Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Beabsichtigung einer Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten an die Ansbacher Bäder- und Verkehrs GmbH (ABuV)

BezeichnungInhalt
Sitzung:20.06.2017   HFWA/006/2017 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  REF1/002/2017 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Nießlein trägt vor:

 

Die Stadt Ansbach ist gemäß Art. 8 BayÖPNVG als öffentlicher Aufgabenträger für die Planung und Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtgebiet zuständig. Hierbei unterliegt sie als „zuständige Behörde“ den rechtlichen Bindungen der am 3.12.2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.102007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße ( „VO 1370/2007“).

 

Der Stadtrat hat die ABuV mit der Durchführung des Busverkehrs in der Stadt Ansbach beauftragt. Bis zum 03.12.2019 muss diese Beauftragung den Vorgaben der VO 1370/2007 entsprechen. Die Stadt Ansbach möchte weiterhin den ÖPNV in Ansbach in kommunaler Regie betreiben und die ABuV mit der Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsangebote betrauen. Die VO 1370/2007 sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer befristeten Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsleistungen an „interne Betreiber“ vor:

 

-           die zuständige Behörde muss über den internen Betreiber eine Kontrolle ausüben, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht,

 

-           der interne Betreiber darf seine örtlichen Personenverkehrsleistungen grundsätzlich nur innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen Behörde erbringen und

 

-           der interne Betreiber muss den überwiegenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsleistungen selbst erbringen.

 

Ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag der gleichzeitig Planung, Aufbau und Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste umfasst, kann eine vollständige Übertragung des Betriebs dieser Dienste an Unterauftragnehmer vorsehen.

 

Diese Voraussetzungen sind im Fall der ABuV erfüllt. Die maximale Dauer der Betrauung beträgt 10 Jahre.

 

Nach den in der VO 1370/2007 sowie im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) festgelegten Fristen benötigt das Verfahren der Direktvergabe längere Vorlaufzeiten. So ist spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe, maximal aber 27 Monate vor der Betriebsaufnahme, eine Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt erforderlich. Um frühzeitig Rechtssicherheit zu erlangen und evtl. zeitliche Verzögerungen bei der Betrauung auszugleichen, sollte der Zeitrahmen möglichst weitgehend ausgenutzt werden. Somit besteht nunmehr für den Stadtrat Handlungsbedarf.

 

In der Sitzung am 27.06.2017 soll ein Grundsatzbeschluss gefasst werden, am 25.07.2017 soll die Vorabbekanntmachung im Wortlaut und im September 2018 die Betrauung der ABuV beschlossen werden.

 

Frau OB Seidel weist darauf hin, dass es natürlich sinnvoll ist, wenn eine Stadt über ein eigenes Verkehrsunternehmen verfüge, dieses auch zu beauftragen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt des Querverbundes.

 

Herr Dr. Bucka stimmt zu, dass er es als positiv betrachte, wenn die Vergabe an ein eigenes Unternehmen erfolgt. Jedoch hat sich in der Vergangenheit bewahrheitet, dass ABuV nicht auf Wünsche eingehe und eigenmächtig handeln würde. Er möchte keinem Freibrief für die Jahre 2018 bis 2020 zustimmen.

 

Herr Porzner fragt an, was im Falle eines Einspruchs passiere. Herr Nießlein teilt hierzu mit, dass die Vergabekammer bei der Regierung Mittelfranken und danach das OLG München zuständig seien.

 

Herr Hayduk fragt an, ob eine Ausschreibung erfolgen muss. Frau OB Seidel bejaht dies und erklärt, dass eine EU-weite Ausschreibung zu erfolgen habe, soweit keine Inhouse-Vergabe möglich sei.

 

Herr Schwarzbeck erwähnt den Zusammenhang mit dem steuerlichen Querverbund in der AVVH. Dieser ist nur bei einer Vergabe an ABuV möglich.


Beschluss:

 

Der HFWA empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Stadtrat beabsichtigt, die ABuV mit der Durchführung der öffentlichen Personenverkehrsleistungen in der Stadt Ansbach ab dem Jahr 2019 zu betrauen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür notwendigen Vorbereitungen zu treffen und die entsprechenden Beschlüsse herbeizuführen