Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 29.11.2016 SR/011/2016 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 35, Nein: 1 |
Vorlage: | 30/026/2016 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 142 KB |
Herr
Büschl verweist auf den ausführlichen Sachvortrag und die einstimmige
Beschlussempfehlung im BA am 21.11.2016. Anschließend trägt er den
Beschlussvorschlag vor.
Herr
Hüttinger legt großen Wert darauf, dass in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
ein Verbot zur Errichtung eines Stacheldrahtzaunes aufgenommen wird.
Herr Büschl
erklärt, dass seiner Kenntnis bislang kein Stacheldraht vorgesehen sei, die
Anlagen jedoch generell aus Sicherheitsgründen eingefriedet werden. Er wird an
den Vorhabenträger mit der Bitte um Regelung dieses Ausschlusses herantreten,
kann aber heute nicht zusagen, ob dies vertraglich geregelt werden kann.
Beschluss
entsprechend der Beschlussempfehlung des Bauausschusses vom 21.11.2016:
a) Für
die Errichtung von Photovoltaikanlagen an der BAB A6 südwestlich
Bernhardswinden werden der Flächennutzungsplan geändert und ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Dieser erhält die Bezeichnung „vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. Be2 PV Anlagen an der BAB A6 südwestlich Bernhardswinden“.
Der Geltungsbereich entspricht dem im Bebauungsplanentwurf vom 16.11.2016
festgesetzten Geltungsbereich.
Der
Flächennutzungsplan wird entsprechend mit dem Deckblatt Nr. 31 geändert.
b) Die Verwaltung wird beauftragt zur o.g.
Bauleitplanung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem.
§3(1) und §4(1) BauGB durchzuführen.