Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 20.06.2017 HFWA/006/2017 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 50/001/2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 196 KB |
Frau OB Seidel
trägt vor, dass die Neuregelung der Wahlhelferentschädigung als Anreiz gedacht
sei, um möglichst viele Wahlhelfer zu gewinnen.
Im Hinblick auf die
anstehenden Bundestagswahlen am 24. September 2017 und die damit verbundene
Bestellung von geeigneten Wahlhelfern wird beantragt, die
Wahlhelferentschädigungen bei der Stadt Ansbach neu zu regeln.
1. Nach § Art. 7 Abs. 3 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes vom 23.06.2015 kann die Stadt Ansbach eine angemessene Entschädigung für die Wahlhelfer vorsehen, die bei Kommunalwahlen ehrenamtliche Tätigkeiten verrichten.
Allenfalls mit Blick auf die Ehrenamtlichkeit ist verständlich, dass der Gesetzestext die Zahlung einer Entschädigung als freiwillige Leistung deklariert. In der Praxis ist allenfalls die Frage der Obergrenze der Entschädigung von Interesse, da es im Grundsatz wohl eine selbstverständliche Leistung darstellen dürfte.
Analog wird man dies auch auf die sonstigen allgemeinen Wahlen, Volks- und Bürgerentscheide anwenden können.
Die Art und die Höhe der Entschädigung kann entweder durch Satzung oder durch einfachen Beschluss des Stadtrates geregelt werden. Dies ist letztmalig mit Beschluss vom 27.11.2001 erfolgt.
2. Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass
a) die letzte Anhebung der Wahlhelferentschädigung annähernd 16 Jahre zurückliegt und,
b) sich die Gewinnung geeigneter Wahlhelfer/innen zunehmend schwieriger gestaltet, da die Bereitschaft zur Übernahme derartiger Ehrenämter mehr und mehr nachlässt
wird
vorgeschlagen,
die Entschädigung für die ehrenamtliche
Tätigkeit aus Anlass der Bundestagswahl und der sonstigen Wahlen, Abstimmungen
und Volks- bzw. Bürgerentscheiden wie folgt neu festzusetzen:
Bundestagswahl Europawahl Volksentscheid Bürgerentscheid OB-Stichwahl |
bisher |
NEU |
Wahlvorsteher/in st. Wahlvorsteher/in Schriftführer Beisitzer |
25,00 € |
40,00 € |
Am Wahlwochenende im Wahlamt eingesetzte
Personen |
20,00 € |
30,00 € |
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Landtagswahl/Bezirkswahl Kommunalwahl |
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Wahlvorsteher/in st. Wahlvorsteher/in Schriftführer Beisitzer |
35,00 € |
60,00 € |
Am Wahlwochenende im Wahlamt eingesetzte
Personen |
20,00 € |
30,00 € |
bei mehreren Wahlen am Wahltag (z. B. Landtags-/Bezirkswahl mit
Volksentscheiden) zusätzlich |
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20,00 € |
Wahlvorstandsmitglieder, denen kein Freizeitausgleich
gewährt wird, erhalten zusätzlich zu der genannten Entschädigung einen Betrag
von 40,-- Euro (bisher 30,- €).
Die zusätzliche Entschädigung für Mitglieder des Wahlvorstandes,
die von Ihrem Arbeitgeber keinen freien Tag erhalten, soll den Einsatz als
Wahlhelfer attraktiver gestalten.
Beschäftigte der Stadt Ansbach und
zahlreicher staatl. Behörden und Institutionen erhalten daneben gemäß der Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zusätzlich
zur Aufwandsentschädigung einen freien Tag.
Wahlvorstandsmitgliedern,
die städt. Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sind, steht der Betrag von 40,--
Euro dann zu, wenn sie auf den freien Tag verzichtet haben.
Bei
der Bemessung der neuen Sätze wurde die Kaufkraftentwicklung seit der letzten
Festsetzung, ein Puffer für die Folgejahre und im Bereich der Landtags‑/Bezirkswahl
bzw. der Kommunalwahl der besonders hohe Aufwand berücksichtigt.
Im
Übrigen wurde die Wahlhelferentschädigung in mehreren Städten vergleichbarer
Größe in ähnlicher Höhe festgesetzt.
Beschluss:
Die Stadt Ansbach gewährt den ehrenamtlichen Mitgliedern der Wahlvorstände für die künftigen Wahlen die vorgeschlagenen Entschädigungen.