Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Gebührenerhöhung im Bereich der Fleischhygiene ab 01.01.2017

BezeichnungInhalt
Sitzung:05.10.2016   HFWA/009/2016 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  40/037/2016 

Herr Schwarzbeck erläutert den Sachverhalt:

 

Im Bereich der Fleischhygiene wurden die Gebührensätze letztmalig zum 01.01.2012 erhöht.

 

Der Unterabschnitt 5451 – Fleischhygiene- schloss im Jahr 2015 mit einem Defizit von 29.551,23 € ab. Auch in den Vorjahren waren trotz Gebührenerhöhung zum 01.01.2012 weiterhin konstante Unterdeckungen zu verzeichnen.

 

Die Entwicklung der rückläufigen Einnahmen liegt laut Frau Meyer darin begründet, dass vor allem die Hausschlachtungen immer weniger werden und sich voraussichtlich auch auf einem eher niedrigen Niveau einpendeln werden. Demgegenüber bleibt ihre Arbeitszeit jedoch gleich, da sie aufgrund vermehrter Ermittlungstätigkeiten durch Ministerial- und Regierungsanfragen wegen ständig neuer Fleisch- und Eierskandale ihre Arbeitszeit hierfür aufbringen muss. Diese Tätigkeiten werden voraussichtlich in der Tendenz sogar eher noch zunehmen.

 

Zum 01.05.2015 wurden die Gebühren für den Bereich der Fleischhygiene beim Landratsamt Ansbach erhöht. Schon bei der Gebührenerhöhung 2012 hat sich die Stadt Ansbach an den Gebühren des Landratsamtes Ansbach orientiert. Es wird vorgeschlagen, sich auch jetzt an die Gebühren des Landratsamtes Ansbach anzupassen (vgl. hierzu Anlage 2, Gegenüberstellung der Gebühren von Stadt und Landkreis Ansbach).

 

Die Gebührenerhebung im Bereich der Fleischhygiene richtet sich seit 01.01.2008 nach Tarif-Stellen des Kostenverzeichnisses, welches für die Gebührenerhebung Rahmengebühren festlegt.

 

Bereits die letzte Kalkulation ergab, dass kostendeckende Gebühren bei den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen auch bei Ausschöpfung des Höchstsatzes der Rahmengebühren nicht erreicht werden können. Ein Fehlbetrag kann aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht vermieden, jedoch durch eine Gebührenanhebung durchaus abgemildert werden.

 

Herr Hüttinger bringt den Einwand, dass die Hausschlachtung zu teuer sei gegenüber der gewerblichen Schlachtung und bittet die Sätze für die Hausschlachtungen denen der gewerblichen Schlachtungen anzugleichen (= geringfügig abzusenken).

 

Des Weiteren sei das Datum 1. Januar 2014 der Anlage 2 unrichtig. Dies muss richtig heißen 1. Januar 2012. Dies wurde von Herrn Schwarzbeck dann sogleich mündlich korrigiert.

 

Ergänzend wird von Herrn Schwarzbeck ausgeführt, dass die bei der Stadt Ansbach tätige Tierärztin angeregt hat, die Gebühren für die Schlachtung von Schafe und Ziegen im gewerblichen Bereich nicht zu erhöhen.

 

Dieser Vorschlag beruht auf Erfahrungen, da Schlachtungen in einem Betrieb meistens in höherer Anzahl erfolgen und somit die Grundkosten gleichbleibend sind.

 

Herrn Stephan wurde auf Nachfrage der Unterschiedsbetrag der Hausschlachtung gegenüber der gewerblichen Schlachtung durch Herrn Schwarzbeck erläutert. Dieser teilte auch mit, dass die Hausschlachtung stark zurück gehe und nicht ins Gewicht fällt.

 

Auch die von Herrn Hüttinger vorgeschlagene Änderung wirkt sich in absoluten Zahlen nur gering aus.

 

Frau Frauenschläger bittet um Abstimmung des Verwaltungsvorschlags:


Beschluss:

 

Die Gebühren im Bereich der Fleischhygiene werden ab 01.01.2017 entsprechend der Anlage 1 erhoben. Anlage 1 wird Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Einstimmig abgelehnt.

 

Frau Frauenschläger bittet um Ergänzung des Beschlusses, dass bei Hausschlachtungen Gebühren im Bereich der Fleischhygiene ab 01.01.2017 für Schweine und Rinder gleichgestellt werden mit den Gebühren der gewerblichen Schlachtung.

 

Frau Frauenschläger bittet um Abstimmung des ergänzenden Beschlussvorschlags:

 

Ergänzter Beschluss:

 

Die Gebühren im Bereich der Fleischhygiene werden ab 01.01.2017 für Schweine und Rinder bei Hausschlachtungen gleichgestellt mit den Gebühren der gewerblichen Schlachtung entsprechend der Anlage 1 erhoben. Anlage 1 in der geänderten Fassung wird Bestandteil dieses Beschlusses.