Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Deckblatt Nr. 31 zum FNP für einen Teilbereich südlich von Bernhardswinden und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. Be 2 "PV-Anlagen an der BAB A6 südwestlich Bernhardswinden"
a) Bericht über die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungb) Offenlegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und

BezeichnungInhalt
Sitzung:08.05.2017   BA/005/2017 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/008/2017 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Wolter verweist auf den nachstehenden Sachverhalt und bezieht sich in seinem Sachvortrag explizit auf die Einwendungen der Main-Daonau-Netzgesellschaft mbH, da dies die einzige Einwendung war, die zu inhaltlichen Verändungen der textlichen Festsetzungen führte.

 

Gemäß Stadtratsbeschluss vom 29.11.2016 wurde die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs.1 BauGB) durchzuführen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 31.01.2017 bis einschließlich 15.02.2017 statt.

Anregungen wurden in diesem Zeitraum keine abgegeben.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30.01.2017 zur Stellungnahme aufgefordert. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 01.02.2017 bis einschließlich 01.03.2017 statt

 

Eine Stellungnahme ohne Einwände haben abgegeben:

̵        awean mit Schreiben vom 03.02.2017

̵        Amt für ländliche Entwicklung Mittelfranken mit Schreiben vom 14.02.2017

̵        Zweckverband zur Wasserversorgung der Reckenberg-Gruppe (RBG) mit Schreiben vom 15.02.2017

̵        Markt Lichtenau mit Schreiben vom 15.02.2017

̵        Stadtwerke Ansbach GmbH mit Schreiben vom 15.02.2017

̵        Staatliches Bauamt Ansbach mit Schreiben vom 20.02.2017

̵        Landratsamt Ansbach mit Schreiben vom 24.02.2017

̵        KabelDeutschland mit E-Mail vom 28.02.2017

̵        Regierung von Mittelfranken

 

Anregungen brachten vor:

̵        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach mit Schreiben vom 14.02.2017

̵        Wasserwirtschaftsamt Ansbach mit Schreiben vom 17.02.2017

̵        Bayerischer Bauernverband mit Schreiben vom 17.02.2017

̵        Regionaler Planungsverband Westmittelfranken mit Schreiben vom 21.02.2017

̵        Deutsche Telekom GmbH mit Schreiben vom 22.02.2017

̵        MDN Main-Donau-Netzgesellschaft mbH mit E-Mail vom 23.02.2017

̵        Autobahndirektion Nordbayern mit Schreiben vom 03.03.2017

̵        Stellungnahme der Verwaltung

 

Behandlung der Anregungen

 

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weist darauf hin, dass der erhebliche Flächenbedarf, insbesondere der Verlust an landwirtschaftlicher Kulturfläche für viele Betriebe schwer auszugleichen ist. Der Verlust an landwirtschaftlichen Nutzflächen verschärft den Wettbewerb um den knappen Faktor Boden. Die Flächen des Bebauungsplans Nr. Be 2, die nicht in das Planungsgebiet fallen, sind deshalb weiterhin als Flächen für die Landwirtschaft auszuweisen.

Der insgesamt betroffene Ackerschlag umfasst 43.472 qm, davon fallen 27.025 qm an das Planungsgebiet. Mit der Bodenzahl von 44 und der Bodenart „sandiger Lehmboden“ gehört der Acker zu den guten Ackerstandorten.

Die landwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Teilflächen muss weiterhin möglich sein. Die Bewirtschaftung wird durch den entstehenden, ungünstigen Flächenzuschnitt erschwert.

Der Vorhabenträger ist nach Aufgabe der PV-Nutzung zum Rückbau der Anlage und Widerherstellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu verpflichten.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Flächen außerhalb des Bebauungsplans Nr. Be 2 sind weiterhin als Flächen für die Landwirtschaft und Wald (gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB) im Flächennutzungsplan der Stadt Ansbach dargestellt. Die Bewirtschaftung ist auch unter Beachtung der verbleibenden „Restfläche“ noch hinreichend wirtschaftlich möglich. Hierzu trägt auch die Tatsache bei, dass die ursprüngliche Teilung der Fläche im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens in Bernhardswinden neu geregelt wurde und nun eine zusammenhängende Fläche nördlich des Plangebietes verbleibt. Die Besitzeinweisung zu den neuen Flächenteilungen ist bereits erfolgt, jedoch noch nicht im Grundbuch vollzogen. Die Verpächter der Flächen für die PV-Anlage sind zudem die Eigentümer der betreffenden Flurstücke. Einwände ihrerseits bezüglich der geplanten Flächenentwicklung der verbleibenden Flächen wurden nicht geäußert. Das Luftbild des Bayernatlas zeigt zudem, dass die Bewirtschaftung der Flächen nördlich des Planungsgebietes auch bisher hauptsächlich in Ost-West-Richtung erfolgte. Dies ist auch weiterhin möglich. Die Zuwegung von Norden und Osten bleibt umfassend gewahrt.

 

Gleiches gilt auch für die verbleibenden Flächen südlich des Plangebietes. Hier wird zudem darauf verwiesen, dass sich diese im Bereich der Anbauverbotszone der Bundesstraße BAB A6 befinden, für die zurzeit die vorbereitenden Planungen zum sechsspurigen Ausbau beginnen. Es somit davon auszugehen, dass mittelfristig in Bereich der Anbauverbotszone hier keine landwirtschaftliche Nutzung aus Gründen des Ausbaus der Bundesautobahn mehr möglich sein wird.

 

Laut Umweltbericht sind die Böden im Planungsgebiet als Ackerflächen der Güte sL 5V (sandige Lehme) der Verwitterungsböden einzustufen. Die Ertragsfähigkeit ist somit, auch im mittelfränkischen Vergleich, als durchschnittlich einzustufen.

Mit dem geplanten Sondergebiet wird ein Beitrag zur Erreichung der Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hinsichtlich des Anteils der erneuerbaren Energien an der Energieerzeugung in Deutschland geleistet und die städtebauliche geordnete Entwicklung von Photovoltaikflächenanlagen im Stadtgebiet Ansbach gewährleistet. Die geplante Nutzung ist aufgrund der Vorbelastungen durch die Autobahn als ortsverträglich zu erachten. Der Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche ist dabei in Abwägung aller Belange als vertretbar zu erachten, da die zu überplanende Fläche keine landwirtschaftlich bedeutende Ertragsfähigkeit aufweist.

 

In Punkt 7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist festgesetzt, dass die Nutzung des Geltungsbereichs „Sondergebiet Anlagen für Sonnenenergienutzung“ gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nur bis zur endgültigen Einstellung des Betriebes der Photovoltaikanlage zulässig ist. Die Anlage ist anschließend fachgerecht zurückzubauen. Die Rückbauverpflichtung wird im Durchführungsvertrag zusätzlich vertraglich gesichert. Außerdem wird als anzuschließende Folgenutzung eine landwirtschaftliche Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB festgesetzt. Entsprechende Sicherheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt.

 

Beschlussvorschlag

Kenntnisnahme

 

 

Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach hat folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern/Schutz vor Hochwasser (§§ 76 f WHG/ Art. 43 BayWG/ §1 Abs. 6 Nr. 12, § 5 Abs. 4a, § 9 Abs. 6a BauGB

Der Geltungsbereich des B-Plans kollidiert nicht mit den festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten.

Wasserschutzgebiete (§§ 50 ff WHG/ Art. 31 und 32 BayWG)

Festgesetzte Wasserschutzgebiete sind von dem B-Plan nicht betroffen

Wasserabfluss (§ 37 WHG)

Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. (§37 Abs. 1 WHG).

Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) (§ 2 Abs. 5 BBodSchG)/Verdachtsflächen (§ 2 Abs. 4 BBodSchG)/ Altlastenverdächtige Fläche (§ 2 Abs. 6 BBodSchG)

Dem WWA Ansbach liegen – nach interner Überprüfung des Flächenumgriffs des o.g. B-Plans – keine Angaben über Altlasten bzw. einer schädlichen Bodenveränderung vor.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Dient zur Kenntnis.

 

Beschlussvorschlag

Kenntnisnahme

 

Der Bayerische Bauernverband nimmt wie folgt Stellung:

1. Der Flächenverbrauch für außerlandwirtschaftliche Aktivitäten beträgt 2,7 ha. Landwirtschaftliche Flächen sollen in allererster Linie aktiven Landwirten zur Verfügung stehen, denen mit dieser und noch anderer geplanter oder bereits bestehender Photovoltaikanlagen (entlang der Autobahn A6) im Landkreis nach und nach die Grundlage entzogen wird.

