Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Neuregelung Wahlhelferentschädigung
Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlvorstände bei Wahlen, Bürger- und Volksentscheiden

BezeichnungInhalt
Sitzung:20.06.2017   HFWA/006/2017 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  50/001/2017 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Frau OB Seidel trägt vor, dass die Neuregelung der Wahlhelferentschädigung als Anreiz gedacht sei, um möglichst viele Wahlhelfer zu gewinnen.

 

Im Hinblick auf die anstehenden Bundestagswahlen am 24. September 2017 und die damit verbundene Bestellung von geeigneten Wahlhelfern wird beantragt, die Wahlhelferentschädigungen bei der Stadt Ansbach neu zu regeln.

 

1.  Nach § Art. 7 Abs. 3 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes vom 23.06.2015 kann die Stadt Ansbach eine angemessene Entschädigung für die Wahlhelfer vorsehen, die bei  Kommunalwahlen ehrenamtliche Tätigkeiten verrichten.

 

     Allenfalls mit Blick auf die Ehrenamtlichkeit ist verständlich, dass der Gesetzestext die Zahlung einer Entschädigung als freiwillige Leistung deklariert. In der Praxis ist allenfalls die Frage der Obergrenze der Entschädigung von Interesse, da es im Grundsatz wohl eine selbstverständliche Leistung darstellen dürfte.

 

     Analog wird man dies auch auf die sonstigen allgemeinen Wahlen, Volks- und Bürgerentscheide anwenden können.

 

     Die Art und die Höhe der Entschädigung kann entweder durch Satzung oder durch einfachen Beschluss des Stadtrates geregelt werden. Dies ist letztmalig mit Beschluss vom 27.11.2001 erfolgt.

 

2.  Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass

 

     a)    die letzte Anhebung der Wahlhelferentschädigung annähernd 16 Jahre zurückliegt und,

 

     b)    sich die Gewinnung geeigneter Wahlhelfer/innen zunehmend schwieriger gestaltet, da die Bereitschaft zur Übernahme derartiger Ehrenämter mehr und mehr nachlässt

 

     wird

vorgeschlagen,

 

     die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass der Bundestagswahl und der sonstigen Wahlen, Abstimmungen und Volks- bzw. Bürgerentscheiden wie folgt neu festzusetzen:


 

Bundestagswahl

Europawahl

Volksentscheid

Bürgerentscheid

OB-Stichwahl

 

 

 

 

bisher

 

 

 

NEU

Wahlvorsteher/in

st. Wahlvorsteher/in

Schriftführer

Beisitzer

 

 

 

 

25,00 €

 

 

 

 

40,00 €

Am Wahlwochenende im Wahlamt eingesetzte Personen

 

 

20,00 €

 

30,00 €

 

 

 

 

 

Landtagswahl/Bezirkswahl

Kommunalwahl

 

 

 

Wahlvorsteher/in

st. Wahlvorsteher/in

Schriftführer

Beisitzer

 

 

 

 

35,00 €

 

 

 

60,00 €

Am Wahlwochenende im Wahlamt eingesetzte Personen

 

 

20,00 €

 

30,00 €

bei mehreren Wahlen am Wahltag

(z. B. Landtags-/Bezirkswahl mit Volksentscheiden)

zusätzlich

 

 

 

 

 

 

20,00 €

 

     Wahlvorstandsmitglieder, denen kein Freizeitausgleich gewährt wird, erhalten zusätzlich zu der genannten Entschädigung einen Betrag von 40,-- Euro (bisher 30,- €).

 

     Die zusätzliche Entschädigung für Mitglieder des Wahlvorstandes, die von Ihrem Arbeitgeber keinen freien Tag erhalten, soll den Einsatz als Wahlhelfer attraktiver gestalten.

 

Beschäftigte der Stadt Ansbach und zahlreicher staatl. Behörden und Institutionen erhalten daneben gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zusätzlich zur Aufwandsentschädigung einen freien Tag.

 

     Wahlvorstandsmitgliedern, die städt. Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sind, steht der Betrag von 40,-- Euro dann zu, wenn sie auf den freien Tag verzichtet haben.

 

     Bei der Bemessung der neuen Sätze wurde die Kaufkraftentwicklung seit der letzten Festsetzung, ein Puffer für die Folgejahre und im Bereich der Landtags‑/Bezirkswahl bzw. der Kommunalwahl der besonders hohe Aufwand berücksichtigt.

 

     Im Übrigen wurde die Wahlhelferentschädigung in mehreren Städten vergleichbarer Größe in ähnlicher Höhe festgesetzt.


Beschluss:

 

Die Stadt Ansbach gewährt den ehrenamtlichen Mitgliedern der Wahlvorstände für die künftigen Wahlen die vorgeschlagenen Entschädigungen.