Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Anfragen/Bekanntgaben

BezeichnungInhalt
Sitzung:07.03.2017   HFWA/003/2017 
DokumenttypBezeichnungAktionen

5.1. Zuschuss Mobilitätsticket

 

Herr Schwarzbeck trägt vor:

 

Im Zeitraum von April bis Dezember 2016 wurden bei der Stadt Ansbach verschiedene Zeitkarten für 589 Monate (á 10,00 €) eingereicht und positiv abgewickelt.

 

Dies ergibt einen Gesamtbetrag i.H.v.                                                            5.890,00 €.

 

In den Monaten Januar bis März wurden über das Sozialticket Erstattungen von zusammen 3.450,00 € durch das Sozialamt ausgezahlt.

                                                                                                                                                  

Insgesamt sind Ausgaben von 9.340,00 € entstanden.

 

Nachrichtlich:

 

Es waren 44 Jahreskarten mit verschiedenen Laufzeiten in 2016 darunter.

 

Zeitaufwand für die Sachbearbeitung von April bis Dezember 2016 31,75 Std. + anteiliger Aufwand Stadtkasse 3 – 4 Std.

 

10 Ablehnungen wurden wegen falscher Fahrscheine oder sonstiger falscher Angaben gefertigt.

 

10 Anträge wurden zurückgestellt, da die Originalfahrscheine noch benötigt wurden.

 

Herr Hüttinger erachtet den Zuschuss der Mobilitätstickets als unsinnigen Verwaltungsaufwand. Es müsse hier mit den Stadtwerken gesprochen werden, da der Aufwand für die Verwaltung zu groß sei.

 

 

 

 

5.2. Genehmigung des Haushalts 2017

 

Herr Schwarzbeck erläutert folgendes:

 

I.    Das Genehmigungsschreiben der Regierung von Mittelfranken vom 14.02.2017 enthält Ausführungen zur Haushaltssatzung 2017 die wie folgt zusammengefasst werden können:

 

a) Die dauernde Leistungsfähigkeit ist gegeben. Insbesondere die Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt überschreitet die gesetzlich geforderte Mindestzuführung um das Mehrfache.

 

b) Die freie Finanzspanne wird seitens der Regierung von Mittelfranken mit zufriedenstellend beurteilt. Diese freie Finanzspanne dient der Eigenfinanzierung von Investitionen im Vermögenshaushalt.

 

c)   Die geplanten Kreditaufnahmen wurden rechtsaufsichtlich genehmigt, da eine geordnete Haushaltswirtschaft festgestellt wurde. Diese geordnete Haushaltswirtschaft ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Mindestzuführung an den Vermögenshaushalt auch in der mittelfristigen Planung bis 2020 vorgesehen ist.

 

d) Die hohen Verpflichtungsermächtigungen für die kommenden Jahre i.H.v. 8,9 Mio. € wurden genehmigt, weil „durch diese der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird“.

 

f)   Zu den Straßenausbaubeiträgen führt die Regierung von Mittelfranken folgendes aus: „Der Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung ist bisher von der Stadt Ansbach abgelehnt worden. Der BayVGH hat entschieden, dass Gemeinden grundsätzlich zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verpflichtet sind (Urteil vom 09.11.2016).

 

      Herr Schwarzbeck führt an, dass das Urteil vom 09.11.2016 noch nicht rechtskräftig sei, da der Ausgang der Nichtzulässigkeitsbeschwerde noch offen sei.

 

Aufgrund der Wechselwirkung zwischen den haushaltswirtschaftlichen Grundsätzen und der Sollvorschrift des Art. 5 Abs. 1 S. 3 KAG verbleibt nur ein sehr eng begrenzter Bereich innerhalb dessen eine Gemeinde auf den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung als unabdingbare Voraussetzung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichten kann“. Ergänzend führt die Regierung von Mittelfranken aus, dass es sich bei den Straßenausbaubeiträgen um vorrangige Einnahmenmöglichkeiten der Stadt handelt, die einer Kreditaufnahme prinzipiell vorangestellt werden müsse. Eine derart klare Aussage zu dem Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung erfolgt bisher seitens der Rechtsaufsichtsbehörde nicht. Insbesondere der Hinweis, dass Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen einer Kreditaufnahme vorangestellt werden müssen, sollte dringend beachtet werden.

 

  Herr Schwarzbeck verliest anschließend noch die Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken.

 

 

 

 

5.3. Verkaufsoffene Sonntage

 

Herr Kleinlein beantwortet eine Anfrage der Offenen Linken zum Thema „verkaufsoffene Sonntage“. Es wurde gefragt, ob die aktuell gültige Verordnung der Stadt Ansbach der im letzten Jahr geänderten Rechtsprechung entspreche.

 

Am 26.10.2015 wurde beschlossen, dass es 2017 drei verkaufsoffene Sonntage in Ansbach gäbe. Diese seien der 02.04.2017, der 18.06.2017 (Altstadtfest) sowie der 12.11.2017 (Martini Markt).

 

Bereits bisher war die Voraussetzung zur Öffnung der Geschäfte an Sonntagen, dass diese im konkreten Fall zur Versorgung der Bevölkerung anlässlich einer Veranstaltung offen gehalten werden.

 

Dieses Erfordernis hat das BVerwG im v. J. dahingehend präzisiert, dass für den betroffenen Sonntag nicht die Öffnung der Geschäfte, sondern vielmehr die Veranstaltung selbst prägend sein muss. Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch die Veranstaltung selbst mehr Leute angezogen werden würden, als durch die geöffneten Geschäfte. Dies wäre nicht nur zu behaupten, sondern schlüssig darzulegen, ggf. durch Gutachten, Studien oder entsprechende Berechnungen.

 

Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, eine entsprechende Prognose zu erstellen, vielmehr muss die zuständige Stelle (Stadt) eine derartige Prognose abgeben und untermauern.

 

Diese Rechtsprechung ist ab sofort zu beachten. Für den 02.04.2017 sieht Herr Kleinlein keine Probleme. Es erfolge eine Rücksprache mit „Citymarketing“, welche Veranstaltung einen gewissen Besucherstrom auslösen würde und welche auch als attraktiv gewertet werden könne. Keinerlei Probleme ergeben sich auch bei dem verkaufsoffenen Sonntag anlässlich des Altstadtfestes.

 

Ob der Martini Markt eine überaus große Anziehungskraft habe sei fraglich, hier werde man sich um entsprechende Lösungen bemühen.

 

Herr Meyer fragt an, ob die Gewerkschaft ver.di eine Klage bezüglich des 02.04.2017 und 12.11.2017 anstreben könne. Dies kann nicht ausgeschlossen werden.

 

Herr Porzner regt an, als Event sogenannte „Foodtrucks“ einzuladen, da diese, wie aus der Vergangenheit ersichtlich, einen enormen Besucherstrom anziehen werden.

 

 

5.4. Weihnachtsmarkt

 

Herr Sauerhöfer teilt mit, dass auf der Homepage der Stadt Ansbach der Beginn des Weihnachtsmarktes falsch eingestellt wurde. Nach kurzer Besprechung wird allgemein bestätigt, dass dieser immer erst am 30.11. des Jahres beginne.

 

Frau OB Seidel wird hier eine Richtigstellung veranlassen.