Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 25.04.2016 BA/005/2016 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/010/2016 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 77 KB |
Herr Wolter gibt den
nachstehenden Sachverhalt bekannt. Mit Zustimmung des Gremiums wird auf das
Verlesen des von der TG Elpersdorf geforderten Beschlusstextes verzichtet.
Im
Flurbereinigungsplan Teil II (Textteil) trifft die Flurbereinigungsbehörde Festsetzungen
mit der Wirkung von Gemeindesatzungen, die sich auf die Benutzung und
Unterhaltung der nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege, der Gräben,
Rohrleitungen und Gewässer, Landschaftsschutzanlagen und Freizeit- und
Erholungsanlagen beziehen.
Mit Schreiben vom 21.01.2016
erbittet die Teilnehmergemeinschaft Elpersdorf b. Ansbach einen Beschluss des
Stadtrates entsprechend dem folgenden Beschlusstext (analog Art. 12 AGFlurbG):
Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt das Eigentum und
die Baulast der ihr von der Teilnehmergemeinschaft Elpersdorf b. Ansbach
zugewiesenen, nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege einschließlich
der Brücken, Stege und Durchlässe.
Die Baulast richtet sich nach dem Bayer. Straßen- und
Wegegesetz in der jeweils gültigen Fassung. Sie umfasst auch die Instandhaltung
der Straßen- und Weganschlüsse sowie die Durchlässe an der Einmündung von
übergeordneten Straßen.
Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt ferner das
Eigentum und die Unterhaltungslast aller ihr im Verfahrensgebiet zugewiesenen
Gewässer, Gräben, Landschaftsschutzanlagen, Freizeit- und Erholungsanlagen
sowie der von der Teilnehmergemeinschaft zur Entwässerung und Sicherung der
Vorflut gelegten Rohrleitungen. Die Unterhaltung der Gewässer III.0rdnung richtet
sich nach den wassergesetzlichen Bestimmungen.
Zusätzlich wurden
zwei Besitzstandskarten M=1:5000 (Wege und Gräben, Landschaftspflegeflächen)
sowie zwei Bestandsblätter zu dem Verfahren vorgelegt.
Analog zu anderen
Verfahrensgebieten im Stadtgebiet soll im Verfahrensgebiet Elpersdorf b.
Ansbach die Übernahme der von der Teilnehmergemeinschaft geschaffenen
Einrichtungen und Anlagen durch die Stadt Ansbach erfolgen. Hierbei ist zu
beachten, dass nach dem Flurbereinigungsgesetz (§ 42 FlurbG) die gemeinschaftlichen
Anlagen durch den Flurbereinigungsplan grundsätzlich der Teilnehmergemeinschaft
zum Eigentum zugeteilt werden und von ihr zu unterhalten sind, soweit dieser
Plan oder andere gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Diese
Anlagen können gemäß Flurbereinigungsgesetz der Gemeinde zugeteilt werden, wenn
diese zustimmt.
Baulasten an Wegen
richten sich nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz. Der Unterhalt der
Gewässer III. Ordnung richtet sich nach wasserrechtlichen Bestimmungen.
Es wird
vorgeschlagen, wie im Verfahrensgebiet Strüth, Neuses-Wasserzell und
Wengenstadt zu verfahren. Dort wurden 2004/2005 jeweils nur das Eigentum, nicht
aber die Baulast an den nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen
übernommen, da das Bayer. Straßen- und Wegegesetz als Träger der Baulast
diejenigen bestimmt, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden
(Beteiligte).
Für die übrigen
Anlagen und Einrichtungen sollte die Stadt Ansbach das Eigentum und die
Unterhaltungslast übernehmen, wobei gleichzeitig davon ausgegangen werden
sollte, dass von der Teilnehmergemeinschaft ein angemessener Betrag aus dem
Rückhalt für den Unterhalt der Anlagen bereit gestellt werden sollte.
Im Anschluss an den
Sachvortrag führt Herr Deffner aus, dass die Flurneuordnung 2004 begonnen habe
und ein Finanzvolumen von ca. 4,4 Mio € umfasse. Davon wurden 530.000,-€ von
der TG in Eigenleistung erbracht. Das Verfahrensgebiet umfasste 1.160 ha. dabei
sind 25 ha für öffentliche Feld- und
Wege zuzurechnen, 5 ha für den Landschaftsschutz, 30 ha kamen für allgemeinen
Landabzug zum Ansatz und 21 ha wurden von der TG zugekauft.
Frau OB Seidel
spricht gegenüber Herrn Enzner ihren Dank für die von der TG erbrachten
Leistungen aus.
Aus dem Gremium
heraus wird gebeten, die Formulierung „angemessener Betrag“ für den Unterhalt
der Anlagen bereitzustellen zu erläutern. Herr Wolter legt dar, dass sich eine
Summe nicht beziffern lasse, da sich dies immer nach der Größe des
Verfahrensgebietes richte.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:
Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt das Eigentum der ihr von der Teilnehmergemeinschaft Elpersdorf b. Ansbach zugewiesenen, nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege einschließlich der Brücken, Stege und Durchlässe.
Die Baulast richtet sich nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz in der jeweils gültigen Fassung. Sie umfasst auch die Instandhaltung der Straßen- und Weganschlüsse sowie die Durchlässe an der Einmündung von übergeordneten Straßen.
Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt ferner das Eigentum und die Unterhaltungslast aller ihr im Verfahrensgebiet zugewiesenen Gewässer, Gräben, Landschaftsschutzanlagen, Freizeit- und Erholungsanlagen sowie der von der Teilnehmergemeinschaft zur Entwässerung und Sicherung der Vorflut gelegten Rohrleitungen. Die Unterhaltung der Gewässer III.Ordnung richtet sich nach den wassergesetzlichen Bestimmungen.
Sie geht davon aus,
dass von der Teilnehmergemeinschaft ein angemessener Betrag aus ihrem Rückhalt
zur zweckgebundenen Verwendung für den Unterhalt der übergebenen Anlagen
bereitgestellt wird.
Herr Enzner nimmt an der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teil.