Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 03.04.2017 BA/004/2017 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 11, Nein: 1 |
Vorlage: | 30/006/2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 263 KB |
Vor Eintritt in den
Sachvortrag führt Frau OB Seidel aus, dass das vorgestellte Konzept und die
anschließende Einarbeitung des Konzeptergebnisses in die Bauleitplanung die
Möglichkeit biete, eine Häufung der Vergnügungsstätten zu steuern und damit negative Auswirkungen
auf die Umgebung so gering wie möglich halten zu können. Mit der heute
angestrebten Beschlussfassung könne dies erreicht werden. Ein Ausschließen von
Spielhallen auf dem gesamten Bereich der Stadt Ansbach sei nicht möglich. Eine
derartige Steuerung könne als Negativplanung gesehen werden und hätte auch bei
einem Klageverfahren der Spielhallenbetreiber keinen Bestand.
Herr Büschl führt
ergänzend aus, dass mit dem heute zu fassenden Beschluss nicht die gesamte
Glücksspielproblematik als solche nicht zu steuern sei. Die heutige Beratung
greife in die bestehenden Bebauungspläne ein.
Deshalb seien heute nur die städtebaulich relevanten
Steuerungsmöglichkeiten zu beraten.
Herr Wolter
erläutert dem Gremium anhand einer dig. Präsentation nunmehr den nachstehenden
Sachverhalt.
1. Beschluss des Konzepts zur
Steuerung von Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach (2017) als
städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
Das Büro Dr. Donato Acocella – Stadt und Regionalentwicklung wurde mit Stadtratsbeschluss vom 22.09.2015 beauftragt, ein Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Ansbach auf der Grundlage des Angebotes vom 07.08.2015 zu erstellen.
Das Konzept zur
Steuerung von Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach (2017) des Büros Dr.
Donato Acocella – Stadt und Regionalentwicklung stellt eine geeignete Grundlage dar, um transparente und einheitliche
Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung sowie rechtliche Planungssicherheit
zu schaffen. In der Sitzung des Stadtrates vom 11.10.2016 wurden die
Untersuchungsergebnisse bereits vorgestellt.
Die Ergebnisse des Konzepts zur Steuerung von
Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach (2017) des Büros Dr. Donato Acocella – Stadt und Regionalentwicklung
wurden gemäß Stadtratsbeschluss (Billigung) vom 10.11.2016 in den Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 70 vom 15.02.2017 „zur Regelung von Vergnügungsstätten im
Stadtgebiet der Stadt Ansbach“ eingearbeitet. Anschließend wurde die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB) durchgeführt (s.u.).
Modifizierungen gegenüber
dem Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach (2017)
in der Umsetzung in die Bauleitplanung:
Das Konzept zur
Steuerung von Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach soll mit in eine
verbindliche Bauleitplanung überführt werden. Neben der Aufstellung des hier in
Rede stehenden dem Bebauungsplans Nr. 70 sind auch andere Bebauungspläne im
Stadtgebiet entsprechend zu ändern. Das Konzept wurde dementsprechend nach
Fertigstellung mit den in den betroffenen Bereichen bestehenden Bebauungsplänen
und den dortigen Festsetzungen abgeglichen.
Konkret wurde daher
überprüft, welche Bebauungspläne i.S.d. Konzepts geändert werden müssen.
Hierbei haben sich zwei geringfügige Modifizierungen gegenüber dem Konzept
ergeben:
1) Das Konzept definiert Gewerbestandorte im Stadtgebiet aufgrund ihrer tatsächlichen Ausprägung. Hier sollen künftig sonstige Vergnügungsstätten (also Diskotheken und Festhallen, keine Spielhallen oder Wettbüros) ausnahmsweise zulässig sein.
Die Bebauungspläne Nr. 35, CL-1, El-7 und VEP 2a liegen innerhalb der im Konzept zur
Steuerung von Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach (2017) festgelegten
Gewerbestandorte, Einzelhandel ist hier jedoch im bestehenden Bebauungsplan
ausgeschlossen. Gewerbestandorte, in denen Einzelhandel ausgeschlossen
ist, sollen auch für Vergnügungsstätten nicht zugänglich gemacht werden. Dies
wird vom Konzept so empfohlen, da dies in der Rechtsprechung regelmäßig als
angreifbar dargestellt wird. Aus diesem Grund werden die Bebauungspläne Nr. 35,
CL-1, El-7 und VEP 2a nicht geändert.
2) Ferner wurden im Konzept einige Bereiche als Zulässigkeitsbereiche und Gewerbestandorte definiert, die förmlich als Industriegebiet gem. § 9 BauNVO festgesetzt sind. In Industriegebieten sind Vergnügungsstätten nicht zulässig. Auch diese Gebiete sollen nicht für Vergnügungsstätten zugänglich gemacht werden, um den Gebietscharakter zu wahren. Dies wäre im Übrigen nur über die Umwandlung in Gewerbegebiete möglich, die damit einhergehende Beeinträchtigung im Bereich der zulässigen Emissionen ist im Interesse der ansässigen Betriebe zu vermeiden und könnte ansonsten auch Schadensersatzforderungen gegen die Stadt Ansbach nach sich ziehen.
Das als Anlage 1 beigefügte Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach (2017) soll nun als städtebauliches Entwicklungskonzept nach §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen werden.
2. Bebauungsplan Nr. 70 „zur Regelung
von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der Stadt Ansbach“
2.1 Bericht über die
frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
2.2 Offenlegungsbeschluss
Die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 70 wurde am 15.10.2013 vom Stadtrat beschlossen und mit
Beschluss des Stadtrates vom 11.10.2016 auf das gesamte Stadtgebiet erweitert.
Gemäß
Stadtratsbeschluss vom 10.11.2016 wurde die Verwaltung beauftragt, nach
Einarbeitung der Untersuchungsergebnisse des Gutachtens die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit (§3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange (§4 Abs.1 BauGB) durchzuführen.
