Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung

BezeichnungInhalt
Sitzung:07.02.2017   HFWA/002/2017 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2
Vorlage:  40/007/2017 

Herr Schwarzbeck erläutert:

 

Im Vergleich zu anderen Städten, sei die Stadt Ansbach mit den Gebühren deutlich unter deren Limit.

 

Die Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Ansbach trat zum 1. Januar 1981 in Kraft. Mit der 1. Änderungssatzung wurde zum 1. Januar 1982 das Gebührenverzeichnis neu gefasst, mit der 2. Änderungssatzung wurden zum 1. Januar 2002 die Beträge in Euro ausgewiesen. Eine Gebührenerhöhung war damit nicht verbunden. Die derzeitigen Rahmengebühren sind somit seit nunmehr 35 Jahren unverändert geblieben.

 

Im vorliegenden Entwurf der 3. Änderungssatzung wurden die Mindest- und Höchstsätze jeweils um 50 % angehoben. Die Gebührensatzung gibt für die einzelnen Sondernutzungen den Gebührenrahmen vor, die konkrete Gebührenhöhe wird vom Hochbau- und Bauordnungsamt einzelfallbezogen festgesetzt. Derzeit wird in vielen Fällen bereits der Höchstsatz angewandt, weshalb dem Fachamt die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die Gebühren bei Bedarf angemessen bzw. dem Aufwand entsprechend zu erhöhen. Lediglich für die Aufstellung von Plakatständern wird derzeit nur die Mindestgebühr von 0,50 € pro Plakat und Tag berechnet. Hier würde sich eine Gebührenerhöhung auf 0,75 € ergeben. Dies erscheint jedoch aufgrund der regelmäßig notwendigen Kontrollen und Abräumaktionen nicht beseitigter Plakate durch das Betriebsamt gerechtfertigt. Plakate für gemeinnützige und politische Zwecke können nach wie vor kostenlos aufgestellt werden.

 

Einer Änderung im Satzungstext bedarf § 4 Abs. 5. Hier ist noch geregelt, dass die Gebühren auf volle Deutsche Mark aufgerundet werden. Da bislang zum Teil schon Gebühren mit unrunden Cent-Beträgen berechnet werden, kann auf Rundungen zu Lasten der Gebührenschuldner künftig verzichtet werden. Es wird in diesem Absatz nur noch die Höhe der Mindestgebühr pro Sondernutzung festgelegt.

 

Ein direkter Vergleich mit anderen Städten ist nur bedingt möglich, da unterschiedliche Gebührenmaßstäbe zugrunde gelegt werden. Eine Übersicht über einige Gebührensätze in ausgewählten Städten kann der beiliegenden Tabelle entnommen werden.

 

Herr Illig bittet darum, die Gewerbetreibenden bei dauerhafter Sondernutzung vor Fälligkeit der Gebühr anzuschreiben, damit Mahnbescheide vermieden werden.

 

Frau Oberbürgermeisterin Seidel erklärt hierzu, dass dies die Verwaltungskosten immens steigern würde und in keinem Verhältnis stünde. Unternehmer sollten dies ohne zusätzliche Erinnerung schaffen.

 

Herr Meyer fragt an, wann die Gebührenerhöhung käme und auf welche Einzelfälle diese zutreffe.

 

Herr Schwarzbeck führt zur Anfrage von Herrn Illig ergänzend aus, dass nur ein Bescheid ergehen würde, wenn sich tatsächlich eine Änderung der Gebühren errechne. Zu den Ausführungen von Herrn Meyer wird noch einmal eingehend erklärt, dass sich nur der Gebührenrahmen um 50 % erhöhen würde.

 

Daraus ergibt sich nur bei gewerblicher Plakatierung eine Gebührenerhöhung, da hier bisher nur die Mindestgebühr erhoben wird.


Beschlussempfehlung:

 

Der Stadtrat erlässt die „Satzung zur dritten Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung“ in der Fassung des Entwurfs vom 3. Januar 2017. Dieser Entwurf wird der Sitzungsniederschrift beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses.