Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Entsorgung, bzw. Verwertung von im Straßenunterhalt anfallendem Material
A) Kehrsand und Nassschlamm aus den Straßensinkkästen
B) Aushubmaterial der Straßenbankette und -gräben
C) Rechtliche Grundlage und weiteres Vorgehen

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.09.2016   BA/008/2016 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2
Vorlage:  REF3/019/2016 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Büschl stellt den nachstehenden Sachverhalt vor.

 

A)        Entsorgung von Kehrsand und Nassschlamm aus den Straßensinkkästen

 

Im Zuge der Neuplanung von der städt. Bauschuttdeponie am Haldenweg wurde fest-gelegt, dass der auf städt. Straßen und Wegen anfallende Kehrsand nicht mehr auf der Bauschuttdeponie eingelagert werden darf. Als Rechtsgrundlage ist auf die Deponieverordnung und das Kreislaufwirtschaftsgesetz zu verweisen (siehe dazu auch unten im Abschnitt C). Nach Angebotseinholung wurde daher Ende 2015 entschieden, die Übernahme und Verwertung des Straßenkehrgutes künftig von einer geeignetem Unternehmen abholen und der Verwertung zuzuführen durchführen zu lassen. Ebenso wird mit dem Nassschlamm aus den Straßensinkkästen verfahren.

 

In Ansbach werden durch das Betriebsamt mit 2 Straßen- und 1 Gehwegkehrmaschine, sowie mehreren Handreinigern, die Leistungen der Straßenreinigung ganzjährig erbracht. Der Massenanfall an Straßenkehricht wird (mit witterungsbedingten Schwankungen) auf 2.000 to geschätzt. Des Weiteren werden ganzjährig 2 Schlammsaugwagen eingesetzt, um die 6.400 städt. Straßensinkkästen abzusaugen und zu reinigen.

Der Nassschlamm mit einer geschätzten Menge von 2.500 to pro Jahr wird auf Trocknungsflächen ausgebreitet und ist danach einer Verwertung zuzuführen. Eine öffentliche Ausschreibung wird durch das Tiefbauamt unter Hinzuziehung eines Fachbüros vorbereitet.

Im Haushalt werden folglich zusätzliche Mittel in Höhe von 200.000,-- Euro pro Jahr benötigt, welche zwar grundsätzliche dem Straßenunterhalt zuzuordnen sind, aufgrund der Größenordnung jedoch eine zusätzliche, gesonderte Mittelbereitstellung erfordern.

 

 

B)        Aufnahme und Verwertung des Bankettschälgutes und des Grabenräummaterials von dem Straßenbegleitbereich städt. Straßen und Wege

 

Mit 2 Baggern und 5 LKW´s wird im Zuge des Straßenunterhaltes an 8-9 Monaten/Jahr Bankettschälgut abgetragen und Grabenräummaterial abgefahren, um profilgerechte verkehrssichere Zustände vorzuhalten und eine funktionsfähige Straßenentwässerung zu erzielen.

Dabei fallen jährlich ca. 10.000 Tonnen Bankettschälgut und Grabenräummaterial an. Nach Vorgaben von Umwelt- und Tiefbauamt (Deponiebetreiber) dürfen die o.g. Materialien aus dem Straßenunterhalt, ebenfalls nicht mehr auf die städt. Erd- und Bauschuttdeponie zur Endlagerung gebracht werden.

Die Materialien aus dem Straßenunterhalt werden daher auf einem Zwischenlager gesammelt und werden von dort einer weiteren Verwertung/Entsorgung zugeführt. Dabei wird zunächst ein provisorisches Zwischenlager am Haldenweg genutzt, auf welchem zwischenzeitlich ca. 10.000 Tonnen zu verwertendes, bzw. zu entsorgendes Material lagern.

Den Ausbau und die vorschriftsmäßige Befestigung des Zwischenlagers plant derzeit das bereits mit der Deponieerweiterung beauftragte Ingenieurbüro im Auftrag des städt. Tiefbauamtes. Die erforderlichen Mittel zur Herstellung des Zwischenlagers werden durch das Tiefbauamt zum Haushalt beantragt.

 

Die erforderlichen, geschätzten Haushaltsmittel zur Verwertung, bzw. Entsorgung von ca. 10.000 Tonnen Bankettschälgut und Grabenräummaterial werden durch das Betriebsamt in Höhe von ca. 300.000,-- Euro jährlich benötigt. Die Ausschreibung dieser Leistungen erfolgt unter der Federführung von Amt 32.

 

 

C)        Rechtliche Grundlage und weiteres Vorgehen

           

Die Rechtsgrundlage zur Deponierung von Materialien auf der Bauschuttdeponie bildet die geltende Deponieverordnung DepV. Darin sind u.a. unter Punkt 4.3 die Abfallarten definiert, welche in der Erdaushub- und Bauschuttdeponie (Deponie Kl. 0) angenommen und abgelagert werden. Diese sind vorwiegend Erde (kein Humus), jedoch auch Steine, Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik sowie Gemische aus den vorher genannten Materialien. Weitere Rechtsgrundlagen ergeben sich u.a. aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG, der Bundes-Bodenschutz- und Altlastverordnung BBodSchV, Bioabfallverordnung BioAbfV und Düngemittelverordnung DÜMV.