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 15.02.2017 bis einschließlich 02.03.2017
statt. Hierzu wurde am 15.02.2017 zusätzlich eine Informationsveranstaltung mit
Herrn Helbig (Büro Dr. Donato Acocella – Stadt und Regionalentwicklung)
angeboten, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern das erarbeitete Konzept
zur Steuerung von Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach vorzustellen und
Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen und Anregungen einzubringen.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
wurden folgende Anregungen abgegeben:
-
Anregungen
im Rahmen der Informationsveranstaltung am 15.02.2017
-
Eigentümer Bahnhofsplatz 8 / Bahnhofstraße 2 mit
Schreiben vom 28.02.2017
-
Eigentümer
Würzburger Landstraße 41a mit Schreiben vom 28.02.2017
Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.02.2017 zur
Stellungnahme aufgefordert. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange fand in der Zeit vom 16.02.2017 bis einschließlich 02.03.2017 statt.
Eine Stellungnahme ohne
Einwände haben abgegeben:
̵
Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben mit E-Mail vom 23.02.2017
̵
citymarketing
Ansbach (CMAN) mit E-Mail vom 27.02.2017
̵
Handelsverband
Bayern (HBE) mit Schreiben vom 28.02.2017
̵
Regionaler
Planungsverband Westmittelfranken mit Schreiben vom 01.03.2017
̵
Regierung
von Mittelfranken mit Schreiben vom 01.03.2017
̵
Brücken-Center
Ansbach GmbH mit E-Mail vom 06.03.2017
̵
Gemeinde
Weihenzell mit E-Mail vom 15.03.2017
̵
Markt
Lichtenau mit Schreiben vom 15.03.2017
̵
Markt Lehrberg
mit Email vom 24.03.2017
Anregungen
brachten vor:
̵
Wirtschaftsförderung
Stadt Ansbach mit Schreiben vom 20.02.2017
̵
Landratsamt
Ansbach mit Schreiben vom 27.02.2017
̵
Industrie-
und Handelskammer (IHK) Nürnberg für Mittelfranken mit E-Mail vom 02.03.2017
̵
Immobilien
Freistaat Bayern mit Schreiben vom 15.03.2017
Behandlung der
Anregungen
Im Rahmen der Informationsveranstaltung am 15.02.2017 wurden
folgende Anregungen eingebracht:
1) Die
künftigen Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten sollten so dimensioniert
sein, dass mehrere Vergnügungsstätten innerhalb der Bereiche eröffnen
können. Hier wird auf die Vorgabe des AGGlüStV (Mindestabstand in Bayern von
250m) verwiesen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die Verwaltung
bestätigt, dass der Radius der künftigen Zulässigkeitsbereiche groß genug ist,
um eine gewisse Anzahl an Vergnügungsstätten zulassen zu können. Im Einzelfall
wird anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 bzw. den
rechtskräftigen Bebauungsplänen entschieden.
Beschlussvorschlag
Die Einwendungen
werden zurückgewiesen, da der Entwurf des Bebauungsplanes das geforderte Ziel
bereits erreicht. Der Bebauungsplan Nr. 70 muss dahingehend nicht angepasst
werden.
2) Das Verkleben
der Schaufenster von Spielhallen und Wettbüros im Erdgeschoss wurde von
Anwesenden moniert. Dies solle im Rahmen des Bebauungsplans verhindert werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
In den letzten
beiden Jahrzehnten wurde vom Bauausschuss bzw. Stadtrat regelmäßig mehrheitlich
die Auffassung vertreten, dass Verbesserungen in Belangen des Stadtbildes (hier
vorrangig bei Werbeanlagen und bei der Schaufenster- bzw. Fasasadengestaltung) lediglich
auf Basis von persuasiven Mitteln erreicht werden sollen. Dies ist
erfahrungsgemäß ein zäher, aufwändiger und zeit- sowie personalintensiver Prozess,
der seinen Erfolg in der Hauptsache bei Verständnis und Mitwirkungsbereitschaft
der Eigentümer und Mieter hat. Die angesprochenen Beklebungen können jedoch mit
der Anwendung von Richtlinien (Arbeitsblätter des Bayerischen Landesamtes für
Denkmalpflege 1995: Werbeanlagen und Markisen) nicht in letzter Konsequenz umgesetzt werden.
Die Verwaltung hat
unabhängig davon schon vor einiger Zeit
einen bebilderten „Katalog“ mit positiven und negativen Beispielen erarbeitet
und vertritt die Auffassung, dass ausschließlich auf Basis von Beratung keine
langfristigen Verbesserungen erzielt werden können.
Die Gestaltung der
Schaufenster könnte über eine Gestaltungssatzung geregelt werden (diese würde
ebenso Gastronomie und Einzelhandel etc. betreffen). Eine Gestaltungssatzung ist
nicht Teil des neuen Bebauungsplans Nr. 70, kann aber –wenn gewünscht – durch
die Verwaltung ergänzend vorbereitet, in den Gremien beraten und dem Stadtrat
zum Beschluss vorgelegt werden.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Stadtrat, die Verwaltung mit dem Entwurf einer Gestaltungssatzung
zu beauftragen.
3) Ein
Betreiber fragt, ob eine Nutzungsänderung einer bestehenden Spielhalle in ein
Wettbüro außerhalb der Zulässigkeitsbereiche zulässig ist.
Stellungnahme der
Verwaltung
Spielhallen und
Wettbüros sind zwar beides Vergnügungsstätten, jedoch bauplanungsrechtlich unterschiedlich
definiert und haben aufgrund ihrer jeweils spezifischen Ausprägung andere
Auswirkungen auf ihre Umgebung. Für diese Art der Nutzungsänderung ist demzufolge
eine neue Baugenehmigung notwendig. Eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung
fällt unter die Veränderungssperre bzw. den neuen Bebauungsplan Nr. 70 „zur Regelung von Vergnügungsstätten im
Stadtgebiet der Stadt Ansbach“.
Neue Vergnügungsstätten werden nur noch in den (positiv) ausgewiesenen
Bereichen zulässig sein.
Beschlussvorschlag
Kenntnisnahme
4) Der Umgang
mit Bestandseinrichtungen wird erfragt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Durch den
Bebauungsplan Nr. 70 „zur Regelung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der
Stadt Ansbach“ werden neue Vergnügungsstätten künftig nur noch in bestimmten
Bereichen zulässig sein. Der Bebauungsplan hat keinen Einfluss auf bestehende
Vergnügungsstätten.
Beschlussvorschlag
Kenntnisnahme
Eigentümer Bahnhofsplatz
8/ Bahnhofstraße 2 nimmt wie folgt
Stellung:
Das Flurstück Nr. 1062/1 (Gemarkung Ansbach) liegt innerhalb des lt. Bebauungsplan Nr. 70 künftig festgelegten Zulässigkeitsbereichs von Spielhallen und Wettbüros sowie sonstigen Vergnügungsstätten. Beantragt wird, die Beschränkung für Teile des Geländes mit sofortiger Wirkung wieder aufzuheben.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Umsetzung des
räumlichen Konzepts zur Steuerung von Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach
(2017) geschieht im Einklang mit der Umsetzung des
Einzelhandelsentwicklungskonzeptes (EEK) der Stadt Ansbach (2010).
Der im EEK definierte
zentrale Versorgungsbereich (ZVB, Ansbach 2010) umfasst den gesamten Bereich
der Innenstadt inklusive Bahnhof und Postgebäude.
Im zentralen
Versorgungsbereich (siehe EEK) der Stadt Ansbach finden sich diverse Nutzungen:
Wohnen, soziale, öffentliche und kulturelle Nutzungen wie Gastronomie,
Einzelhandel, Kirchen, Schulen und Dienstleistungen. Diese sollen vor
Konflikten mit Vergnügungsstätten in ihrem Bestand geschützt werden: diese
Konflikte können beispielsweise durch Lärmemissionen oder Verdrängungseffekte
entstehen. Des Weiteren kann durch Spielhallen und Wettbüros ein
Trading-Down-Effekt ausgelöst werden, der gewachsene Einzelhandelslagen
bedroht. Gerade aufgrund der Kleinteiligkeit des ZVB hält das Konzept die
Verdrängung in den entsprechenden Einkaufslagen
für möglich. Demzufolge sollen im Gebiet des zentralen
Versorgungsbereichs (EEK) mit Ausnahme des Bereichs Brücken-Center Vergnügungsstätten
aller Art ausgeschlossen werden. Der räumliche Zulässigkeitsbereich für
Vergnügungsstätten (zentraler Versorgungsbereich / Brücken- Center) leitet sich
aus der derzeitigen städtebaulich-funktionalen Situation in Verbindung mit den
höchsten Bodenrichtwerten ab.
Zusätzlich wird mit
dem Bebauungsplan Nr. 70 das Ziel verfolgt, das Stadt- und Ortsbild zu schützen
und zu verbessern. Dies betrifft insbesondere die Innenstadt sowie die
Haupteingangsstraßen vor dem Hintergrund ihrer identitätsstiftenden und
imageprägenden Funktion. Dem Bahnhofsplatz mit dem Postgebäude als Entrée zur
Stadt kommt in diesem Sinne eine besondere städtebauliche Bedeutung zu.
Aus genannten
Gründen soll der Zulässigkeitsbereich Bahnhofstraße weiterhin in aktueller
Umgrenzung bestehen bleiben.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss
nimmt Kenntnis von der Begründung der Verwaltung und empfiehlt dem Stadtrat
Folgendes zu beschließen:
Die Einwendungen
werden zurückgewiesen. Der Bebauungsplan Nr. 70 wird nicht angepasst.
Der Eigentümer Würzburger Landstraße 41a nimmt wie folgt Stellung:
Die in der Fränk. Landeszeitung vom 17.02.2017 veröffentlichte Absicht
der Stadt Ansbach, Zonen für Spielhallen und Wettbüros sowie sonstige
Vergnügungsstätten wie Discos, Kinos und Nachtlokale in großem Umfang in
Bebauungsplänen auszuweisen, verfolgen wir mit großer Sorge.
Uns betrifft
unmittelbar der Bereich Würzburger Landstraße. Hier soll eine derartige Zone im
Anschluss an das Areal des Staatl. Bauamts in nordwestlicher Richtung
entstehen.
Wir wohnen auf der
gegenüberliegenden Straßenseite der geplanten Zone seit ca. 30 Jahren und
konnten die bauliche Entwicklung dieses Stadtteils bereits seit über 70 Jahren
beobachten, weil sich unser Grundstück seit 1938 in Familienbesitz befindet. In
unserem Bereich ist seit einigen Jahrzenten eine gute Mischung aus kleinen
Gewerbebetrieben, Handwerkern, einer großen Staatsbehörde, Anwaltskanzlei und
Wohnungen entstanden. Auch eine Spielhalle, entstanden aus dem
Automatenunternehmen der viele Jahre dort ansässigen Familie Loreck ist
vorhanden. Sie ist ein Fremdkörper mit negativer Ausstrahlung.
Die Wohnungen,
überwiegend in Einfamilienhäusern, haben u.E. mehrheitlich ein gehobenes Niveau
und sind in gutem baulichen Zustand bzw. neu renoviert.
Die Nutzer des
Gebäudes leben ohne gegenseitige Störung. Auch hat sich die Bebauung Nutzung
ohne städtebauliche Vorgaben der Stadt Ansbach entwickelt. Es existiert unseres
Wissens auf beiden Straßenseiten kein Bebauungsplan für diesen Bereich zwischen
Staatl. Bauamt und Gabrielistraße. Der Festlegung von Baugrenzen diente in
unserem Bereich ein alter Baulinienplan.