2. Derzeit ist die überplante Fläche landwirtschaftlich genutzt. Mit den Eigentümern und den Bewirtschaftern sind, sollte das Vorhaben tatsächlich realisiert werden, entsprechende Aufhebungsvereinbarungen zu treffen.

3. Emissionen, vor allem Staub, die durch eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen entstehen und sich nachteilig auf die Anlage auswirken könnten, sind zu dulden.

4. der Bayerische Bauernverband weist rein vorsorglich darauf hin, dass sicherzustellen ist, dass während erforderlicher Erschließungsmaßnahmen und auch hinterher die Zufahrten zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken uneingeschränkt möglich sein müssen. Gleiches gilt für Entwässerungseinrichtungen und die Grün- und Wirtschaftswege entlang der Autobahn BAB 6.

5. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass Randbegrünungen sowie im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen Bäume und Hecken geplant sind. Um künftige Nachbarschaftsstreitigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir als Abstand 4 Meter zwischen Bepflanzungen und angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken von am Planungsvorhaben nicht beteiligten Landwirten einzuhalten.

6. Rein redaktionell merkt der Bayerische Bauernverband an, dass bei den Untersuchungen der Avifauna sachlich sauber ermittelt wird. Die betroffene Fläche war nach Aussage des Ortsobmannes weder im Jahr 2016 (Untersuchungsjahr) noch im Jahr 2015 mit Mais angebaut. Auch der erweckte Eindruck, dass rundherum nur noch Mais angebaut wird, stimmt so nicht, was auch immer der Gutachter damit kommunizieren will.

 

Stellungnahme der Verwaltung

zu 1. Mit dem geplanten Sondergebiet wird ein Beitrag zur Erreichung der Ziele des EEG hinsichtlich des Anteils der erneuerbaren Energien für die Energieerzeugung in Deutschland geleistet und eine geordnete städtebauliche Entwicklung an dafür geeigneten Standorten von Photovoltaikflächenanlagen im Stadtgebiet Ansbach gewährleistet. Die geplante Nutzung ist aufgrund der Vorbelastungen aus der Autobahn als ortsverträglich zu erachten. Der Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche ist dabei in Abwägung aller Belange als vertretbar zu erachten, da die zu überplanende Fläche lediglich eine durchschnittliche landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit aufweist (s. Begründung zum Bebauungsplan mit integriertem Umweltbericht, S. 8)

zu 2. Die Nutzung als „Sondergebiet Anlagen für Sonnenenergienutzung“ gem. §9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist darüber nur bis zur endgültigen Einstellung des Betriebes der Photovoltaikanlage zulässig. Die Anlage wird anschließend fachgerecht zurückgebaut. Außerdem wird als anzuschließende Folgenutzung eine landwirtschaftliche Nutzung gem. §9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB festgesetzt. Der Rückbau wird durch Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert.

zu 3. Dient zur Kenntnis.

zu 4. Die Zufahrt zu den hinterliegenden (südlich gelegenen) Flächen bleibt jederzeit über den östlich des Plangebietes vorhandenen Feld- und Flurweg gewahrt. Gleiches gilt auch für die Erreichbarkeit der angrenzenden Entwässerungseinrichtungen der BAB A6 sowie der Wirtschaftswege. Baustelleneinrichtungen werden nur innerhalb des Plangebietes vorgesehen, die uneingeschränkte Befahrbarkeit des Feldweges während der Bauphase ist sichergestellt.

