Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Rechenschaftsbericht 2015

BezeichnungInhalt
Sitzung:07.06.2016   SR/006/2016 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  40/014/2016 

Herr Schwarzbeck verweist auf den ausführlichen Sachvortrag und die einstimmige Beschlussempfehlung aus dem Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss vom 31.05.2016 und trägt Eckpunkte aus dem Sachbericht vor.

 

Ø  Die Gewerbesteuer habe sich 2015 äußert positiv entwickelt und trug mit rund 3,25 Mio € maßgeblich zu einem positiven Jahresabschluss 2015 bei

Ø  die gute wirtschaftliche Lage brachte eine höhere Einnahmen von 0,9 Mio. € aus der Beteiligung an der Einkommensteuer

Ø  die Bereiche Asyl, Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige habe durch Mehreinnahmen und Ausgaben den Haushalt stark erhöht. Leider konnten die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken für das Jahr 2015 noch nicht vollständig abgerechnet werden. Man werde aber versuchen die höchstmögliche Kostenerstattung zu erhalten.

Ø  Durch die hohen Einnahmen aus Steuern und Steuerbeteiligung konnten 3 Mio. €  mehr vom Verwaltungshaushalt dem Vermögenshaushalt zugeführt werden.

Ø  Die freie Finanzspanne von über 10 Mio. €. ist ein sehr guter Wert. Bei der Genehmigung des Haushaltes 2016 von der Regierung von Mittelfranken wurde eine freie Finanzspanne von über 10 Mio € als sehr positive Entwicklung herausgestellt.

Ø  Die Rücklagen habe zum 31.12.2015 rund 4,5 Mio. € betragen

Ø  Die Ist-Verschuldung lag am 31.12.2015 bei rund 20 Mio.€

Ø  Die Belastung für Zins und Tilgung betrug im Jahr 2015 nur 39 € je Einwohner.


Beschluss entsprechend der Empfehlung aus dem Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss vom 31.05.2016:

 

Die Punkte a) bis e) auf Seite 29 des allen Stadträten vorliegenden Rechenschafts-berichts werden zur Haushaltsrechnung 2015 beschlossen.

 

Die Ausführungen auf Seite 29 des Rechenschaftsberichts sind Teil dieses Be-schlusses.

 

            Zur Haushaltsrechnung 2015 werden folgende Beschlüsse beantragt:

 

 

            a)      Der Soll-Überschuss in Höhe von                                          2.384.509,76 €

                     wird der Allgemeinen Rücklage zugeführt.

 

 

            b)      Die Übertragung der Haushaltsausgabereste

 

                     des Verwaltungshaushalts in Höhe von                                   385.722,81 €

                     des Vermögenshaushalts in Höhe von                                 9.469.988,52 €

 

                     sowie der Haushaltseinnahmereste                                                        

                     des Vermögenshaushalts in Höhe von                                2.235.896,87 €

                    

                     wird endgültig genehmigt.

 

 

            c)      Die bei der Rechnungslegung festgestellten über- und außerplanmäßigen

                     Ausgaben

 

                     im Verwaltungshaushalt in Höhe von                                      2.322.862,87 €

                     im Vermögenshaushalt  in Höhe von                                          810.101,21 €

                                                                                                                            -----------------------

                     zusammen:                                                                                    3.132.964,08 €

                     werden genehmigt.

 

 

            d)      Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2015 mit dem Jahresabschluss

 

                     im Verwaltungshaushalt

 

                     - bereinigte Soll-Einnahmen und -Ausgaben von jeweils 115.580.844,24 €

 

                     - hierin enthalten die Zuführung an den Vermögens-

                       haushalt mit                                                                              11.284.390,17 €

 

 

                     und im Vermögenshaushalt

 

                     - bereinigte Soll-Einnahmen und -Ausgaben von jeweils 18.745.402,52 €

 

                     dient zur Kenntnis.

 

 

            e)      Die Jahresrechnung ist entsprechend Art. 103 GO örtlich zu prüfen.