Die Stadt Ansbach
hat nun die Absicht, diesem in vielen Jahren gewachsenen Bereich einen
Bebauungsplan „überzustülpen“, um Bau- und Nutzungsrechte für Spielhallen und
Wettbüros sowie sonstige Vergnügungsstätten wie Discos, Kinos und Nachtlokale
zu schaffen.
Dies liegt nicht im
Interesse der Bewohner und Nutzer dieses Bereichs und dient nicht deren Wohl.
Dieses sollte aber die oberste Priorität für die Verantwortlichen der Stadt
haben, vor allem für die gewählten Kommunalpolitiker.
Deshalb bitten wir
Sie und den Stadtrat von den genannten städtebaulichen Planungsabsichten im
Bereich der Würzburger Landstraße Abstand zu nehmen und Planungsrecht für die
vorgenannten Etablissements in reinen Gewerbegebieten zu schaffen, wo Anwohner
nicht betroffen sind.
Dem FLZ-Bericht vom
08.10.2016 ist zu entnehmen, dass das beauftragte Planungsbüro dem Bauausschuss
„vier mögliche Schwerpunktgebiete präsentierte. Am Ende sollte eines
ausgewiesen werden“. nach dem Bericht vom 17.02.2017 soll nun doch dem Stadtrat
vorgeschlagen werden, für alle vier Gebiete entsprechendes Planungsrecht zu
schaffen.
Wir sind der
Meinung, dass eine Stadt in der Größe Ansbachs nicht vier Zonen für die
genannte Nutzung mit einer Gesamtfläche von 315.000 qm ausweisen sollte. Dies
steht doch völlig im Widerspruch zu dem „Glücksspielstaatsvertrag der Länder“,
der die Aufgabe hat, Suchtprävention zu bewirken und die Zahl der Spielhallen
und ähnlichen Einrichtungen zu senken. Auch hat lt. Pressebericht die Bayer.
Staatsregierung bereits einen Gesetzentwurf mit gleicher Zielsetzung auf den
Weg gebracht. Weshalb wartet die Stadt Ansbach nicht die zu erwartenden
rechtlichen Vorgaben ab?
Außerdem steht das
von Planern vorgeschlagene Konzept ganz allgemein wegen des Umfangs im
Widerspruch zu den Stärken der Stadt Ansbach als kulturelles Zentrum und Schul-
bzw. Hochschulstadt mit tausenden Schülern und Studenten, für die Spielhallen
und Nachtlokale sicher nicht förderlich sind. Bekanntlich liegen in der Nähe
der Würzburger Landstraße die Fachhochschule, das Theresien-Gymnasium und die
Staatl. Realschule.
Speziell für den
Standort Würzburger Landstraße sollte auch bedacht werden, dass die über die B
13 nach Ansbach kommenden Fremden nicht den Eindruck haben sollten, Sie sind in
einem kleinen „Las Vegas“ angekommen, wo sie doch möglicherweise die Stadt des
Fränkischen Rokoko bzw. der Bachwoche besuchen wollten.
Abschließend
zitieren wir zwei Aussagen des Planers Peter Helbig gem. FLZ vom 08.10.2016,
wonach die Häufung von Spielhallen einen „Trading-Down-Effekt“ erzeugt und dass
Spielhallen „Ihr Umfeld nach untern zerren“. Das möchten wir in unserer
Wohngegend nicht, insbesondere kein Planungsrecht für weitere Spielhallen und
sogar für Discos, Kinos oder Nachtlokale. Bitte bedenken Sie, dass die
Grundstücke im Umfeld solcher Einrichtungen durch das angestrebte Planungsrecht
einen Wertverlust erleiden und ggf. zu prüfen ist, ob Entschädigungsansprüche
entstehen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Analyse (s. Entwurf
Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten der Stadt Ansbach 2017) der
potenziell möglichen bzw. aktuell tatsächlichen Standorte für
Vergnügungsstätten hat u.a. gezeigt, dass
̵
die i.S.d. Konzepts definierten Gewerbestandorte der
Stadt Ansbach – mit Ausnahme der Bereiche Bahnhofstraße und Welserstraße /
Draisstraße sowie Rothenburger Straße / Würzburger Straße – frei von
Vergnügungsstätten sind.
̵
Einzelhandelsnutzungen hingegen in mehreren i.S.d.
Konzepts definierten Gewerbestandorten oder unmittelbar daran angrenzend
vorhanden sind, wobei eine Prägung derartiger publikumsorientierter Nutzungen
in den Bereichen Bahnhofstraße und Welserstraße / Draisstraße sowie
Rothenburger Straße / Würzburger Straße zu verzeichnen ist.
Der überwiegende
Teil der i.S.d. Konzepts definierten
Gewerbestandorte der Stadt Ansbach ist demgemäß hinsichtlich der
Nutzungsstruktur gewerblich im klassischen Sinne geprägt – hier finden sich
also publikumsorientierte Nutzungen höchstens untergeordnet. Diese Tatsache ist
eine wichtige Standortqualität für die ansässigen und potentiellen, künftigen
Betriebe. Zum Schutz der traditionellen Gewerbebetriebe und entsprechender
Ansiedlungspotentiale in Ansbach (produzierendes Gewerbe, Handwerk,
Dienstleistung) werden dementsprechend ausschließlich die Bereiche
Bahnhofstraße und Welserstraße / Draisstraße sowie Rothenburger Straße /
Würzburger Straße als Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten aller Art definiert.
