Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Deckblatt Nr. 31 zum Flächennutzungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan Be2 PV Anlagen an der BAB A6 südwestlich Bernhardswinden
a) Änderungs- und Aufstellungsbeschluss
b) Beschluss zur frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

BezeichnungInhalt
Sitzung:21.11.2016   BA/010/2016 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/026/2016 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Wolter erläutert anhand einer dig. Präsentation und auf Grundlage nachstehender Sitzungsvorlage das weitere Vorgehen.

 

Ausgangssituation

Die Energiekonzepte Bayern SP1 GmbH und Co. KG aus Ansbach Deßmannsdorf beabsichtigt südlich des Ortsteils Bernhardswinden und östlich der Kreisstraße nach Rös auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen eine Photovoltaikfreiflächenanlage zu entwickeln. Die hierfür angedachten Flächen sind im Rahmenplan der Stadt Ansbach für die Entwicklung von Photovoltaikanlagen enthalten. Die Flächen befinden sich zudem in dem von der Fördergesetzgebung erfassten 110m Bereich nördlich der Autobahn BAB A6.

 

Die Flächen sind im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Ansbach als Grünflächen dargestellt.

 

Der Vorhabenträger hat den Antrag gestellt für die zur Nutzung als Photovoltaikfreiflächenanlage vorgesehenen Flächen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB aufzustellen.

 

Planungsziel

Das Planungsgebiet befindet sich südlich des Ortsteils Bernhardswinden. Im Umgriff sind entsprechend des bisherigen Flurkatasters Teilflächen der Flurnummern 72, 73, 73/2, 74/2, 74/4, 74/5, 310/6, 310/42, 310/44, 310/45 sowie 310/46, jeweils Gemarkung Bernhardswinden, enthalten. Die Fläche des Planungsgebiets einschließlich der als Ausgleichsflächen vorgesehenen Bereiche umfasst ca. 2,7 ha. Für die Errichtung der Solarmodule ist hiervon eine Fläche 2,1 ha vorgesehen.

 

Dieser Bereich des Planungsgebietes wird als Sondergebiet gem. § 11 (2) BauNVO festgesetzt.

 

Für die Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie werden max. Traufhöhen für Betriebsgebäude definiert und max. Anlagehöhen für Solarmodule vorgesehen.

 

Die notwendigen Einfriedungen der Anlage sind nur entlang der dargestellten Sondergebietsfläche zulässig, so dass die umgebenden Grünflächen weiterhin der freien Natur zugänglich sind. Verblendungen der Einfriedung sind nur zulässig, soweit sie dem Blendschutz der Verkehrsteilnehmer auf den umliegenden Straßen dienen.

 

Verfahren

Die Flächen für das Vorhaben befinden sich im Bereich des laufenden Flurbereinigungsverfahrens in Bernhardswinden. Für den Planungsbereich erfolgt eine Neuordnung der Grundstückszuschnitte. Diese ist bereits angeordnet, aber noch nicht abschließend vollzogen. Die Verträge des Vorhabenträgers wurden daher bereits mit den neuen Grundeigentümern geschlossen.

Der Vorhabenträger hat gegenüber der Stadt Ansbach die Übernahme der anfallenden Kosten für die notwendigen Bauleitplanverfahren erklärt. Weitergehende Vereinbarungen mit dem Vorhabenträger sind im Rahmen des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vertraglich zu regeln. Dies betrifft insbesondere auch die Regelung einer Rückbauverpflichtung für die Anlage.

 

Gutachten

Aufgrund der Lage der Flächen für die Solarmodule im Bereich der Anbaubeschränkungszone der Autobahn wurde im Vorfeld im Vorfeld ein Blendgutachten für die geplanten Solarmodule erstellt. Gem. der Ergebnisse des Gutachtens ist zwingend eine Ausrichtung der Module mit Traufe und First in Nord-Süd-Richtung erforderlich, um Blendungen der Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn bestmöglich zu vermeiden. Dies ist als Festsetzung in den Bebauungsplan mit aufgenommen worden.

 

Zur Überprüfung auf artenschutzrechtlich relevante Aspekte wurde im Vorfeld der Planungen durch einen Fachgutachter eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für die Fläche und das Umfeld vorgenommen. Der Untersuchungsumfang wurde im Vorfeld im dem Umweltamt der Stadt Ansbach abgestimmt und im Rahmen der Abschichtung auf die potentiell relevanten Arten beschränkt. Der Gutachter kommt im Ergebnis zu dem Schluss, dass durch die Planungen keine Auswirkungen auf artenschutzrechtlich geschützte Tierarten vorliegen. Insbesondere ist kein Tötungsverbot erfüllt. Geschützte Pflanzenarten sind ebenfalls nicht von der Maßnahme betroffen.

 

Seitens des Gutachters werden Empfehlungen zur Vermeidung und Minimierung der Auswirkungen des Eingriffs vorgeschlagen. Diese sind als Festsetzungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen worden.

 

Im Rahmen des Umweltberichts werden die Auswirkungen auf die zu beachtenden Schutzgüter behandelt.

 

Zur Grüngestaltung des Planungsgebietes werden Maßgaben getroffen, so dass eine gute Durchgrünung und Eingrünung sichergestellt ist.

 

Für die Planungen sind aufgrund des Eingriffes in Natur und Landschaft Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Insgesamt wird eine Ausgleichsfläche von 4.500 m² angelegt. Diese ist nicht eingefriedet und dauerhaft frei zugänglich.

 

Parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll gem. § 8 (3) BauGB der Flächennutzungsplan im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geändert werden. Die bisher als Grünflächen dargestellten Flächen werden als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlagen dargestellt.

 

Im Anschluss an den Sachvortrag wird aus dem Gremium heraus

 

·         kritisiert, dass der Wortlaut der im Vertrag aufgenommenen Rückbauverpflichtung nach Beendigung der Nutzung detaillierter zu formulieren sei. Herr Wolter stellt fest, dass diese rechtssicher umgesetzt werde.

·         die Rückbauverpflichtung bei bestehen Anlagen angesprochen. Herr Büschl führt aus, dass auch hier entsprechende Regelungen aufgenommen seien.

·         die Absicherung der Rückbauverpflichtung  unter Bezugnahme auf Einforderung einer Bankbürgschaft bei Windkraftanlagen angesprochen. Herr Büschl stellt fest, dass dieses Vorgehen auch für Photovoltaikanlagen gelte. Herr Deffner äußert die Bitte, die Bankbürgschaft zu erwirken.

·         darum gebeten, keinen Stacheldraht mit dem Zaun zu verbinden. Frau OB Seidel antwortet hierzu, dass dies nach Möglichkeit berücksichtigt werde.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

a) Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen an der BAB A6 südwestlich Bernhardswinden werden der Flächennutzungsplan geändert und ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Dieser erhält die Bezeichnung „vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. Be2 PV Anlagen an der BAB A6 südwestlich Bernhardswinden“. Der Geltungsbereich entspricht dem im Bebauungsplanentwurf vom 16.11.2016 festgesetzten Geltungsbereich.

 

Der Flächennutzungsplan wird entsprechend mit dem Deckblatt Nr. 31 geändert.

 

b) Die Verwaltung wird beauftragt zur o.g. Bauleitplanung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. §3(1) und §4(1) BauGB durchzuführen.