Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Industrie- und Gewerbegebiet Brodswinden Süd und Brodswinden Ost: Deckblatt Nr. 3 zum Bebauungsplan Nr. B 13 und Änderung Bebauungsplan Nr. B 11 - textliche Neufestsetzung der externen Ausgleichsflächen und Entfall Industriegleis; Bericht über die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, Erweiterung Änderungsbeschluss und Geltungsbereich, Beschluss zur Offenlegung

BezeichnungInhalt
Sitzung:29.11.2016   SR/011/2016 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/027/2016 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Büschl verweist auf die detaillierte Sitzungsvorlage, den ausführlichen Sachverhaltsvortrag, die Behandlung im BA am 21.11.2016 und die einstimmige Beschlussempfehlung. Er zeigt anhand von Folien das Verfahren auf.

 

Ein weiterer Sachvortrag wird nicht gewünscht.


Beschluss entsprechend der Beschlussempfehlung des Bauausschusses vom 21.11.2016:

 

Der Geltungsbereich der Änderung wird um den Bereich der Gleisvorbehaltsfläche des Bebauungsplanes B 11 - wie im Entwurf vom 08.11.2016 dargestellt - erweitert. Zum Entfall des gesamten geplanten Industriegleises im Industrie- und Gewerbegebiet Brodswinden wird die Änderung der Bebauungspläne Nr. 13 und B 11 beschlossen.

 

Das Deckblatt erhält die neue Bezeichnung:

Industrie- und Gewerbegebiet Brodswinden Süd und Brodswinden Ost: Deckblatt Nr. 3 zum Bebauungsplan Nr. B 13 und Änderung Bebauungsplan Nr. B 11 - textliche Neufestsetzung der externen Ausgleichsflächen und Entfall Industriegleis

 

Es handelt sich um eine Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB. Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht sind nicht erforderlich.

 

Das Deckblatt Nr. 3 zum Bebauungsplan Nr. B 13 und Änderung Bebauungsplan Nr. B 11 - textliche Neufestsetzung der externen Ausgleichsflächen und Entfall Industriegleis in der Fassung vom 08.11.2016 wird zur Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Den von der Planung berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu geben.