Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Verordnung der Stadt Ansbach über die Sperrzeit in Spielhallen im Stadtgebiet Ansbach - Neufassung

BezeichnungInhalt
Sitzung:05.10.2017   HFWA/009/2017 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4
Vorlage:  REF2/011/2017 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Dokument anzeigen: Entwurf vom 08.09.2017 Dateigrösse: 7 KBEntwurf vom 08.09.2017 7 KB

 

Herr Kleinlein stellt die Neufassung der Verordnung der Stadt Ansbach über die Sperrzeit in Spielhallen im Stadtgebiet Ansbach vor und begründet die Notwendigkeit der Änderung wie folgt:

 

Am 1. August 2017 trat das vom Bayerischen Landtag am 19. Juli 2017 beschlossene „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland“ in Kraft. Dadurch wird u.a. die gesetzliche Sperrzeit für alle Spielhallen auf den Zeitraum von 3.00 Uhr bis 9.00 Uhr (bisher: 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ausgedehnt. Bereits bestehende gemeindliche Verordnungen sind der neuen Rechtslage anzupassen. Die Möglichkeit zur individuellen Verlängerung der Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch gemeindliche Verordnung nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV bleibt davon unberührt.

 

Die Verordnung der Stadt Ansbach über die Sperrzeit in Spielhallen im Stadtgebiet Ansbach vom 05.02.2014 (einstimmig beschlossen vom Stadtrat am 28.01.2014) legt die Sperrzeit bisher von 01.00 Uhr bis 06.00 Uhr fest.

 

Grund für den Erlass der Verordnung waren die besonderen örtlichen Verhältnisse in Ansbach, eine mehr als doppelt so hohe Belastung an Glücksspielgeräten pro Einwohner als im landesweiten Durchschnitt (vgl. die ausführliche Darstellung im Haupt- und Finanzausschuss am 21. Januar 2014). Die Anzahl der in Ansbach verfügbaren Geldspielgeräte befindet sich derzeit auf dem gleichen Niveau wie im Jahr 2012, welches Entscheidungsgrundlage für den Erlass der Verordnung durch den Stadtrat im Jahr 2014 war (2012: 154 Einwohner/Gerät, 2016: 157 Einwohner/Gerät; bayernweit 2012: 318 Einwohner/Gerät, 2016: 236 Einwohner/Gerät).

 

Die Entwicklung in den beiden im Jahr 2014 anlässlich des Erlasses der Verordnung zum Vergleich herangezogenen Städten zeigt folgendes Bild: während in Schwabach die Belastung an Geldspielgeräten pro Einwohner leicht zunahm (2012: 486 Einwohner/Gerät, 2016: 459 Einwohner/Gerät), ging diese in Augsburg deutlich zurück (2012: 236 Einwohner/Gerät, 2016: 293 Einwohner/Gerät).

 

Nicht notwendig zur Verlängerung der Sperrzeiten in Spielhallen ist der Nachweis eines bereits erfolgten Schadenseintritts, zum Beispiel eines tatsächlichen Anstiegs der Anzahl von Spielsüchtigen im Geltungsbereich der Verordnung. Ausreichend ist vielmehr bereits das Bestehen einer erhöhten Suchtgefährdung durch die besonderen örtlichen Verhältnisse. Eine solche liegt bereits vor bei einer weit überdurchschnittlichen Verfügbarkeit von Glücksspielautomaten, da allein hierdurch die Wahrscheinlichkeit, dass Spieler ein problematisches Spielverhalten entwickeln, deutlich erhöht ist.

 

Tatsächlich hat die Suchtberatung der Diakonie Ansbach im Jahr 2014 25 Klienten und im Jahr 2016 23 Klienten beraten und betreut. Auch diese Zahl liegt somit in etwa auf dem gleichen Niveau wie zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung der Stadt Ansbach.

 

Im Hinblick auf dieses weiterhin im bayernweiten Vergleich deutlich überdurchschnittliche Gefahrenpotential durch die extrem hohe Geldgewinnspielgerätedichte in Ansbach kann eine Verlängerung der Sperrzeit über die gesetzlich vorgegebene Sperrzeit hinaus als zeitliche Verknappung der Verfügbarkeit von Geldspielautomaten als geeignet zur Eindämmung der Glücksspielsucht und auch zu deren Prävention angesehen werden. Eine Sperrzeitverlängerung setzt der jederzeitigen Verfügbarkeit von Geldspielgeräten Grenzen und stellt eine Kompensation zu der überdurchschnittlich hohen Zahl an Geldgewinnspielgeräten in Spielhallen dar. Die Sperrzeitverlängerung schützt die Spieler vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und gewährleistet eine Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, da gerade das dauerhafte Spielen durch die Sperrzeit nachhaltig unterbrochen werden kann.

 

Eine Verlängerung der Sperrzeit von Spielhallen stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber dar. Dieser ist als Berufsausübungsregelung zu werten und damit zumutbar und zulässig, wenn er nicht übermäßig belastend ist und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigen Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist.

 

Eine Verlängerung der Sperrzeit von Spielhallen um zwei Stunden bewirkt lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Betreiber. Im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.07.2013 (Az. 10 N 13.248) wurde zudem für den Bereich des Stadtgebiets Augsburg festgestellt, dass die umsatzstärkste Zeit der dortigen Spielhallen zwischen ca. 18.00 Uhr und 22.00 Uhr liegt. Geht man mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass dies auch auf die Umsätze der Spielhallen im Stadtgebiet Ansbach übertragbar ist, so erscheint die Beeinträchtigung durch die Ausweitung der Sperrzeit auf den Zeitraum von 1.00 Uhr bis 9.00 Uhr auch unter diesem Gesichtspunkt als nur geringfügig gegenüber den Zielen der Suchtprävention und des Spielerschutzes, welche mit der Sperrzeitverlängerung erreicht werden sollen.

 

In Abwägung all dieser Aspekte wird empfohlen, die Sperrzeit für Spielhallen im Stadtgebiet Ansbach künftig für die Zeit von 01.00 Uhr bis 09.00 Uhr festzulegen.

 

Nur Herr Sauerhöfer sieht die Verlängerung der Sperrzeiten für die Spielhallenbetreiber als Einschränkung und ergreift mit der Begründung, dass dieser Beschluss eine Kürzung der Arbeitszeit und des Umsatzes sei und somit Einfluss auf die Gewerbesteuer hätte, Partei für sie. Er kündigt an, dass die CSU nicht zustimmen wird.

 

Herr Porzner befürwortet den Vorschlag der Verwaltung, da das Verhältnis zwischen Suchtprävention und Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Betreiber gut abgewogen sei.

 


 

Beschluss:

 

Der HFWA empfiehlt dem Stadtrat, die Neufassung der Verordnung der Stadt Ansbach über die Sperrzeit in Spielhallen im Stadtgebiet Ansbach in der Fassung des Entwurfs vom 08.09.2017 zu beschließen. Der dieser Sitzungsvorlage beigefügte Entwurf der Verordnung ist Bestandteil des Beschlusses.