Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Strutfeld nördl. Teil"

BezeichnungInhalt
Sitzung:04.10.2017   BA/009/2017 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  34/017/2017 

Frau OB Seidel übernimmt ab diesem TOP wieder die Sitzungsleitung.

 

Frau Stützer erläutert dem Gremium nachstehenden Sachverhalt.

 

Mit dem Bau der Erschließungsanlage wurde im Jahr 2002 begonnen. Die Er-schließungsanlage „Strutfeld nördl. Teil“ erstreckt sich von der Einmündung „Am Langholz“ in nördlicher Richtung bis zur Einmündung „Bruckberger Straße“ auf einer Länge von ca. 217 m.

 

Die rechtmäßige Herstellung einer Erschließungsanlage setzt nach § 125 Abs. 1 BauGB einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus. Die oben genannte Erschließungsanlage verläuft im Geltungsbereich des Bebauungsplanes He/Ob Nr. 11.

 

Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes He/Ob Nr. 11

 

Der Bebauungsplan He/Ob Nr. 11 setzt im Bereich des Anwesens Flst. Nr. 966/75 Gemarkung Hennenbach nördlich und südlich der Parkfläche eine Grünfläche (Straßenbegleitgrün) fest. In dieser sind drei zu pflanzende Bäume vorgesehen. Das Straßenbegleitgrün, sowie die zu pflanzenden Bäume teilen die Satzungsqualität des Bebauungsplanes, wie der Legende unter Buchst. a) zu entnehmen ist.

Tatsächlich wurden lediglich der nördliche Teil des Straßenbegleitgrüns, sowie der dort festgesetzte Baum realisiert. Das südlich der Parkfläche festgesetzte Straßen-begleitgrün mit den beiden zu pflanzenden Bäumen wurde nicht hergestellt, sodass der Ausbau der Erschließungsanlage „Strutfeld nördl. Teil“ nicht bebauungsplankonform erfolgte.

 

Die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt, wenn diese mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und es sich um Planunterschreitungen handelt (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

Der tatsächliche Ausbau der Erschließungsanlage bleibt in Bezug auf das fehlende Teilstück des Straßenbegleitgrüns und den beiden nicht gepflanzten Bäumen hinter den eigentlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zurück, sodass es sich um Planunterschreitungen handelt. Die Grundzüge der Planung werden durch die fehlende Teilfläche des Straßenbegleitgrüns nicht berührt, da der planerische Grundgedanke erhalten bleibt.

 

Aus dem Gremium heraus wird

 

·           nachgefragt, warum die Grünfläche wie im Bebauungsplan dargestellt nicht umgesetzt wurde und wie in diesem Fall die Abrechnung der Erschließungskosten erfolge. Herr Büschl stellt fest, dass die beiden im Plan eingezeichneten Gebäude Vorschläge für eine spätere Umsetzung waren. Bei Einhaltung der im Bebauungsplan eingezeichneten Grünfläche können die jeweiligen Garagen nicht erreicht werden, d. h. die bauplanungsrechtliche Situation stellte sich zum Zeitpunkt der Planaufstellung anders dar. Die beiden Garagenausfahrten machten deshalb die Herausnahme als Grünfläche erforderlich. Zum Thema Abrechnung der Erschließungskosten antwortet Herr Büschl, dass nach tatsächlich entstandenem Aufwand abgerechnet werde.

 

·           darum gebeten, die beiden Bäume die durch die Herausnahme der Grünfläche entfallen, an anderer Stelle zu pflanzen.

 

 


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung vorzunehmen:

 

Es wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage „Strutfeld nördl. Teil“ in Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes He/Ob Nr. 11 erstmalig endgültig hergestellt ist.