Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 25.04.2017 SR/004/2017 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 32, Nein: 3 |
Vorlage: | 30/006/2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 263 KB |
Seitens des
Gremiums ist kein ausführlicher Sachvortrag gewünscht.
Herr Büschl möchte vorab aufgrund eines heutigen Schreibens von „Haus und Grund e.V. Ansbach“ noch einmal darauf hinweisen, dass es bei den Abstandsflächen um den Abstand der Spielhallen untereinander gehe und nicht um den Abstand zur Wohnbebauung. Anschließend geht er nochmals auf die wichtigsten Hintergründe und Zusammenhänge ein, weshalb die Konzeption und die darauf aufbauende Änderung der Bauleitplanung nötig sei.
Herr Schildbach teilt mit, dass er grundsätzlich zustimmen werde, er beantrage allerdings, dass der Zulässigkeitsbereich „Welserstraße“ herausgenommen werde.
Herr Wolter entgegnet, dass es sich bei dem Gebiet in Teilen schon um ein „Sondergebiet für Vergnügungsstätten“ handle, in dem bereits Spielhallen bestehen. In dem Bereich bestehe daher keine Gefährdung. Lt. dem Gutachter werde es dort keine Verschlechterung geben, da die 250 m bzw. evtl. künftig 500 m Abstandsflächen eingehalten werden müssten. Er weist darauf hin, dass bei einer Herausnahme des Gebietes jedoch die Gefahr einer „Verhinderungsplanung“ entstehen könnte und dann ggf. auch die weiteren Bereiche in Frage stehen. Dann habe man keine Möglichkeit mehr steuernd einzugreifen.
Frau OB Seidel bittet um Abstimmung über den Verwaltungsvorschlag, da dies der weitergehende Beschlussvorschlag ist.
Beschluss
entsprechend der Empfehlung des BA vom 03.04.2017:
1. Der Beschluss des Konzepts zur
Steuerung von Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach (2017) als
städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
Das Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach (2017) wird als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen.
2. Offenlegungsbeschluss für den Bebauungsplan
Nr. 70 „zur Regelung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der Stadt Ansbach“
Der Bebauungsplan Nr. 70 „zur Steuerung der Vergnügungsstätten im Stadtgebiet Ansbach“ ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.