Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: A) Vorstellung des Entwurfs zum Vergnügungsstättenkonzept
B) Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung für den Bebauungsplan Nr. 70 zur Regelung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der Stadt Ansbach gem. § 3 Abs. 1 BauGB und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
C) Erneuter Erlass einer Veränderungssperre

BezeichnungInhalt
Sitzung:11.10.2016   SR/009/2016 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 36, Nein: 3
Vorlage:  30/021/2016 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Büschl führt aus, dass diese Thematik bereits ausführlich im Bauausschuss diskutiert und dem Stadtrat einstimmig empfohlen wurde. Er leitet an Herrn Helbig weiter, der die Konzeption anhand einer Präsentation vorträgt. 

 

Herr Helbig, Mitarbeiter des Büros Dr. Donato Acocella, steht dem Gremium auch heute zur Erläuterung des Vergnügungsstättenkonzeptes zur Verfügung. Aktuell bestehe zur Sicherung des Planverfahrens eine Veränderungssperre. In den letzten Jahren habe es eine vermehrte Standortnachfrage von Spiel- und Automatenhallen sowie von Wettbüros gegeben. In der Stadt Ansbach bestehe bereits eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Vergnügungsstätten (Spielhallen). Es gehe heute um die Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses und die Ausdehnung des Geltungsbereiches auf das gesamte Stadtgebiet. Dadurch sei auch der erneute Erlass der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung sinnvoll. Aus städtebaulicher Sicht sollte eine Steuerung von Vergnügungsstätten im Sinne eines Konzeptes erfolgen. Dieses Konzept lege Bereiche fest, die gegenüber Vergnügungsstätten als empfindlich gelten und Bereiche, die für Vergnügungsstätten grundsätzlich zulässig seien.

 

Herr Helbig erläutert anhand einer Präsentation

Ø  die Notwendigkeit einer Konzeption

Ø  das vielfältige Störpotential von Spielhallen

Ø  die bereits angesiedelten Vergnügungsstätten in Ansbach

Ø  eine Standort- und Funktionsanalyse

Ø  die Bewertung der einzelnen Standorte

Ø  die Definition von Zulässigkeitsbereichen

Ø  die Ansätze zu Steuerungsstrategien

Ø  die zwei Varianten/ Ansätze zu den Steuerungsstrategien

 

Abschließend erläutert Herr Helbig, dass ein genereller Ausschluss von Spielhallen rechtlich nicht möglich sei. Im heute vorgestellten Konzept gehe es deshalb um eine Steuerungsempfehlung zur Umsetzung in die Bauleitplanung.

 

Aus dem Gremium heraus wird die Zulässigkeit von Spielhallen und Wettbüros in der Rothenburger Straße/ Würzburger Landstraße aufgrund der räumlichen Nähe zum Schulstandort Nord als kritisch angesehen. Herr Helbig weist darauf hin, dass bestehende Spielhallen/ Wettbüros einen Bestandschutz genießen. Alternativ könnte allen Spielhallen/Wettbüros die Konzession entzogen und eine Neuverteilung vorgenommen werden. Bei diesem Vorgehen müsste die Stadt allerdings mit Klagen der Betreiber rechnen. Bei der Erstellung des Gutachtens seien alle im Stadtgebiet liegenden Gewerbegebiete bewertet worden. In den nicht vorgeschlagenen Gebieten sei die planungsrechtliche Nutzung deutlich stärker als in den drei vorgeschlagenen Bereichen. Hier liege ein deutlich höherer Anteil an publikumsorientierten Betrieben vor.

 

Herr Meyer bittet um eine Abstimmung über die einzelnen Gebiete.

 

Frau OB Seidel erwidert, dass dies nicht möglich sei. Der Beschlussvorschlag stelle eine gebündelte Empfehlung und keine Auswahlmöglichkeit einzelner Flächen dar. Sie erläutert, dass das gesamte Stadtgebiet im Rahmen der Betrachtung durch das Planungsbüro Dr. Acocella untersucht wurde. Es wurden für alle Bereich die gleichen Kriterien und Maßstäbe angelegt. Das Fachbüro habe aufgrund der Ergebnisse ein Gutachten als Grundlage erstellt. Dies sollte dann auch akzeptiert werden. Sie weist nochmals darauf hin, dass eine Verhinderungspolitik nicht möglich sei. Auch sie würde, wenn dies möglich wäre, das gesamte Stadtgebiet ausschließen. Es müsse aber eine rechtssichere Grundlage geschaffen werden. Dabei sollten so wenig Spielhallen/ Wettbüros wie möglich zugelassen werden. Im Brückencenter bestehe zusätzlich eine Steuerungsmöglichkeit durch die Geschäftsführung. Ihres Erachtens wurde das Möglichste im Rahmen des Gutachtens getan.

 

Herr Büschl erläutert den Beschlussvorschlag mit der Ergänzung zu TOP 5A und dem Hinweis, dass die Punkte A und B zusammen und über Punkt C extra abgestimmt werden könne.


Beschluss entsprechend der Empfehlung aus dem Bauausschuss vom 04.10.2016:

 

A)    Billigung des Entwurfs des Vergnügungsstättenkonzeptes

 

Der Stadtrat beschließt, das vom Büro Dr. Donato Acocella erarbeitete und vorgestellte Vergnügungsstättenkonzept als Grundlage des Bebauungsplans Nr. 70 zur Regelung von Vergnügungsstätten in Ansbach zu nutzen und damit bei der Behandlung von Einzelvorhaben anzuwenden.

 

 

B) Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung  gem. § 3 Abs. 1 BauGB und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB:

 

Der Aufstellungsbeschluss vom 15.10.2013 für den Bebauungsplan Nr. 70 wird erweitert.

 

Der Geltungsbereich wird, wie im Planentwurf vom 22.08.2016 des Amts für Stadtentwicklung und Klimaschutz dargestellt, auf das gesamte Stadtgebiet ausgedehnt.

 

Die Bezeichnung des Bebauungsplanes Nr. 70 zur Regelung von Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich, in Meinhardswinden, Elpersdorf, Schalkhausen, Katterbach und in den Gewerbegebieten Eyb und Brodswinden wird in Bebauungsplan Nr. 70 zur Regelung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der Stadt Ansbach geändert.

 

Es handelt sich weiterhin um einen einfachen Bebauungsplan.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, nach Einarbeitung der Untersuchungsergebnisse des Gutachtens die frühzeitigen Beteiligungen  gem. § 3 Abs. 1 BauGB und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

 

C) Erneuter Erlass einer neuen Veränderungssperre

 

Zum erneuten Erlass einer Veränderungssperre für das Plangebiet wird folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung

vom 11.10.2016

über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 70 zur Regelung von Vergnügungsstätten

für das Stadtgebiet der Stadt Ansbach

(wie im Plan vom 22.08.2016 dargestellt)

 

Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015, und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22.12.2015 folgende Satzung:

 

§ 1       Planung

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 11.10.2016 zur Regelung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der Stadt Ansbach die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2       Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Bereich des gesamten Stadtgebietes wie im Lageplan vom 22.08.2016 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 3       Verbote

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen, soweit es sich im die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Vergnügungsstätten handelt,

 

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

§ 4       Ausnahmen

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

§ 5       In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan Nr. 70 in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach dem 22.10.2017.