Der angesprochene Zulässigkeitsbereich
Rothenburger Straße/ Würzburger Landstraße ist in erheblichem Maße durch
publikumswirksame Einrichtungen – insbesondere Einzelhandel und Kfz-Gewerbe - sowie durch eine Spielhalle geprägt. Aus
diesem Grund wird der Bereich Rothenburger Straße / Würzburger Straße als
Zulässigkeitsbereich zur ausnahmsweisen Ansiedlung von Vergnügungsstätten aller
Art ausgewiesen. Die Gefahr eines einsetzenden Trading-Down-Prozesses (Rückgang
der Angebotsvielfalt, Leerstände, Investitionsstau etc.) besteht überdies gemäß
dem Konzept hier nicht.
Die Zulässigkeit
bezieht sich explizit nur auf den gewerblich geprägten Bereich nord-östlich der
Würzburger Landstraße. Hier gelten die Festsetzung bestehender Bebauungspläne
(s.u.). Der von Wohnnutzung geprägte Bereich im süd-westlichen Teil der
Würzburger Landstraße – für den es keinen Bebauungsplan gibt (einschlägig ist
hier der § 34 BauGB) - wurde ausgespart.
Der gesamte
Zulässigkeitsbereich Rothenburger Straße/ Würzburger Landstraße ist mit folgenden
rechtskräftigen Bebauungsplänen überplant:
-
Nr. 3
(1970)
-
30/I
(1979)
-
Ne1
(1972)
Betroffene
Bebauungspläne werden entsprechend dem Konzept geändert. Die
Ausnahmetatbestände für den Zulässigkeitsbereich Rothenburger Straße/ Würzburger
Straße ergeben sich aus der Annahme, unter welchen Bedingungen städtebaulich
unverträgliche Ansiedelungen zu erwarten sind bzw. unter welchen Bedingungen
Ansiedlungen zu städtebaulich unverträglichen Folgen führen können:
-
Spielhallen
und Wettbüros sind dann städtebaulich verträglich, wenn deren Außenwirkung auf
ein Mindestmaß reduziert wird und keine Häufung auftritt. Eine „Las Vegas“-Wirkung wird somit ausgeschlossen.
-
in den
Geltungsbereichen der genannten rechtskräftigen Bebauungspläne sind
städtebauliche Gründe für die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten aller Art
nach § 15 BauNVO gegeben, wenn die Nutzung nach Anzahl, Lage und Umfang der
Zweckbestimmung und der Eigenart des Baugebietes entspricht.
Vergnügungsstätten
werden also nicht in großem Umfang zugelassen. Die Zulässigkeit ist an klare
Ausnahmetatbestände gekoppelt. Zudem ergeben sich für den Bereich Würzburger
Landstraße / Rothenburger Straße keine fundamentalen Änderungen in der Zulässigkeit
von Vergnügungsstätten, wie aus den Ausführungen klar hervorgeht. Aufgrund des AGGlüStV sind ferner zu der im Bereich bestehenden
Spielhalle 250 Meter Abstand zu halten, die derzeit noch im Entwurfsstadium befindliche
Änderung des AGGlüStV sieht sogar 500 Meter Abstand zwischen Spielhallen vor.
Eine Häufung und damit einhergehende Beeinträchtigung insbesondere der
Wohnlagen süd-westlich der Rothenburger und Würzburger Straße ist demzufolge
weitestgehend ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss nimmt
Kenntnis von der ausführlichen Begründung der Verwaltung und empfiehlt dem
Stadtrat Folgendes zu beschließen:
Die Einwendungen
werden zurückgewiesen. Der Zulässigkeitsbereich Rothenburger Straße/ Würzburger
Landstraße bleibt im Bebauungsplan Nr. 70 unverändert.
Die Wirtschaftsförderung
der Stadt Ansbach hat keine Einwände zum vorliegenden Bebauungsplanentwurf und
begrüßt die Regelung von Vergnügungsstätten für das Stadtgebiet Ansbach sehr.
Die Wirtschaftsförderung teilt ferner mit, dass die Verbreitung von
Vergnügungsstätten vor allem im zentralen Versorgungsbereich (ZVB) wie auch in
den Zufahrtsstraßen zum ZVB in den vergangenen Jahren bereits zur Abwertung
einzelner Geschäftslagen geführt hat. Vor dem Hintergrund des fortschreitenden
Strukturwandels im Einzelhandel und anderer innenstadtrelevanter
Dienstleistungen werden immer wieder einzelne Innenstadtlagen unter Druck
geraten. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf beinhalte daher ein geeignetes
Instrument zur Aufrechterhaltung der innenstädtischen Versorgungsfunktion in
diesen Lagen, wenn der Zugriff auf die Erdgeschossflächen verbindlich und
rechtssicher ausgeschlossen wird.
Stellungnahme der
Verwaltung
Im Zulässigkeitsbereich
„zentraler Versorgungsbereich / Brücken-Center“ wird bereits der
Ausnahmetatbestand der vertikalen Steuerung gem. § 1 Abs. 7 BauNVO festgesetzt.
Zur besseren Verträglichkeit sollen die Vergnügungsstätten, insbesondere
Spielhallen und Wettbüros nur außerhalb der Erdgeschosszone zulässig sein
(vertikale Steuerung).
Beschlussvorschlag
Kenntnisnahme
Das Landratsamt
Ansbach weist darauf hin, dass im Bereich des Zulässigkeitsbereichs
„zentraler Versorgungsbereich/ Brücken-Center“ das Staatliche Berufliche
Schulzentrum Ansbach, Brauhausstraße 9, liegt. Die Liegenschaftsverwaltung des
Landkreises sieht es als bedenklich an, wenn im Bereich einer Schule vermehrt
Spielhallen und Wettbüros eröffnet werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zur Vermeidung von
Nutzungskonflikten sollen Spielhallen und Wettbüros bewusst in die starken und
robusten Hauptgeschäftslagen gesteuert werden, da hier die Verdrängungswirkung aufgrund
der i.d.R. insgesamt höheren Ertragsstärke reduziert wird. Die strukturell
stärksten Bereiche befinden sich hier u.a. im Bereich des Brücken-Centers. Zur besseren Verträglichkeit sollen
Spielhallen und Wettbüros darüber hinaus im Zulässigkeitsbereich „zentraler
Versorgungsbereich / Brücken-Center“ nur außerhalb der Erdgeschosszone zulässig
sein (vertikale Steuerung).
