Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 11.09.2017 BA/008/2017 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/018/2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 148 KB | ||
PVBernhardswinden_Abwägungstabelle 96 KB |
Herr Wolter stellt nachstehenden Sachverhalt vor.
Im Vollzug des Stadtratsbeschlusses vom 16.05.2017 fand in der Zeit vom 29.05.2017 bis einschließlich 28.06.2017 die Offenlegung der Planunterlagen statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 18.05.2017 zur Stellungnahme aufgefordert.
a) Bericht über
Offenlegung und Behördenbeteiligung
Im Rahmen der Offenlegung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme ohne Einwand haben abgegeben:
̵
awean
mit Schreiben vom 29.05.2017
̵
Staatliches
Bauamt mit Schreiben vom 31.05.2017
̵
Markt
Lichtenau mit Schreiben vom 06.06.2017
̵
Landratsamt
mit Schreiben vom 07.06.2017
̵
Zweckverband
zur Wasserversorgung der Reckenberg-Gruppe mit Schreiben vom 07.06.2017
̵
Regierung
von Mittelfranken mit Schreiben vom 12.06.2017
̵
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft du Forsten (AELF) mit Schreiben vom 12.06.2017
̵
Regionaler
Planungsverband mit Schreiben vom 21.06.2017
̵
Kabel
Deutschland mit Schreiben vom 26.06.2017
Anregungen brachten vor:
̵ Main-Donau-Netzgesellschaft mit Schreiben vom 02.06.2017
̵
Autobahndirektion
Nordbayern mit Schreiben vom 14.06.2017
̵
Bayerischer
Bauernverband mit Schreiben vom 19.06.2017
̵
Deutsche
Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 19.06.2017
Die Anregungen werden in der beiliegenden Abwägungstabelle behandelt.
b) Billigung Durchführungsvertrag
Mit der Energiekonzepte Bayern SP1 GmbH,
vertreten durch Herrn Richard Stallmann, wird ein Durchführungsvertrag gem. §
12 Abs. 1 BauGB geschlossen. Wesentliche Vertragsinhalte sind:
(1)
Verpflichtung
des Vorhabenträgers, das Vorhaben auf Basis des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes durchzuführen.
(2)
Übernahme
der Kosten und Aufwendungen, die der Stadt oder hiermit beauftragten Dritten
für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder projektbezogen vor Vertragsschluss
entstanden sind.
(3)
Die
Aufwendungen der Stadt im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden mit einem
Pauschalbetrag in Höhe von 4.000,00 Euro abgegolten.
(4)
Verpflichtung zu Beginn des Vorhabens innerhalb
von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. Be 2 und Errichtung
der Photovoltaikanlagen im Ganzen oder in wesentlichen Teilen innerhalb von weiteren
24 Monaten.
(5)
Rückbau
der Anlage nach Aufgabe der Nutzung oder nach Beendigung des Betriebes der
Anlagen auf eigene Kosten (Sicherung durch Bürgschaft).
(6)
Verpflichtung
zur Realisierung von festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
(7)
Weitergabeverpflichtung
der in diesem Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten an einen eventuellen
Rechtsnachfolger.
c) Feststellungsbeschluss
Die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten
Anregungen wirken sich nicht auf die Darstellung des Flächennutzungsplanes aus.
Der Feststellungsbeschluss kann daher
gefasst werden. Das Deckblatt zum Flächennutzungsplan bedarf gem. § 6 BauGB der Genehmigung durch die
Regierung von Mittelfranken.
d) Satzungsbeschluss
Alle Anregungen zum Bebauungsplan Nr. Be 2 "PV- Anlagen an der BAB A6 südwestlich Bernhardswinden" wurden eingehend geprüft und abgewogen.
Die im Rahmen der Offenlegung vorgebrachten Anregungen veranlassen Änderungen des Bebauungsplanentwurfes und der Begründung:
̵ Nr. 6.1 und 6.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wurden wie folgt ergänzt:
Erfolgen auf den Ausgleichs- bzw. Grünflächen Ansaaten, so sind diese (gemäß § 40 Abs. 4 BNatSchG) mit standortheimischen Regio-Saatgut der Herkunftsregion „12 - Fränkisches Hügelland“ vorzunehmen.
̵ In der Begründung zum Bebauungsplan wird in der Passage zum Grünordnungsplan unter Nr. 13, S. 16 nach „Art. 3“ durch „Art. 4“ Bayer. Naturschutzgesetz ersetzt.
̵ Nr. 4.1 (Einfriedungen und Blendschutz) der örtlichen Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO wurde wie folgt ergänzt:
Die Verwendung von Stacheldraht für die Einfriedungen (bspw. im bodennahen Bereich sowie als Übersteigschutz) ist nicht zulässig
̵ Nr. 6.2 (Einzäunung) der textlichen Festsetzungen wurde wie folgt ergänzt:
Die Ausführung der Einfriedung mit Stacheldraht (bspw. im bodennahen Bereich sowie als Ausführung für einen Übersteigschutz) ist nicht zulässig.
̵ In der Begründung zum B-Plan wird in der Passage zur Bebauung unter Nr. 6, S. 11 Folgendes ergänzt: „die Einfriedung weist einen Abstand von 20 cm vom Boden auf, damit die Durchgängigkeit für Kleinsäuger, Amphibien und Niederwild gewährleistet ist. Aus diesem Grund wird auch der Einsatz von Stacheldraht grundsätzlich nicht zugelassen. Dies gilt sowohl für den bodennahen Bereich als auch für die Errichtung eines Übersteigschutzes. Hierfür kann, soweit notwendig, eine Ausführung als elektrischer Weidezaun o.ä. umgesetzt werden.“
̵ Formal wurde in der Begründung in der Kopfzeile ergänzt „Im Stand der Fassung vom 04.09.2017“ sowie bei der Seitenangabe Seite X von Gesamtseiten.
Dabei handelt es sich nur um redaktionelle
und klarstellende Änderungen zur Verdeutlichung der bisherigen Festsetzungen,
inhaltliche Änderungen sind nicht veranlasst.
Mit den genannten Ergänzungen im Deckblattentwurf und in der Begründung kann der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. Be2 „PV- Anlagen an der BAB A6 südwestlich Bernhardswinden“ in der Fassung vom 04.09.2017 als Satzung beschlossen werden.
Beschluss:
Von den Stellungnahmen wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden, wie vorgeschlagen, berücksichtigt.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Plenum folgendes zu beschließen:
1) Für das Deckblatt Nr. 31 zum Flächennutzungsplan in der Fassung vom 24.04.2017 wird der Feststellungsbeschluss gefasst. Dazu gilt die Begründung vom 04.09.2017. Das Deckblatt Nr. 31 wird mit allen Verfahrensunterlagen der Regierung von Mittelfranken gem. § 6 Abs. 1 BauGB vorgelegt.
2) Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. Be2 „PV-Anlagen an der BAB A6 südwestlich Bernhardswinden“ vom 09.08.2017 wird gebilligt.
3) Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. Be2 „PV-Anlagen an der BAB A6 südwestlich Bernhardswinden“ in der Fassung vom 04.09.2017 wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dazu gilt die Begründung vom 04.09.2017.