Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 11.10.2016 SR/009/2016 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 36, Nein: 3 |
Vorlage: | 30/021/2016 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|---|---|
Vorlage 154 KB |
Herr Büschl führt aus, dass diese Thematik bereits
ausführlich im Bauausschuss diskutiert und dem Stadtrat einstimmig empfohlen
wurde. Er leitet an Herrn Helbig weiter, der die Konzeption anhand einer
Präsentation vorträgt.
Herr Helbig, Mitarbeiter des Büros Dr. Donato Acocella,
steht dem Gremium auch heute zur Erläuterung des Vergnügungsstättenkonzeptes
zur Verfügung. Aktuell bestehe zur Sicherung des Planverfahrens eine
Veränderungssperre. In den letzten Jahren habe es eine vermehrte
Standortnachfrage von Spiel- und Automatenhallen sowie von Wettbüros gegeben.
In der Stadt Ansbach bestehe bereits eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an
Vergnügungsstätten (Spielhallen). Es gehe heute um die Erweiterung des
Aufstellungsbeschlusses und die Ausdehnung des Geltungsbereiches auf das
gesamte Stadtgebiet. Dadurch sei auch der erneute Erlass der Veränderungssperre
zur Sicherung der Planung sinnvoll. Aus städtebaulicher Sicht sollte eine
Steuerung von Vergnügungsstätten im Sinne eines Konzeptes erfolgen. Dieses Konzept
lege Bereiche fest, die gegenüber Vergnügungsstätten als empfindlich gelten und
Bereiche, die für Vergnügungsstätten grundsätzlich zulässig seien.
Herr Helbig erläutert anhand einer Präsentation
Ø die Notwendigkeit einer Konzeption
Ø das vielfältige Störpotential von
Spielhallen
Ø die bereits angesiedelten Vergnügungsstätten
in Ansbach
Ø eine Standort- und Funktionsanalyse
Ø die Bewertung der einzelnen Standorte
Ø die Definition von Zulässigkeitsbereichen
Ø die Ansätze zu Steuerungsstrategien
Ø die zwei Varianten/ Ansätze zu den
Steuerungsstrategien
Abschließend erläutert Herr Helbig, dass ein genereller Ausschluss von Spielhallen
rechtlich nicht möglich sei. Im heute vorgestellten Konzept gehe es deshalb um
eine Steuerungsempfehlung zur Umsetzung in die Bauleitplanung.
Aus dem Gremium
heraus wird die Zulässigkeit von Spielhallen und Wettbüros in der Rothenburger
Straße/ Würzburger Landstraße aufgrund der räumlichen Nähe zum Schulstandort
Nord als kritisch angesehen. Herr Helbig
weist darauf hin, dass bestehende Spielhallen/ Wettbüros einen Bestandschutz
genießen. Alternativ könnte allen Spielhallen/Wettbüros die Konzession entzogen
und eine Neuverteilung vorgenommen werden. Bei diesem Vorgehen müsste die Stadt
allerdings mit Klagen der Betreiber rechnen. Bei der Erstellung des Gutachtens
seien alle im Stadtgebiet liegenden Gewerbegebiete bewertet worden. In den
nicht vorgeschlagenen Gebieten sei die planungsrechtliche Nutzung deutlich
stärker als in den drei vorgeschlagenen Bereichen. Hier liege ein deutlich
höherer Anteil an publikumsorientierten Betrieben vor.
Herr Meyer bittet um eine Abstimmung über die einzelnen Gebiete.
Frau OB Seidel erwidert, dass dies nicht möglich sei. Der
Beschlussvorschlag stelle eine gebündelte Empfehlung und keine Auswahlmöglichkeit
einzelner Flächen dar. Sie erläutert, dass das gesamte Stadtgebiet im Rahmen
der Betrachtung durch das Planungsbüro Dr. Acocella untersucht wurde. Es wurden
für alle Bereich die gleichen Kriterien und Maßstäbe angelegt. Das Fachbüro
habe aufgrund der Ergebnisse ein Gutachten als Grundlage erstellt. Dies sollte
dann auch akzeptiert werden. Sie weist nochmals darauf hin, dass eine
Verhinderungspolitik nicht möglich sei. Auch sie würde, wenn dies möglich wäre,
das gesamte Stadtgebiet ausschließen. Es müsse aber eine rechtssichere
Grundlage geschaffen werden. Dabei sollten so wenig Spielhallen/ Wettbüros wie
möglich zugelassen werden. Im Brückencenter bestehe zusätzlich eine
Steuerungsmöglichkeit durch die Geschäftsführung. Ihres Erachtens wurde das
Möglichste im Rahmen des Gutachtens getan.
Herr Büschl erläutert den Beschlussvorschlag mit der
Ergänzung zu TOP 5A und dem Hinweis, dass die Punkte A und B zusammen und über
Punkt C extra abgestimmt werden könne.
Beschluss
entsprechend der Empfehlung aus dem Bauausschuss vom 04.10.2016:
A) Billigung des
Entwurfs des Vergnügungsstättenkonzeptes
Der Stadtrat beschließt, das vom Büro Dr. Donato Acocella erarbeitete und vorgestellte Vergnügungsstättenkonzept als Grundlage des Bebauungsplans Nr. 70 zur Regelung von Vergnügungsstätten in Ansbach zu nutzen und damit bei der Behandlung von Einzelvorhaben anzuwenden.
B) Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses und Beschluss
zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3
Abs. 1 BauGB und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB:
Der Aufstellungsbeschluss vom 15.10.2013 für den Bebauungsplan Nr. 70 wird erweitert.
Der Geltungsbereich wird, wie im Planentwurf vom 22.08.2016 des Amts für Stadtentwicklung und Klimaschutz dargestellt, auf das gesamte Stadtgebiet ausgedehnt.
Die Bezeichnung des Bebauungsplanes Nr. 70 zur Regelung von Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich, in Meinhardswinden, Elpersdorf, Schalkhausen, Katterbach und in den Gewerbegebieten Eyb und Brodswinden wird in Bebauungsplan Nr. 70 zur Regelung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der Stadt Ansbach geändert.
Es handelt sich weiterhin um einen einfachen Bebauungsplan.
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Einarbeitung der Untersuchungsergebnisse des Gutachtens die frühzeitigen Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 BauGB und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
C) Erneuter Erlass einer neuen Veränderungssperre
Zum erneuten Erlass einer Veränderungssperre für das Plangebiet wird folgende Satzung beschlossen:
Satzung
vom 11.10.2016
über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 70 zur Regelung
von Vergnügungsstätten
für das Stadtgebiet der Stadt Ansbach
(wie im Plan vom 22.08.2016 dargestellt)
Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015, und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22.12.2015 folgende Satzung:
§ 1 Planung
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 11.10.2016 zur Regelung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der Stadt Ansbach die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Bereich des gesamten Stadtgebietes wie im Lageplan vom 22.08.2016 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 Verbote
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen, soweit es sich im die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Vergnügungsstätten handelt,
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4 Ausnahmen
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
§ 5 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan Nr. 70 in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach dem 22.10.2017.