Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Verzicht auf Anwendung § 2 b Umsatzsteuergesetz

BezeichnungInhalt
Sitzung:05.07.2016   HFWA/007/2016 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  40/022/2016 
DokumenttypBezeichnungAktionen
Dokument anzeigen: Vorlage Dateigrösse: 93 KBVorlage 93 KB

Herr Schwarzbeck informiert, dass der Deutsche Bundestag am 24.09.2015 im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 den neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)  verabschiedet habe. Der neu eingeführte § 2b UStG, der für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt,  soll grundsätzlich für nach dem 31.12.2016 ausgeführte Umsätze zur Anwendung kommen.

 

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können gegenüber dem zuständigen Finanzamt einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden (Wahlrecht). Dieses Wahlrecht ist bis 31.12.2016 schriftlich gegenüber dem Finanzamt zu erklären (§ 27 Abs. 22 UStG).

 

Die neue Rechtslage erfordert arbeitsaufwendige vorbereitende Maßnahmen.

-       So sind z. B im Rahmen eines Haushaltsscreenings alle Tätigkeitsfelder der Verwaltung auf mögliche Steuertatbestände nach folgenden Kriterien zu durchforsten:

·         Differenzierung privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Ansprüche

·         Feststellung öffentlich rechtlicher Einnahmen mit potentiellem Wettbewerb

·         Feststellung optional steuerpflichtiger Einnahmen im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug

-       Alle Verträge mit einer potentiell steuerrelevanten Entgeltregelung sind anzupassen durch Aufnahme einer Steuerklausel.

-       Die Anwenderprogramme müssen gegebenenfalls mit Steuerschlüsseln nachgerüstet werden.

-       Die dezentralen Buchungskräfte müssen entsprechend geschult bzw. andere Organisationformen für die Erfassung der Buchungen geprüft werden.

 

Diese beispielhaft dargestellten Vorbereitungsschritte werden erhebliche Zeit in Anspruch nehmen und sind sicherlich nicht bis zum 31.12.2016 zu schaffen. Die auf Wunsch des Deutschen Städtetags in die Gesetzesänderung aufgenommene  Übergangsfrist bis 31.12.2020 sollte daher in Anspruch genommen werden. Nach Rücksprache mit anderen vergleichbaren Kommunen wird dies dort auch so gehandhabt. Auch der Bayerische Kommunale Prüfungsverband ist der Auffassung, dass die Übergangsfrist in Anspruch genommen werden sollte; nachdem derzeit noch erhebliche Rechtsunsicherheit besteht.


Beschluss:

 

Das Wahlrecht, § 2 Absatz 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche Leistungen, die nach dem 31.12. 2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden, anzuwenden, soll in Anspruch genommen werden.

 

Eine entsprechende Mitteilung ist gegenüber dem Finanzamt Ansbach abzugeben.