Der Zulässigkeitsbereich
„zentraler Versorgungsbereich/ Brücken-Center“ wurde angepasst. Das Staatliche
Berufliche Schulzentrum Ansbach, Brauhausstraße 9, wurde aufgrund der Nutzung aus
dem Zulässigkeitsbereich herausgenommen.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt
dem Stadtrat Folgendes zu beschließen:
Der
Zulässigkeitsbereich „zentraler Versorgungsbereich / Brücken-Center“ wird im
Bebauungsplan Nr. 70 dergestalt angepasst, dass sich das Staatliche Berufliche
Schulzentrum Ansbach, Brauhausstraße 9 (Flurstück Nr. 2128/1) nicht mehr im
Zulässigkeitsbereich befindet.
Seitens der Industrie
und Handelskammer (IHK) Nürnberg für Mittelfranken werden folgende Ziele
aus gesamtwirtschaftlicher Sicht außerordentlich begrüßt:
̵
Anhaltende
Steigerung der Attraktivität der Innenstadt
̵
Förderung
der Aufenthaltsqualität und Ansiedlung von Dienstleistungen als Aufwertung der
Promenade und Maximilianstraße
̵
Stärkung
des Einzelhandels, Ladenhandwerks und Kleingewerbes
̵
Schutz
der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetrieben und den Geschäftslagen, insbesondere im zentralen
Versorgungsbereich
̵
Schutz
des Bodenpreisgefüges in Innenstadt und Gewerbegebieten
Die sogenannten
Trading-Down-Effekte und Verdrängung anderer gewerblicher Marktteilnehmer in
zentralen Versorgungsbereichen werden durch die konsequente Umsetzung der Ziele
verhindert.
Die IHK gibt jedoch
im Interesse der Wirtschaft zu Bedenken, dass auch die sog. „Sonstigen
Vergnügungsstätten“ in Gewerbegebieten zu Nutzungskonflikten führen können. Aus
diesem Grund bitten sie um genaue Prüfung des Konfliktpotenzials in diesen
Mikrolagen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Analyse und
Überprüfung (s. Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten der Stadt Ansbach
2017) der potenziell möglichen bzw. aktuell tatsächlichen Standorte für
Vergnügungsstätten hat u.a. gezeigt, dass
̵
die
i.S.d. Konzepts definierten Gewerbestandorte der Stadt Ansbach – mit Ausnahme der
als Zulässigkeitsbereiche definierten Bereiche Bahnhofstraße und Welserstraße /
Draisstraße sowie Rothenburger Straße / Würzburger Straße – frei von
Vergnügungsstätten sind.
̵
Einzelhandelsnutzungen
hingegen in mehreren i.S.d. Konzepts definierten Gewerbestandorten oder
unmittelbar daran angrenzend vorhanden sind, wobei eine Prägung derartiger
publikumsorientierter Nutzungen in den Bereichen Bahnhofstraße und Welserstraße
/ Draisstraße sowie Rothenburger Straße / Würzburger Straße zu verzeichnen ist.
Der überwiegende
Teil der i.S.d. Konzepts definierten Gewerbestandorte der Stadt Ansbach ist
demgemäß hinsichtlich der Nutzungsstruktur gewerblich im klassischen Sinne
geprägt. Diese Tatsache ist eine wichtige Standortqualität für die ansässigen sowie
potentiellen, künftigen Betriebe. Zum Schutz der traditionellen Gewerbebetriebe
in Ansbach (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung) werden
dementsprechend ausschließlich die Bereiche Bahnhofstraße und Welserstraße /
Draisstraße sowie Rothenburger Straße / Würzburger Straße als
Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten aller Art definiert.
Weitere Standorte
sollen für Unterarten von Vergnügungsstätten ermöglicht werden. Dabei sollen
wohngeprägte Mischgebiete nicht mit Vergnügungsstätten belastet werden bzw.
derartige Einrichtungen in diesen Gebieten – sofern bestehend – auch nicht
nachträglich konzeptionell gesichert werden. Insofern verbleiben die i.S.d.
Konzepts definierten Gewerbestandorte außerhalb der drei Zulässigkeitsbereiche
als Zulässigkeitsbereiche für sonstige Vergnügungsstätten, in denen sonstige
Vergnügungsstätten (beispielsweise Diskotheken oder Kinos, jedoch keine
Spielhallen und Wettbüros) zulässig sind. Zusätzlich soll gelten, dass
Gewerbestandorte, in denen Einzelhandel ausgeschlossen ist, auch für
Vergnügungsstätten nicht zugänglich gemacht werden.
Aus dieser
differenzierten Analyse und daraus resultierender Festsetzung der verschiedenen
Bereiche wird klar, dass eine ausreichend präzise Prüfung des
Konfliktpotentials stattgefunden hat und somit der Stellungnahme Genüge getan
wurde.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Stadtrat Folgendes zu beschließen:
Eine Änderung der
Zulässigkeitsbereiche bzw. der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 70 ist
nicht notwendig.
