Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung 2016 der Stadt Ansbach

BezeichnungInhalt
Sitzung:27.06.2017   SR/006/2017 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  40/019/2017 

Herr Schwarzbeck gibt kurz den Sachverhalt bekannt und trägt die einstimmige Beschlussempfehlung des HFWA vom 20.5.2017 vor.


Beschluss entsprechend der Empfehlung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses vom 20.6.2017:

 

a)   Der Soll-Fehlbetrag in Höhe von                                                      143.391,80 

       wird durch eine üpl. Entnahme aus der Rücklage gedeckt.

 

b)    Die Übertragung der Haushaltsausgabereste

 

       des Verwaltungshaushalts in Höhe von                                            90.897,07 

       des Vermögenshaushalts in Höhe von                                      15.380.510,15 

 

       sowie der Haushaltseinnahmereste

       des Vermögenshaushalts in Höhe von                                        4.350.800,00 

 

       wird endgültig genehmigt.

 

c)    Die bei der Rechnungslegung festgestellten über- und außerplanmäßigen Ausgaben

 

       des Verwaltungshaushalts in Höhe von                                      5.680.317,62 

       des Vermögenshaushalts in Höhe von                                            579.639,34 

                                                                                                                   -----------------------

       zusammen:                                                                                         6.259.956,96 

       werden genehmigt.

 

d)    Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2016 mit dem Jahresabschluss

 

       im Verwaltungshaushalt

 

       - bereinigte Soll-Einnahmen und –Ausgaben von jeweils                124.894.564,56 

 

       - hierin enthalten die Zuführung an den Vermögenshaushalt mit      12.813.629,74 

 

       und im Vermögenshaushalt

 

       - bereinigte Soll-Einnahmen und –Ausgaben von jeweils                  26.529.138,83 

 

       dient zur Kenntnis.

 

e)    Die Jahresrechnung ist entsprechend Art. 103 GO örtlich zu prüfen.