zu 5. Es sind keine Bäume, lediglich Hecken und Gehölzpflanzungen entlang der Einfriedungen geplant. Die zu beachtenden Grenzabstände für Bepflanzungen richten sich nach dem Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch des Landes Bayern (AG BGB). Dort ist auch der „Sonderfall“ Landwirtschaft behandelt. Hiervon abweichende Festsetzungen sind daher in Abwägung aller Belange nicht erforderlich. Diesbezüglich relevante angrenzende Flächen befinden sich im Norden und Süden des Plangebiets. Im Norden grenzt an die landwirtschaftliche Fläche die geplante Ausgleichsfläche an. Diese ist nicht eingefriedet und wird im hier relevanten Bereich nur als extensive Grünfläche mit artencharakteristischem Krautsaum entwickelt. Im Süden begrenzt ein 3,0 m breiter Grünstreifen, ebenfalls nur als Grünfläche mit Krautsaum entwickelt, das Plangebiet zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Im Sinne der Klarstellung wird unter Punkt 6.5 und 6.6 ergänzend die Festsetzung aufgenommen, dass ackerbauschädliche Wirtspflanzen, z.B. Berberitzengewächse (Berberidaceae) nicht zulässig sind. Weiteres ist nicht veranlasst.

zu 6. Dient zur Kenntnis.

 

Beschlussvorschlag

Kenntnisnahme

 

Der Regionale Planungsverband Westmittelfranken hat keine Einwände gegen den vorliegenden Bebauungsplanentwurf und nimmt wie folgt Stellung:

Die Bauleitplanung dient der Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien und steht grundsätzlich im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des LEP wie auch des RP 8. Mit Hinblick auf Freiflächen-Photovoltaikanlagen betonen sowohl das LEP als auch der RP 8, dass eine Beeinträchtigung des Landschafts- und Siedlungsbildes möglichst vermieden werden soll. Im Begründungstext zu LEP 6.2.3 heißt es diesbezüglich explizit, dass Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf vorbelastete Standorte gelenkt werden sollen. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.). Aus dieser Perspektive befindet sich der hier gewählte Standort zweifelsohne auf vorbelastetem Gelände, da er direkt an die Bundesautobahn A 6 angrenzt. Weitere regionalplanerische Belange werden durch die Planung nicht berührt.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahem deckt sich mit der vorliegenden Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Be 2, in der die Fläche als vorbelasteter Standort kategorisiert wird. Dient zur Kenntnis.

 

Beschlussvorschlag

Kenntnisnahme

 

Die Deutsche Telekom GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. §68 Abs. 1 TKG – hat die deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritte entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. zu der Planung wird wie folgt Stellung genommen:

Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom. Für die weitere Planung ist zu beachten, dass die Telekom nicht verpflichtet ist, den Solarpark an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz anzuschließen. Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Telekommunikationsnetz der Telekom auf freiwilliger Basis und unter Voraussetzung der Kostenerstattung durch den Vorhabenträger möglich. Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Telekom erforderlich.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Dient zur Kenntnis

 

Beschlussvorschlag

Kenntnisnahme

 

Die Main-Donau-Netzgesellschaft mbH erhebt keine Einwände gegen die Errichtung der Photovoltaikanlage einschließlich der Technikgebäude, wenn diese vollständig außerhalb des eingetragenen Baubeschränkungsbereich errichtet werden.

Der Geltungsbereich wird von der 20kV-Freileitung der Main-Donau-Netzgesellschaft mbH berührt. Der Schutzabstand (Baubeschränkungsbereich) ist rechtwinklig von der Mitte der Freileitung bis zu den äußersten Konturen der geplanten Module bzw. der Technikgebäude zu ermitteln. Im Baubeschränkungsbereich dürfen sowohl die Errichtung von Bauwerken und technischen Anlagen aller Art, als auch die Anlage von Straßen, Park- und Lagerplätzen etc. nur mit der ausdrücklichen Zustimmung und vorheriger Prüfung der Main-Donau-Netzgesellschaft mbH erfolgen. Dies gilt auch für Geländeveränderungen, insbesondere Auffüllungen und Aufgrabungen in Mastnähe, sowie Baustelleneinrichtungen und Materiallagerungen im Baubeschränkungsbereich.

Für die Leitungstrasse besteht ein Bewuchsbeschränkungsbereich von beidseitig 30,0m ab Leitungsachse. Innerhalb dieses Bereiches dürfen nur Gehölze mit einer max. Wuchshöhe von 5,0m gepflanzt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Baubeschränkungsbereich (20kV Freileitung) liegt außerhalb der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Be 2 festgesetzte Baugrenze. Die Baugrenze setzt die überbaubare Grundstücksfläche fest; bauliche Anlagen oder Teile davon dürfen diese Baugrenze nicht überschreiten. Aufschüttungen und Abgrabungen sind laut den textlichen Festsetzungen Nr. 3.2 ausnahmsweise bis zu einer maximalen Höhenabweichung vom natürlichen Geländeverlauf von 0,5 m zulässig, soweit sie zur Aufstellung der Solarmodule aus technischen Gründen erforderlich ist. Dies geschieht ausschließlich innerhalb der Baugrenzen, da dort die Solarmodule aufgestellt werden. Ein Eingriff in den Baubeschränkungsbereich ist daher nicht zu befürchten.

