Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 05.07.2016 HFWA/007/2016 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 40/022/2016 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 93 KB |
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können gegenüber dem zuständigen Finanzamt einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden (Wahlrecht). Dieses Wahlrecht ist bis 31.12.2016 schriftlich gegenüber dem Finanzamt zu erklären (§ 27 Abs. 22 UStG).
Die neue Rechtslage erfordert arbeitsaufwendige
vorbereitende Maßnahmen.
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So sind
z. B im Rahmen eines Haushaltsscreenings alle Tätigkeitsfelder der Verwaltung
auf mögliche Steuertatbestände nach folgenden Kriterien zu durchforsten:
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Differenzierung
privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Ansprüche
·
Feststellung
öffentlich rechtlicher Einnahmen mit potentiellem Wettbewerb
·
Feststellung
optional steuerpflichtiger Einnahmen im Hinblick auf die Auswirkungen auf den
Vorsteuerabzug
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Alle
Verträge mit einer potentiell steuerrelevanten Entgeltregelung sind anzupassen
durch Aufnahme einer Steuerklausel.
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Die
Anwenderprogramme müssen gegebenenfalls mit Steuerschlüsseln nachgerüstet werden.
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Die
dezentralen Buchungskräfte müssen entsprechend geschult bzw. andere Organisationformen
für die Erfassung der Buchungen geprüft werden.
Diese beispielhaft dargestellten
Vorbereitungsschritte werden erhebliche Zeit in Anspruch nehmen und sind
sicherlich nicht bis zum 31.12.2016 zu schaffen. Die auf Wunsch des Deutschen
Städtetags in die Gesetzesänderung aufgenommene
Übergangsfrist bis 31.12.2020 sollte daher in Anspruch genommen werden.
Nach Rücksprache mit anderen vergleichbaren Kommunen wird dies dort auch so
gehandhabt. Auch der Bayerische Kommunale Prüfungsverband ist der Auffassung,
dass die Übergangsfrist in Anspruch genommen werden sollte; nachdem derzeit
noch erhebliche Rechtsunsicherheit besteht.
Beschluss:
Das Wahlrecht, § 2 Absatz 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche Leistungen, die nach dem 31.12. 2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden, anzuwenden, soll in Anspruch genommen werden.
Eine entsprechende Mitteilung ist gegenüber dem Finanzamt Ansbach abzugeben.