichnungInhalt
Sitzung:27.11.2017   BA/010/2017 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/030/2017 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Wolter bezieht sich in seinem Sachvortrag auf die nachstehende Sitzungsvorlage.

 

Am 20.09.2016 beschloss der Stadtrat, den Bebauungsplan He 12  für einen Teilbereich westlich des Brandlesweges mit Geltungsbereich entsprechend des Entwurfes vom 25.08.2016 aufzustellen. Im Parallelverfahren wurde beschlossen, den Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.

 

Im Rahmen des Entwässerungsscoping wurde nun festgelegt, dass das für das Gebiet notwendige Regenrückhaltebecken nicht innerhalb der Ausgleichsflächen liegen kann. Aus diesem Grund soll das laufende Bauleitplanverfahren in das Verfahren nach § 13 b BauGB übergeleitet werden.

 

Die jüngste BauGB-Novelle ermöglicht über § 13b BauGB die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren. Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

 

Da der § 13b BauGB entsprechend zum § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB anzuwenden ist, gelten nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB "Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig".

 

Es sind nach § 13b BauGB keine naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen mehr notwendig, so dass das Regenrückhaltebecken gemäß dem Entwurf vom 25.08.2017 errichtet werden kann und kein zusätzlicher Flächenbedarf entsteht.

 

Ein Grünordnungsplan (GOP) nach § 11 Abs. 1 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) soll Bestandteil des Bauleitplans werden. Hier werden auf Basis des städtebaulichen Entwurfes Hinweise für Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 (von Bebauung freizuhaltende Flächen und deren Nutzung) und Nr. 25 (Erhalten oder Pflanzen von Bäu­men, Sträuchern usw.) enthalten, um trotz des Verzichts auf Ausgleichsmaßnahmen eine sinnvolle und den Zielen des Naturschutzrechts entsprechende Planung zu sichern.

 

Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) wird weiterhin durchgeführt.

 

Nachdem der § 13a BauGB einen Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange ermöglicht, aber eine Information der Bürger zusätzlich zur Offenlage notwendig ist, wird eine Informationsveranstaltung inklusive der Darstellung der Entwässerungssituation für sinnvoll erachtet, um dieser Auflage des Gesetzes nachzukommen.

 

Herr Büschl fügt ergänzend hinzu, dass das Planungsbüro eine Kostenschätzung vorgelegt habe. Daraus kann entnommen werden, dass die Ableitung des Hangwassers in zwei Teilbereichen (nördlich und westlich) in Form eines Muldendurchlasssystem erfolge. Die Kostenschätzung hierfür belaufe sich auf ca. 400.000- 410.000,-€.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat Folgendes zu beschließen:

 

Der Bebauungsplan HE 12 für eine Teilfläche westlich des Brandlesweges wird in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB überführt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, i.S.d. § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB statt der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB eine Information der Bürger sicherzustellen.