Der Freistaat
Bayern ist Eigentümer diverser Grundstücke im Geltungsbereich des
betreffenden Bebauungsplans. Aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden
Zeit hat der Freistaat Bayern insbesondere die Grundstücke geprüft, die direkt
im „lila“ gekennzeichneten Bereich des Bebauungsplans liegen bzw. direkt
angrenzen. Im Ergebnis der Prüfung bittet die Immobilien Freistaat Bayern das
Grundstück Fl.Nr. 1720/2 der Gemarkung Ansbach aus dem vorgesehenen
Zulässigkeitsbereich herauszunehmen. Dies begründet sich wie folgt:
Das staatlich
berufliche Schulzentrum Ansbach-Triesdorf (Fl.-Nr. 2128/1) sowie die
Flussmeisterstelle Ansbach (Fl.Nr. 1720/2) sind aufgrund ihrer Lage innerhalb
der geplanten Zulässigkeitsbereiche „Spielhallen und Wettbüros sowie sonstige
Vergnügungsstätten“ unmittelbar vom Bebauungsplan Nr. 70 betroffen.
„Prominente“ Nutzungen, wie die Hochschule Ansbach sowie das
Wasserwirtschaftsamt grenzen unmittelbar an einen der geplanten
Zulässigkeitsbereiche „Spielhallen und Wettbüros sowie sonstige
Vergnügungsstätten“ an.
Gemäß der Begründung
zum Entwurf vom 15.02.2017 soll der Bebauungsplan Nr. 70 Vergnügungsstätten
eine räumliche Entwicklungsmöglichkeit geben, ohne dabei die möglicherweise
vorhandenen negativen städtebaulichen Situationen zu verstärken bzw.
zusätzliche zu schaffen.
Die Hochschule
Ansbach als auch das angrenzende Brücken-Center bilden jeweils städtebaulich in
sich abgeschlossene Bereiche. Darüber hinaus setzen wir voraus, dass mögliche
Vergnügungsstätten innerhalb der bestehenden Gebäude des Brücken-Centers
angesiedelt werden und an die Öffnungszeiten des Brücken-Centers gebunden sind.
Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass eine negative
Beeinflussung der Hochschule Ansbach als auch des staatlichen beruflichen
Schulzentrums Ansbach-Triesdorf, wenn überhaupt, nur in geringem Maß gegeben
ist.
Was das Grundstück
Fl.Nr. 1720/2 anbelangt, auf dem sich die Flussmeisterstelle Ansbach befindet,
ist nicht verständlich, warum dieses vom geplanten Umgriff des
Zulässigkeitsbereichs „Spielhallen und Wettbüros sowie sonstige
Vergnügungsstätten“ erfasst wird. Da wir davon ausgehen, dass die vorhandene
öffentliche Nutzung durch die Flussmeisterstelle beibehalten werden soll,
besteht für eine weitere Nutzungsspezifizierung im Sinne einer allgemeinen
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten kein Erfordernis. Da darüber hinaus eine
negative Beeinflussung des Bodenrichtwertes nicht auszuschließen ist, sollte
das Grundstück vom Umgriff des geplanten Zulässigkeitsbereichs „Spielhallen und
Wettbüros sowie sonstige Vergnügungsstätten“ ausgenommen werden.
Was den Standort des
Wasserwirtschaftsamtes anbelangt, so ist aufgrund einer bereits vorhandenen
Vorbelastung eine weitere Verschlechterung im Sinne eines Trading-Down-Effektes
eher unwahrscheinlich. Da das Grundstück jedoch an den geplanten
Zulässigkeitsbereich „Spielhallen und Wettbüros sowie sonstige
Vergnügungsstätten“ angrenzt, ist auch hier eine negative Beeinflussung des
Bodenrichtwertes nicht auszuschließen. Dies würde in Widerspruch zu den
städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Ansbach stehen, das Bodenpreisgefüge in
Innenstadt und Gewerbegebieten schützen zu wollen (vgl. Rahmenplan).
Stellungnahme der
Verwaltung
Wie von der
Immobilien Freistaat Bayern ausgeführt, wird seitens der Verwaltung ebenfalls
davon ausgegangen, dass die vorhandene öffentliche Nutzung durch die Flussmeisterstelle
beibehalten wird. Der Bebauungsplan Nr. 70 eröffnet lediglich die künftige
Möglichkeit zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Spielhallen und Wettbüros sowie
sonstige Vergnügungsstätten im geplanten Zulässigkeitsbereich.
Die Aufstellung von
Bebauungsplänen erfolgt darüber hinaus unabhängig von (möglicherweise
wechselnden) Eigentumsverhältnissen nach städtebaulichen Kriterien.
Das erstellte
Vergnügungsstättenkonzept stellt einen Rahmenplan zur Steuerung von
Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen und Wettbüros) dar. Es legt
Bereiche fest, die gegenüber Vergnügungsstätten als empfindlich gelten und
solche Bereiche, in denen Vergnügungsstätten zulässig sind, da sie eher
unempfindlich gegenüber sog. Trading-Down-Effekten sind. Das Konzept fußt auf
einer detaillierten Analyse des gesamten Stadtgebiets einschließlich der
Gewerbegebiete. Die Analyse der potenziell möglichen bzw. aktuell tatsächlichen
Standorte für Vergnügungsstätten hat u.a. gezeigt, dass
̵
die
i.S.d. Konzepts definierten
Gewerbestandorte der Stadt Ansbach – mit Ausnahme der Bereiche
Bahnhofstraße und Welserstraße / Draisstraße sowie Rothenburger Straße /
Würzburger Straße – frei von Vergnügungsstätten sind.
̵
Einzelhandelsnutzungen
hingegen in mehreren i.S.d. Konzepts definierten
Gewerbestandorten oder unmittelbar daran angrenzend vorhanden sind,
wobei eine Prägung derartiger publikumsorientierter Nutzungen in den Bereichen
Bahnhofstraße und Welserstraße / Draisstraße sowie Rothenburger Straße /
Würzburger Straße zu verzeichnen ist.
