Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Lokalwohltätigkeitsstiftung - Zusammenlegung von rechtlich unselbstständigen Stiftungen

BezeichnungInhalt
Sitzung:13.09.2016   HFWA/008/2016 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  40/034/2016 

Herr Schwarzbeck erläutert den Sachverhalt:

 

Mit Stadtratsbeschluss vom 08.03.2016 wurde einstimmig beschlossen, fünf der derzeit acht fiduziarischen Stiftungen der Stadt Ansbach zusammenzulegen, da diese gleiche oder ähnliche Stiftungszwecke unterstützen. Außerdem können vier dieser fünf Stiftungen aufgrund der Niedrigzinsphase seit einigen Jahren keine oder nur absolut geringe Stiftungsausschüttungen vornehmen. Die Zinserträge reichen nicht aus. Es handelt sich hierbei um die Landpflege-Stiftung, die Mändlein-Stiftung, den Mathilde-Naegle-Fond und die Schütz-Stiftung, deren Stiftungsvermögen jeweils deutlich unter 100.000,00 € liegt.

Lediglich die Lokalwohltätigkeitsanstalt mit einem Stiftungsvermögen von rd. 984.000,00 € kann Ausschüttungen vornehmen und dem Stiftungszweck entsprechend würdige und bedürftige Ansbacher Bürger, die unverschuldet in Not geraten sind, unterstützen.

Nachdem für die fünf genannten Stiftungen keine bzw. unzureichende Stiftungssatzungen vorliegen, sollen die fünf Stiftungen in der Lokalwohltätigkeitsanstalt mit dem neuen Namen „Lokalwohltätigkeitsstiftung“ zusammengefasst werden. Hierfür wurde eine neue Stiftungssatzung entworfen, welche alle Stiftungszwecke abdeckt.

Mit Schreiben vom 18.08.2016 kommt die Regierung von Mittelfranken in ihrer rechtsaufsichtlichen Prüfung der Frage, ob die Änderung oder Aufhebung der Zweckbestimmung einer fiduziarischen Stiftung zulässig ist zu dem Schluss, dass bei keiner der fünf Stiftungen eine Zweckänderung vorliegt, da der Stiftungszweck in § 2 Nummer 2 der neugefassten Stiftungssatzung weiterhin verwirklicht wird. Durch die Zusammenführung werden die individuellen Zweckbestimmungen aufgehoben, was jedoch zulässig ist, wenn der Stiftungszweck mit dem Stiftungsvermögen und seinen Erträgen nicht mehr sinnvoll bzw. nachhaltig erfüllt werden kann.

Von Seiten der Regierung von Mittelfranken ist unter Vorbehalt des Beschlusses der Stiftungssatzung durch den Stadtrat, eine Zusammenführung der Landpflege-Stiftung, der Mändlein-Stiftung, des Mathilde-Naegle-Fonds und der Schütz-Stiftung mit der gleichgerichteten Lokalwohltätigkeitsanstalt unter dem neuen Namen „Lokalwohltätigkeitsstiftung“ zulässig und genehmigungsfähig. Kommunalrechtliche Einwendungen gegen die Zusammenführung dieser Stiftungen werden nicht erhoben. Die beschlossene und ausgefertigte Stiftungssatzung ist der Regierung von Mittelfranken vorzulegen.


Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat

 

die vier fiduziarischen Stiftungen der Stadt Ansbach, Landpflege-Stiftung, Mändlein-Stiftung, Schütz-Stiftung und Mathilde-Naegle-Fond werden in die Lokalwohltätigkeitsanstalt mit dem neuen Namen „Lokalwohltätigkeitsstiftung“ zusammengeführt.

 

Außerdem wird die Satzung über die Lokalwohltätigkeitsstiftung in der Fassung des Entwurfs vom 15.08.2016 erlassen. Dieser Entwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.