Ferner sind Baustelleneinrichtungen und Materiallagerungen im Baubeschränkungsbereich nicht geplant oder erforderlich. Die Baubeschränkungszone befindet sich darüber hinaus nur im nordöstlichen Randbereich des Plangebiets. Für derartige Ablagerungen sind ausreichend alternative Flächen im Plangebiet vorhanden.

 

Als Gehölzpflanzungen sind in Nr. 6.4 der textlichen Festsetzungen zu pflanzende Strauchhecken aufgeführt. Um den Bewuchsbeschränkungsbereich (maximale Gehölzhöhe von 5m) einzuhalten, werden die Gehölzpflanzungen in Nr. 6.4 der textlichen Festsetzungen wie folgt angepasst:

Corylus avellana (Haselnuss), Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) und Crataegus spec. (Weißdorn) wurden aus den textlichen Festsetzungen gestrichen, da diese höher als 5m wachsen können.

 

Beschlussvorschlag

Kenntnisnahme

 

 

Die Autobahndirektion Nordbayern hat keine Einwände gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Be 2, da der Abstand von 40m zwischen Fahrbahnrand A6 und der Baugrenze dem geplanten sechsstreifigen Ausbau ausreichend Rechnung trägt.

Unabhängig davon sind die nachstehend aufgeführten Bedingungen zu beachten:

1. Zur Beurteilung ob eine Blendwirkung der PV-Anlagen ausgeschlossen werden kann, ist vom Bauwerber bzw. im Rahmen der Beteiligung im Bebauungsplanverfahren ein Blendgutachten vorzulegen.

2. Im Bebauungsplanverfahren ist grundsätzlich eine zeitliche Befristung von 20 Jahren vorgesehen (entsprechend der Laufzeit der jetzigen Einspeisevergütung).

3. Die Erschließung für Bau und Unterhalt der PV-Anlagen hat ausschließlich über das untergeordnete Straßennetz zu erfolgen. Sonderabfahrten von der Bundesautobahn sind grundsätzlich nicht möglich.

 

Stellungnahme der Verwaltung

zu 1. Ein Gutachten über die zu erwartende Blendung durch Sonnenreflexionen der geplanten Photovoltaikanlage Bernhardswinden vom 26.10.2016 liegt der Verwaltung bereits vor. Durch die Realisierung der untersuchten Photovoltaik-Freiflächenanlage sind bei Ausführung der Anlage und Realisierung der vorgeschlagenen Sichtschutzmaßnahme keine störenden oder unzumutbaren Sonnelichtreflexionen auf der Autobahn A6, der Kreisstraße Ans3 oder in der angrenzenden Wohnbebauung von Bernhardswinden zu erwarten.

zu 2. Die Nutzung als „Sondergebiet Anlagen für Sonnenenergienutzung“ gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist nur bis zur endgültigen Einstellung des Betriebes der Photovoltaikanlage zulässig. Die Anlage wird anschließend fachgerecht zurückgebaut.

zu 3. Sonderabfahrten von der BAB A 6 zur Erschließung des Planungsgebietes sind nicht erforderlich. Die Erschließung ist entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplans über den östlich des Plangebietes befindlichen Feld- und Flurweg vorgesehen. Dieser ist von Norden an die Kreisstraße ANs3 angebunden. Weitergehende verkehrstechnische Erschließungen sind nicht erforderlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, es ergibt sich keine Veranlassung.

 

Beschlussvorschlag

Kenntnisnahme

 

Verwaltungsabstimmung

 

Nach interner Abstimmung in der Verwaltung wurden folgende Änderungen aufgenommen:

 

Folgender Hinweis zur Ausgleichfläche (Fl.Nr. 74/16; am Radweg Bernhardswinden) wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen: auf dem Flurstück 74/16 befindet sich eine gestaltete Ausgleichsfläche. Die Fläche darf während des Baus weder durch Baufahrzeuge befahren, noch dürfen Ablagerungen von Erdmaterial etc. oder sonstige schädliche Einträge dort getätigt werden.