 

Straßenkehricht, auch Infrastrukturabfall bezeichnet, fällt bei der Straßenreinigung und bei Unterhaltsmaßnahmen an Verkehrsflächen und Plätzen an. Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat mit den „Hinweisen zur Aufbereitung und Entsorgung von Straßenkehricht in Bayern“ eigens ein Regelwerk für dieses Thema herausgebracht. Darin wird folgende Vorgehensweise zur Aufbereitung bzw. Entsorgung vorgeschlagen:

-           Einstufung des Kehrrichtmaterials gemäß durchzuführender Analysen durch ein geeignetes Labor.

-           Daraus sind die Entsorgungsintervalle mit zugehörigen Mengen und Zusammenset-zungen zu ermitteln.

-           Nach Aufstellung eines Leistungsverzeichnisses wird eine beschränkt-öffentliche VOL - Ausschreibung unter vorher bereits ausgewählten geeigneten Aufbereitungsbetrieben durchgeführt und die fachgerechte Entsorgung an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die Ausschreibung der Entsorgung bzw. Aufbereitung von Kehrsanden und Nassschlamm aus den Straßensinkkästen soll nach Vorschlag des Tiefbauamtes an ein geeignetes Ingenieurbüro vergeben werden. Das Tiefbauamt kann dem für den Straßenunterhalt und damit verbunden der fachgerechten Entsorgung bzw. Aufbereitung der anfallenden Materialien zuständigen Betriebsamt beratend zur Seite stehen.

 

Die Annahme von Schälgut aus Banketten und Straßengräben darf aufgrund des Verdachts von Schadstoffinhalten ebenfalls nicht auf der Bauschuttdeponie Haldenweg eingelagert werden. Wie bereits vorher erwähnt sind auch für diese Materialien die Deponieverordnung sowie die anderen Rechtsgrundlagen einschlägig und entsprechend gültig.

Für die Aufnahme und Verwertung des Schälgutes sollte das Material zunächst in Haufwerken auf einem geeigneten Lagerplatz zwischen gelagert werden und durch einen qualifizierten Probenehmer Haufwerks Untersuchungen durchgeführt und analysiert werden.

Das Tiefbauamt schlägt in Abstimmung mit dem Umweltamt einen geeigneten Lagerplatz zum Ausbau des Zwischenlagers für das vom Betriebsamt im Zuge des Straßenunterhalts ausgebauten Abraummaterials aus Bankette und Straßengräben vor. Dieser Zwischenlagerplatz ist nach Durchführung eines Genehmigungsverfahrens auszubauen. Ein geeignetes Ingenieurbüro wird beauftragt, die erforderlichen Leistungen für die Planung und Genehmigung zu erbringen.

 

Aus den Untersuchungsergebnissen sind wiederum die Entsorgungsintervalle mit zugehörigen Mengen und Zusammensetzungen zu ermitteln. Nach Aufstellung eines Leistungsverzeichnisses wird eine beschränkt öffentliche VOL - Ausschreibung unter vorher bereits ausgewählten Aufbereitungsbetrieben bzw. Entsorgungsbetrieben durchgeführt und an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Auch hier wird empfohlen, wie beim vorgenannten Thema Straßenkehricht vorzugehen.

 

In der anschließenden Aussprache wird:

 

  • vorgeschlagen, zumindest in Teilbereichen das weniger belastete Material selbst aufzubereiten und zu verwerten.

Herr Wehrer antwortet, dass die jetzige Bauschuttdeponie auf DK0 (gering belastete mineralische Abfälle) ausgelegt sei. Der Aufwand sei für die anfallenden Materialien über das Jahr gerechnet zu groß.

  • eingebracht, dass es sich bei Grabenaushub meist um Auswaschungen von Äckern handele. Dieses Material solle zeitnah beprobt und auf städtischen Flächen für eine eventuelle Wiederverwertung zwischengelagert werden. So könnten die Kosten zudem verringert werden.

Herr Büschl merkt an, dass auch hinsichtlich der Bildung von Haufwerken Vorgaben beachtet werden müssen, diese haben sich in den vergangen Jahren verschärft.

Bezüglich des Grabenmaterials müsse zunächst geprüft werden was praktikabel sei.

  • angemerkt, dass im Falle von Starkregenereignissen erhebliche Mengen an Ackermaterial in Gräben abgeschwemmt werden. Hier seien Spielräume  hinsichtlich der Wiederverwendung zu schaffen.

 

Frau OB Seidel merkt abschließend an, dass die Angelegenheit mit Vernunft

und Augenmaß behandelt werde. Die angesprochenen Summen seien bereitzustellen, jedoch solle in jedem Fall sichergestellt sein, dass kostengünstig gehandelt werde. Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss werde sich zeitnah mit der Thematik befassen.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem HFWA

 

A)        Mittel i.H.v. 200.000 für das Jahr 2016 für die Verwertung und Entsorgung des anfallenden Straßenkehrichts außerplanmäßig bereit zu stellen, sowie

B)        Mittel i.H.v 300.000 für das Jahr 2016 für die Verwertung und Entsorgung des anfallenden Schälguts aus Banketten und Straßengräben außerplanmäßig bereit zu stellen.