Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: rechtlich unselbständige Stiftungen der Stadt Ansbach / Zusammenlegung von Stiftungen

BezeichnungInhalt
Sitzung:01.03.2016   HFWA/003/2016 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  40/010/2016 

Herr Schwarzbeck führt aus:

 

Bei der Stadt Ansbach bestehen derzeit acht sogenannte fiduziarische Stiftungen, die verschiedene Stiftungszwecke abdecken.

Fünf dieser Stiftungen unterstützen gleiche oder ähnliche Stiftungszwecke, so dass eine Zusammenlegung auch aus dieser Sicht möglich wäre. Nicht davon betroffen seien die Bürckstümmer-Stiftung (Altenwohnungen), Berger-Stiftung (Unterstützung der Musik) und Museums-Stiftung (Förderung des Markgrafenmuseums). Diese Stiftungen haben grundlegend andere Ausrichtungen und eigene neuere Stiftungssatzungen.

 

Von den weiteren fünf fiduziarischen Stiftungen können bis auf die Lokalwohltätigkeitsanstalt seit einigen Jahren (Niedrigzinsphase) keine oder nur absolut geringe Stiftungsausschüttungen erfolgen. Die Zinserträge reichen nicht aus.

 

Die Stiftungsvermögen der

·         Landpflegestiftung

·         Mändleinstiftung

·         Mathilde-Naegele-Fond

·         Schütz-Stiftung

betragen jeweils deutlich unter 100.000 € (siehe Anlage).

 

Nur die Lokalwohltätigkeitsanstalt mit einem Stiftungsvermögen von rd. 984.000 € könne Ausschüttungen vornehmen und dem Stiftungszweck entsprechend würdige und bedürftige Ansbacher Bürger, die unverschuldet in Not geraten seien, unterstützen.

 

Nachdem für die genannten fünf Stiftungen keine bzw. unzureichende Stiftungssatzungen vorliegen, sollten die fünf Stiftungen in der Lokalwohltätig-keitsanstalt zusammengefasst werden. Für die Lokalwohltätigkeitsanstalt sollte dann eine neue Stiftungssatzung entworfen werden, die den aktuelle Stiftungszweck sowie auch die Stiftungszwecke der anderen Stiftungen mit abdeckt.

Zuständig für die Zusammenlegung der Stiftungen sei der Stadtrat. Hierzu sei eine rechtsaufsichtliche Genehmigung der Regierung von Mittelfranken einzuholen.

Für die kommunalverwalteten fiduziarischen Stiftungen sei das Kommunalrecht nicht das Bayerische Stiftungsgesetz einschlägig.

 

Anlage:

Vermögensübersicht der rechtlich unselbständigen Stiftungen

 

Herr Hüttinger merkt an, ihm gefalle das Wort „Anstalt“ nicht, er würde vorschlagen die Lokalwohltätigkeitsanstalt in Lokalwohltätigkeitsstiftung umzubenennen.

 

Frau OB Seidel findet den Vorschlag von Herrn Hüttinger gut, und nimmt diesen für die Beschlussfassung auf.

 


Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

1.    Die sehr kleinen fiduziarischen Stiftungen der Stadt Ansbach

a)  Landpflege-Stiftung

b)  Mändlein-Stiftung

c)  Mathilde-Naegle-Fond

d)  Schütz-Stiftung

werden mit der ebenfalls fiduziarischen Stiftung Lokalwohltätigkeitsanstalt zusammengelegt.

Die Verwaltung werde beauftragt, für die zusammengelegte Stiftung mit dem Namen „Lokalwohltätigkeitsstiftung“ eine neue Stiftungssatzung zu entwerfen, die die Stiftungszwecke der vier vorgenannten Stiftungen mit enthält.

 

2.    Die neugefasste Stiftungssatzung sowie die grundsätzliche Entscheidung zur Zusammenlegung der Stiftungen werden der Regierung von Mittelfranken als Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Die Zusammenlegung der Stiftungen solle zum 01.01.2017 erfolgen. Die Verwaltung werde die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde im Stadtrat bekanntgeben und die neue Stiftungssatzung vom Stadtrat beschließen lassen.