 

Die Textpassage in den textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unter Nr. 6.4 wurde zur besseren Verständlichkeit wie folgt umgestellt: „Entlang der Einfriedungen sind nach Westen, Norden und Osten der Baufläche durchgängige Pflanzungen mit standortgerechten, heimischen Gehölzen und mit einer Breite von mindestens fünf Metern durchzuführen. Die Pflanzungen sind während der Anwachszeit zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen.“

 

Die textliche Festsetzung über die Gehölzpflanzungen unter Nr. 6.4 wurde durch den Herkunftsbezug ergänzt: „Für die Gehölzpflanzungen sind nachweislich gebietseigene (autochthone) Gehölze des Vorkommensgebietes ‚Süddeutsches Hügel- und Bergland, Fränkische Platten und Mittelfränkisches Becken‘ (Vorkommensgebiet gemäß UMS vom 18.09.2013) zu verwenden. Ist geeignetes Pflanzmaterial aus diesem Vorkommensgebiet nicht verfügbar, ist auf alternative Gehölzqualitäten oder andere geeignete Gehölzarten auszuweichen.“

 

Der Textpassagen unter 6.5 und 6.6 können so (miß-)verstanden werden, dass u.U. auch gar nicht gemäht werden muss („maximal 50%)“). Die Formulierung wurde so geändert, dass eine jährliche Mindestpflege definiert wird:

Nr. 6.5 wurde wie folgt geändert: „Die neben der Gehölzpflanzung liegenden Grünstreifen innerhalb der Fläche für Ausgleichsmaßnahmen sind als Krautsäume mit charakteristischen Arteninventar zu entwickeln. Die Flächen sind mind. einmal jährlich auf wechselnden Teilflächen von bis zu 50% Flächenanteil zu mähen. Düngung oder Pestizideinsatz sind nicht zulässig, das Mähgut ist zu entfernen.“

Nr. 6.6 wurde wie folgt geändert: „Die dargestellte private Grünfläche im Bereich der Anbauverbotszone der Autobahn BAB A6 ist ebenfalls als Krautsaum mit charakteristischen Arteninventar zu entwickeln. Die Fläche ist mind. einmal jährlich auf wechselnden Teilflächen von bis zu 50% Flächenanteil zu mähen. Die Pflanzung von Gehölzen ist nicht zulässig.“

 

Die Textformulierung unter Nr. 6.7 wurde wie folgt spezifiziert: „Zur Schaffung von Eiablageplätzen für Zauneidechsen sollen die Steinhaufen ergänzt werden mit lockeren, grabbaren Sandflächen (Kies/Sand 0/4, Dicke mind. 20 cm, Fläche mind. 2qm.“

 

In der Planlegende (Festsetzungen zu Planzeichen) wurde unter Nr. 7 die Formulierung der Überschrift folgendermaßen geändert/verkürzt: „Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.“ (vorher: Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft).

 

Der Umgriff der Sonderbaufläche im Deckblatt Nr. 31 zum FNP im Entwurf vom 10.11.2016 wurde an den Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. Be 2 „PV-Anlagen an der BAB A6 südwestlich Bernhardswinden“ angepasst.

 

Aus dem Gremium heraus wird die dreieckige Fläche nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes bezüglich seiner weiteren Nutzung angesprochen. Herr Wolter antwortet, dass dies weierhin landwirtschaftliche Nutzfläche bleibe.


Beschluss:

 

Es wird von den Stellungnahmen Kenntnis genommen. Die Anregungen werden wie vorgeschlagen für das Deckblatt Nr. 31 zum FNP und für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. Be 2 „PV-Anlagen an der BAB A6 südwestlich Bernhardswinden“ berücksichtigt.

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:

 

Das Deckblatt Nr. 31 zum FNP in der Fassung vom 24.04.2017 und der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. Be 2 „PV-Anlagen an der BAB A6 südwestlich Bernhardswinden“ in der Fassung vom 08.05.2017 sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird durchgeführt.