Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Verfahren Elpersdorf - Flurneuordnung und Dorferneuerung; Übernahme der Baulast der nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege, der Gräben, Rohrleitungen und Gewässer, Landschaftsschutzanlagen und Freizeit- und Erholungsanlagen

BezeichnungInhalt
Sitzung:25.04.2016   BA/005/2016 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/010/2016 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Wolter gibt den nachstehenden Sachverhalt bekannt. Mit Zustimmung des Gremiums wird auf das Verlesen des von der TG Elpersdorf geforderten Beschlusstextes verzichtet.  

 

Im Flurbereinigungsplan Teil II (Textteil) trifft die Flurbereinigungsbehörde Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen, die sich auf die Benutzung und Unterhaltung der nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege, der Gräben, Rohrleitungen und Gewässer, Landschaftsschutzanlagen und Freizeit- und Erholungsanlagen beziehen.

 

Mit Schreiben vom 21.01.2016 erbittet die Teilnehmergemeinschaft Elpersdorf b. Ansbach einen Beschluss des Stadtrates entsprechend dem folgenden Beschlusstext (analog Art. 12 AGFlurbG):

 

Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt das Eigentum und die Baulast der ihr von der Teilnehmergemeinschaft Elpersdorf b. Ansbach zugewiesenen, nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege einschließlich der Brücken, Stege und Durchlässe.

 

Die Baulast richtet sich nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz in der jeweils gültigen Fassung. Sie umfasst auch die Instandhaltung der Straßen- und Weganschlüsse sowie die Durchlässe an der Einmündung von übergeordneten Straßen.

 

Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt ferner das Eigentum und die Unterhaltungslast aller ihr im Verfahrensgebiet zugewiesenen Gewässer, Gräben, Landschaftsschutzanlagen, Freizeit- und Erholungsanlagen sowie der von der Teilnehmergemeinschaft zur Entwässerung und Sicherung der Vorflut gelegten Rohrleitungen. Die Unterhaltung der Gewässer III.0rdnung richtet sich nach den wassergesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Zusätzlich wurden zwei Besitzstandskarten M=1:5000 (Wege und Gräben, Landschaftspflegeflächen) sowie zwei Bestandsblätter zu dem Verfahren vorgelegt.

 

Analog zu anderen Verfahrensgebieten im Stadtgebiet soll im Verfahrensgebiet Elpersdorf b. Ansbach die Übernahme der von der Teilnehmergemeinschaft geschaffenen Einrichtungen und Anlagen durch die Stadt Ansbach erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass nach dem Flurbereinigungsgesetz (§ 42 FlurbG) die gemeinschaftlichen Anlagen durch den Flurbereinigungsplan grundsätzlich der Teilnehmergemeinschaft zum Eigentum zugeteilt werden und von ihr zu unterhalten sind, soweit dieser Plan oder andere gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Diese Anlagen können gemäß Flurbereinigungsgesetz der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt.

 

Baulasten an Wegen richten sich nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz. Der Unterhalt der Gewässer III. Ordnung richtet sich nach wasserrechtlichen Bestimmungen.

 

Es wird vorgeschlagen, wie im Verfahrensgebiet Strüth, Neuses-Wasserzell und Wengenstadt zu verfahren. Dort wurden 2004/2005 jeweils nur das Eigentum, nicht aber die Baulast an den nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen übernommen, da das Bayer. Straßen- und Wegegesetz als Träger der Baulast diejenigen bestimmt, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Beteiligte).

 

Für die übrigen Anlagen und Einrichtungen sollte die Stadt Ansbach das Eigentum und die Unterhaltungslast übernehmen, wobei gleichzeitig davon ausgegangen werden sollte, dass von der Teilnehmergemeinschaft ein angemessener Betrag aus dem Rückhalt für den Unterhalt der Anlagen bereit gestellt werden sollte.

 

Im Anschluss an den Sachvortrag führt Herr Deffner aus, dass die Flurneuordnung 2004 begonnen habe und ein Finanzvolumen von ca. 4,4 Mio € umfasse. Davon wurden 530.000,-€ von der TG in Eigenleistung erbracht. Das Verfahrensgebiet umfasste 1.160 ha. dabei sind 25 ha  für öffentliche Feld- und Wege zuzurechnen, 5 ha für den Landschaftsschutz, 30 ha kamen für allgemeinen Landabzug zum Ansatz und 21 ha wurden von der TG zugekauft.

 

Frau OB Seidel spricht gegenüber Herrn Enzner ihren Dank für die von der TG erbrachten Leistungen aus.

 

Aus dem Gremium heraus wird gebeten, die Formulierung „angemessener Betrag“ für den Unterhalt der Anlagen bereitzustellen zu erläutern. Herr Wolter legt dar, dass sich eine Summe nicht beziffern lasse, da sich dies immer nach der Größe des Verfahrensgebietes richte.

 


Beschlussvorschlag:

 

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:

 

Die  Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt das Eigentum der ihr von der Teilnehmergemeinschaft Elpersdorf b. Ansbach zugewiesenen, nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege einschließlich der Brücken, Stege und Durchlässe.

 

Die Baulast richtet sich nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz in der jeweils gültigen Fassung. Sie umfasst auch die Instandhaltung der Straßen- und Weganschlüsse sowie die Durchlässe an der Einmündung von übergeordneten Straßen.

 

Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt ferner das Eigentum und die Unterhaltungslast aller ihr im Verfahrensgebiet zugewiesenen Gewässer, Gräben, Landschaftsschutzanlagen, Freizeit- und Erholungsanlagen sowie der von der Teilnehmergemeinschaft zur Entwässerung und Sicherung der Vorflut gelegten Rohrleitungen. Die Unterhaltung der Gewässer III.Ordnung richtet sich nach den wassergesetzlichen Bestimmungen.

 

Sie geht davon aus, dass von der Teilnehmergemeinschaft ein angemessener Betrag aus ihrem Rückhalt zur zweckgebundenen Verwendung für den Unterhalt der übergebenen Anlagen bereitgestellt wird.

 


Herr Enzner nimmt an der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teil.