Tagesordnungspunkt

TOP Ö 1: Anpassung der Obergrenzen für Kosten der Unterkunft/Heizung im Rahmen des SGB II/XII

BezeichnungInhalt
Sitzung:07.03.2016   AfS/001/2016 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  10/001/2016 

Herr Nießlein führt aus:

 

Für die lfd. Entscheidungen im Rahmen der Sozialhilfe/Grundsicherung nach dem SGB II und XII (Jobcenter und Amt für Soziales) sei es erforderlich, die Miet- bzw. Heizkostenobergrenzen an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Die Obergrenzen wurden zum 1.1.2012 und zuletzt zum 1.1.2014 angepasst.

 

Aufgrund vorliegender Daten nach dem SGB II/XII sowie einer Zusammenstellung des SG Wohnraumförderung zum 1.1.2016 sei festzustellen, dass die Mieten einschl. Nebenkosten lfd. steigen und eine nicht unerhebliche Zahl an Haushalten mit den Unterkunftskosten bereits geringfügig über der aktuell maßgeblichen Obergrenze liegen.

 

Die Miethöchstbeträge nach dem Wohngeldgesetz werden von den zuständigen Sozialgerichten weiterhin als Anhaltspunkt akzeptiert, wenn andere Daten nicht zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat nun diese Beträge mit dem Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts zum 1.1.2016 an die aktuelle Entwicklung angepasst.

 

Heizkosten

Der aktuelle Heizölpreis ist mit 42 €/100l (Bundesdurchschnitt 3000 l-Preis einschl. Steuer, Stand 25.2.16) auf einem historischen Tiefstand, Quelle: www.tecson.de. Dies wird sich bei vielen Verbrauchern jedoch erst Ende 2016 bemerkbar machen.

 

Eine Erhöhung der Heizkostenobergrenze werde derzeit deshalb nicht vorgeschlagen!

 

Nach Würdigung aller Fakten werde vorgeschlagen:

Die Mietobergrenzen für den Bereich der Stadt Ansbach werden auf der Grundlage der seit dem 1.1.2016 geltenden Obergrenzen nach dem WoGG (Stufe II) erhöht, das bedeutet eine Anhebung um 21 bis max. 37 € und entspricht einer Erhöhung der Mietobergrenzen um ca. 6 % gegenüber den Werten aus 2014.

 

Anlage: Mietobergrenzen ab 01.04.2016 für Kosten der Unterkunft/Heizung.


Beschluss:

Die Obergrenzen für Kosten der Unterkunft im Rahmen des SGB II/XII werden zum 1.4.2016 nach der beiliegenden Tabelle auf die Werte der Mietstufe II/Höchstbeträge nach § 12 WoGG erhöht.