Der
Zulässigkeitsbereich Bahnhofstraße / Welserstraße / Draisstraße ist demnach in erheblichem Maße durch
zahlreiche publikumswirksame Einrichtungen wie Einzelhandel (u.a. zwei
Lebensmitteldiscounter, Drogeriemarkt, Zoofachmarkt, Haushaltswarenfachmarkt),
Dienstleistungen und Kfz-Gewerbe sowie durch Vergnügungsstätten geprägt. Aus
diesem Grund wird der genannte Zulässigkeitsbereich zur ausnahmsweisen Ansiedlung
von Vergnügungsstätten aller Art ausgewiesen. Die Gefahr eines einsetzenden
Trading-Down-Prozesses (Rückgang der Angebotsvielfalt, Leerstände,
Investitionsstau etc.) besteht hier nicht zudem nicht, so dass auch die Sorge
um eine negative Beeinträchtigung des Bodenrichtwerts unbegründet erscheint. Die Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzept
hat aufgrund der beschriebenen umfassenden Analyse den in Rede stehenden
Bereich als Zulässigkeitsbereich definiert, um eine einheitliche
Genehmigungspraxis im Hinblick auf Vergnügungsstätten gewährleisten zu können.
Das Interesse der Stadt Ansbach, die rechtssichere Zulassung von
Vergnügungsstätten zu gewährleisten, wäre gefährdet, wenn aufgrund
grundstückwirtschaftlicher Interessen wie einer negativen Beeinträchtigung des
Bodenrichtwertes die Definition der Zulässigkeitsbereiche aus dem Vergnügungsstättenkonzept
beeinflusst werden würde.
Das Staatliche
Berufliche Schulzentrum Ansbach, Brauhausstraße 9, wurde ferner aufgrund der
Nutzung aus dem Zulässigkeitsbereich herausgenommen (s. hierzu Ausführungen zur
Stellungnahme des Landratsamtes.)
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Stadtrat Folgendes zu beschließen:
Die Einwendungen
werden zurückgewiesen. Der Bebauungsplan Nr. 70 wird nicht geändert, lediglich
der Zulässigkeitsbereich im Bereich des Schulzentrums wird angepasst.
Aus den Reihen des
Gremium wird
·
auf ein
Schreiben eines Anliegers aus der Würzburger Straße Bezug genommen in dem die
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in diesem Bereich kritisch betrachtet werde
mit dem Hinweis auf die dort vorherrschende Wohnbebauung und der Nähe von
verschiedenen Bildungseinrichtungen. Herr Wolter antwortet hierzu, dass die
Überlegung des Wegfalls oder der Verringerung der Fläche problematisch sei, da
die Festlegung der zulässigen Gebiete für Vergnügungsstätten mit dem Büro
Acocello abgestimmt und vom Stadtrat gebilligt sei und bereits in den Bebauungsplanentwurf
eingearbeitet wurde. Würde eine Herausnahme oder Verkleinerung dieses Bereiches
aus dem zu beschließenden Vergnügungsstättenkonzeptes erfolgen, würde das
gesamte Konzept in Frage gestellt werden. Bei Betrachtung und Bewertung des
gesamten Konzeptes müsse auch der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden.
Im weiteren Verlauf des Gesprächs wird aus dem Gremium heraus gebeten, darauf
zu achten, dass es in diesem Bereich keine weitere Verschlechterung der
bisherigen Situation gäbe.
·
angemerkt,
dass die bestehenden Spielhallen Bestandsschutz haben und keine weiteren
Verschlechterungen zu befürchten haben. Frau OB Seidel führt aus, im Fall eines
neuen Betreibers habe die Bauverwaltung die Möglichkeit hier steuernd
einzugreifen.
·
die
vorgestellte Planung positiv bewertet. Hinterfragt wird jedoch das Gebiet um
die Welserstraße und die Bahnhofstraße und darum gebeten, keine weitere
Spielhalle mehr zuzulassen, da dort bereits vier angesiedelt seien. Begründet
werde dies damit, dass es dort viele soziale Brennpunkte gäbe. In den weiteren
Ausführung wird darauf hingewiesen, dass die Verkaufsfläche des ehem. Teppichmarktes
leerstünde und befürchtet werden, dass dort in Kürze eine Spielhalle einziehen
werde. Zudem habe sich die evang. Kirche in diesem Sprengel für das Objekt
eines dort ansässigen Bio-Marktes interessiert. Auf Grundlage dieser
Gegebenheiten solle das Gebiet aus dem Konzept herausgenommen werden. Herr
Büschl führt aus, dass die Anfrage bezüglich des Biomarktes nicht bestätigt
werden könne. Die Kirche habe ihre eigene Immobilienpolitik zu vertreten.
Aufgrund solcher speziellen Konstellationen könne die Ausweisung nicht in Frage
gestellt werden. Frau OB Seidel ergänzt, dass eine bestimmte Anzahl von Flächen
zur Verfügung gestellt werden müsse, wenn dies nicht geschehe werde
Verhinderungsplanung betrieben. Es müsse so agiert werden, dass das Konzept
nicht angreifbar sei. Der Bestand sei baurechtlich nicht angreifbar, wenn überhaupt,
dann nur über die Konzession. Frau OB Seidel stellt fest, dass der Bestand an
Spielhallen sehr hoch sei und man müsse beobachten, dass sich dieser nicht
zuspitzt.
Beschluss:
1. Beschluss des Konzepts zur
Steuerung von Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach (2017) als
städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
Der Bauausschuss nimmt das Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach (2017) zur Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat Folgendes zu beschließen:
Das Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach (2017) wird als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen.
2. Offenlegungsbeschluss für den Bebauungsplan
Nr. 70 „zur Regelung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der Stadt Ansbach“
Es wird von den Stellungnahmen Kenntnis genommen. Die
Anregungen werden wie aufgeführt im Bebauungsplan Nr. 70 „zur Steuerung der
Vergnügungsstätten im Stadtgebiet Ansbach“ berücksichtigt.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat Folgendes zu beschließen:
Der Bebauungsplan Nr. 70 „zur Steuerung der Vergnügungsstätten im Stadtgebiet Ansbach“ ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.