Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Bebauungsplan Nr. 70 "zur Regelung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der Stadt Ansbach"
a) Bericht über die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs 2 BauGB und die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BezeichnungInhalt
Sitzung:17.07.2017   BA/007/2017 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1
Vorlage:  30/016/2017 

Herr Wolter erwähnt eingangs, dass der Bebauungsplan Nr. 70 die Zulässigkeit auf Vergnügungsstätten auf unbebauten Grundstücken regele. Im Übrigen nimmt er in seinem Sachvortrag Bezug auf nachstehende Sitzungsvorlage.

 

Im Vollzug des Stadtratsbeschlusses vom 25.04.2017 fand in der Zeit vom 09.05.2017 bis einschließlich 08.06.2017 die Offenlegung der Planunterlagen statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.05.2017 zur Stellungnahme aufgefordert.

 

Aufgrund eines Fehlers in der Plandarstellung musste eine erneute Offenlegung durchgeführt werden. Diese fand im Zeitraum vom 01.06.2017 bis einschließlich 30.06.2017 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 29.05.2017 zur Stellungnahme aufgefordert.

 

Die Stellungnahmen der ersten und der zweiten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Offenlegung werden im Folgenden als Stellungnahmen behandelt und abgewogen.

 

a) Bericht über Offenlegung und Behördenbeteiligung

 

Im Rahmen der Offenlegung wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:

̵        KM Immobilien mit Schreiben vom  27.04.2017 (mit Bezugnahme auf das Schreiben des Eigentümers Bahnhofsplatz 8 bzw. Bahnhofstraße 2 vom 28.02.2017)

̵        Eigentümer Würzburger Landstraße 41a mit Schreiben vom 02.06.2017

̵        Haus&Grund Ansbach und Umgebung e.V. mit Schreiben vom 12.06.2017

 

Folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme ohne Einwand haben abgegeben:

̵        Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit E-Mail vom 15.05.2017

̵        Handelsverband Bayern HBE mit Schreiben vom 22.05.2017

̵        Industrie- und Handelskammer (IHK) Nürnberg für Mittelfranken mit Schreiben vom 23.05.2017/erneute Stellungnahme vom 26.06.2017

̵        Markt Lichtenau mit Schreiben vom 17.05.2017

̵        Regionaler Planungsverband Westmittelfranken (RPV) mit Schreiben vom 30.05.2017/erneute Stellungnahme vom 26.06.2017

̵        Landratsamt Ansbach mit Schreiben vom 01.06.2017/erneute Stellungnahme vom 26.06.2017

̵        Gemeinde Burgoberbach mit E-Mail vom 06.06.2017

̵        citymarketing Ansbach (cman) mit E-Mail vom 06.06.2017

̵        Gemeinde Aurach mit E-Mail vom 07.06.2017

̵        Stadt Leutershausen mit E-Mail vom 21.06.2017

̵        Markt Lehrberg mit E-Mail vom 22.06.2017

 

Anregungen brachten vor:

̵        Wasserwirtschaftsamt Ansbach mit Schreiben vom 15.05.2017/erneute Stellungnahme vom 26.06.2017

̵        Immobilien Freistaat Bayern mit Schreiben vom 23.06.2017

̵        Staatliches Bauamt mit E-Mail vom 30.06.2017

 

Die Anregungen werden in der beiliegenden Abwägungstabelle behandelt.

 

b) Satzungsbeschluss

Alle Anregungen zum Bebauungsplan Nr. 70 „zur Regelung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der Stadt Ansbach“ wurden eingehend geprüft und abgewogen.

 

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Offenlegung vorgebrachten Anregungen veranlassen keine Änderungen des Bebauungsplanentwurfes und der Begründung.

 

Zur besseren Lesbarkeit des Planes wurden im Bebauungsplanentwurf diejenigen Flächen verdeutlicht, die sich im Zulässigkeitsbereich für sonstige Vergnügungsstätten befinden und mit dem Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes zusammenfallen. Dabei handelt es sich nur um redaktionelle und klarstellende Hinweise, inhaltliche Änderungen oder Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 70 sind nicht veranlasst.

 

Mit der genannten Ergänzung in den Hinweisen des Bebauungsplanentwurfs vom 23.05.2017 kann der Bebauungsplan Nr. 70 „zur Regelung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der Stadt Ansbach“ in der Fassung vom 11.07.2017 als Satzung beschlossen werden.

 

Im Anschluss an den Sachvortrag wird aus dem Gremium heraus nachgefragt, wie sich das Postgebäude in den Zulässigkeitsbereich einfüge. Herr Wolter führt aus, dass sich der Hof im Zulassungsbereich befinde, das Hauptgebäude nicht, da es als „Eingang in die Stadt“ eine besondere Bedeutung habe.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Plenum folgendes zu beschließen:

 

Der Bebauungsplan Nr. 70 „zur Steuerung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der Stadt Ansbach“ in der Fassung vom 11.07.2017 wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dazu gilt die Begründung vom 11.07.2017.