Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 21.11.2016 BA/010/2016 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/026/2016 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 142 KB |
Herr
Wolter erläutert anhand einer dig. Präsentation und auf Grundlage nachstehender
Sitzungsvorlage das weitere Vorgehen.
Ausgangssituation
Die
Energiekonzepte Bayern SP1 GmbH und Co. KG aus Ansbach Deßmannsdorf
beabsichtigt südlich des Ortsteils Bernhardswinden und östlich der Kreisstraße
nach Rös auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen eine
Photovoltaikfreiflächenanlage zu entwickeln. Die hierfür angedachten Flächen
sind im Rahmenplan der Stadt Ansbach für die Entwicklung von
Photovoltaikanlagen enthalten. Die Flächen befinden sich zudem in dem von der
Fördergesetzgebung erfassten 110m Bereich nördlich der Autobahn BAB A6.
Die
Flächen sind im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Ansbach als Grünflächen
dargestellt.
Der
Vorhabenträger hat den Antrag gestellt für die zur Nutzung als Photovoltaikfreiflächenanlage
vorgesehenen Flächen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB
aufzustellen.
Planungsziel
Das Planungsgebiet befindet sich südlich
des Ortsteils Bernhardswinden. Im Umgriff sind entsprechend des bisherigen
Flurkatasters Teilflächen der Flurnummern 72, 73, 73/2, 74/2, 74/4, 74/5,
310/6, 310/42, 310/44, 310/45 sowie 310/46, jeweils Gemarkung Bernhardswinden,
enthalten. Die Fläche des Planungsgebiets einschließlich der als
Ausgleichsflächen vorgesehenen Bereiche umfasst ca. 2,7 ha. Für die Errichtung
der Solarmodule ist hiervon eine Fläche 2,1 ha vorgesehen.
Dieser
Bereich des Planungsgebietes wird als Sondergebiet
gem. § 11 (2) BauNVO festgesetzt.
Für die
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie werden max. Traufhöhen für
Betriebsgebäude definiert und max. Anlagehöhen für Solarmodule vorgesehen.
Die notwendigen Einfriedungen der Anlage
sind nur entlang der dargestellten Sondergebietsfläche zulässig, so dass die
umgebenden Grünflächen weiterhin der freien Natur zugänglich sind. Verblendungen
der Einfriedung sind nur zulässig, soweit sie dem Blendschutz der
Verkehrsteilnehmer auf den umliegenden Straßen dienen.
Verfahren
Die
Flächen für das Vorhaben befinden sich im Bereich des laufenden Flurbereinigungsverfahrens in Bernhardswinden.
Für den Planungsbereich erfolgt eine Neuordnung der Grundstückszuschnitte.
Diese ist bereits angeordnet, aber noch nicht abschließend vollzogen. Die
Verträge des Vorhabenträgers wurden daher bereits mit den neuen
Grundeigentümern geschlossen.
Der
Vorhabenträger hat gegenüber der Stadt Ansbach die Übernahme der anfallenden Kosten für die notwendigen
Bauleitplanverfahren erklärt. Weitergehende Vereinbarungen mit dem Vorhabenträger
sind im Rahmen des Durchführungsvertrags
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vertraglich zu regeln. Dies betrifft
insbesondere auch die Regelung einer Rückbauverpflichtung für die Anlage.
Gutachten
Aufgrund
der Lage der Flächen für die Solarmodule im Bereich der Anbaubeschränkungszone
der Autobahn wurde im Vorfeld im Vorfeld ein Blendgutachten für die geplanten Solarmodule erstellt. Gem. der
Ergebnisse des Gutachtens ist zwingend eine Ausrichtung der Module mit Traufe
und First in Nord-Süd-Richtung erforderlich, um Blendungen der
Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn bestmöglich zu vermeiden. Dies ist als
Festsetzung in den Bebauungsplan mit aufgenommen worden.
Zur
Überprüfung auf artenschutzrechtlich relevante Aspekte wurde im Vorfeld der
Planungen durch einen Fachgutachter eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung für die Fläche und das Umfeld vorgenommen.
Der Untersuchungsumfang wurde im Vorfeld im dem Umweltamt der Stadt Ansbach
abgestimmt und im Rahmen der Abschichtung auf die potentiell relevanten Arten
beschränkt. Der Gutachter kommt im Ergebnis zu dem Schluss, dass durch die
Planungen keine Auswirkungen auf artenschutzrechtlich geschützte Tierarten
vorliegen. Insbesondere ist kein Tötungsverbot erfüllt. Geschützte
Pflanzenarten sind ebenfalls nicht von der Maßnahme betroffen.
Seitens
des Gutachters werden Empfehlungen zur Vermeidung und Minimierung der Auswirkungen des Eingriffs vorgeschlagen. Diese
sind als Festsetzungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen
worden.
Im Rahmen des Umweltberichts werden die Auswirkungen
auf die zu beachtenden Schutzgüter behandelt.
Zur Grüngestaltung des Planungsgebietes
werden Maßgaben getroffen, so dass eine gute Durchgrünung und Eingrünung
sichergestellt ist.
Für die Planungen
sind aufgrund des Eingriffes in Natur und Landschaft Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Insgesamt wird eine
Ausgleichsfläche von 4.500 m² angelegt. Diese ist nicht eingefriedet und
dauerhaft frei zugänglich.
Parallel zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll gem. § 8 (3) BauGB der Flächennutzungsplan im Bereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans geändert werden. Die bisher als Grünflächen dargestellten
Flächen werden als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlagen dargestellt.
Im Anschluss an den
Sachvortrag wird aus dem Gremium heraus
· kritisiert, dass der Wortlaut der im Vertrag aufgenommenen Rückbauverpflichtung nach Beendigung der Nutzung detaillierter zu formulieren sei. Herr Wolter stellt fest, dass diese rechtssicher umgesetzt werde.
· die Rückbauverpflichtung bei bestehen Anlagen angesprochen. Herr Büschl führt aus, dass auch hier entsprechende Regelungen aufgenommen seien.
· die Absicherung der Rückbauverpflichtung unter Bezugnahme auf Einforderung einer Bankbürgschaft bei Windkraftanlagen angesprochen. Herr Büschl stellt fest, dass dieses Vorgehen auch für Photovoltaikanlagen gelte. Herr Deffner äußert die Bitte, die Bankbürgschaft zu erwirken.
· darum gebeten, keinen Stacheldraht mit dem Zaun zu verbinden. Frau OB Seidel antwortet hierzu, dass dies nach Möglichkeit berücksichtigt werde.
Beschluss:
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
a) Für
die Errichtung von Photovoltaikanlagen an der BAB A6 südwestlich
Bernhardswinden werden der Flächennutzungsplan geändert und ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Dieser erhält die Bezeichnung „vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. Be2 PV Anlagen an der BAB A6 südwestlich Bernhardswinden“.
Der Geltungsbereich entspricht dem im Bebauungsplanentwurf vom 16.11.2016
festgesetzten Geltungsbereich.
Der
Flächennutzungsplan wird entsprechend mit dem Deckblatt Nr. 31 geändert.
b) Die Verwaltung wird beauftragt zur o.g.
Bauleitplanung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem.
§3(1) und §4(1) BauGB durchzuführen.